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SpielbG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 26.07.1995
Art. 13
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 der Verfassung) eingeschränkt werden.