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SpielbG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 26.07.1995
Art. 11
Steuerbefreiung
Durch die Entrichtung der Spielbankabgabe ist das Spielbankunternehmen von der Zahlung derjenigen Steuern befreit, die der Gesetzgebung des Freistaates Bayern unterliegen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.