SpielbG
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 26.07.1995
Art. 10
Abgabenrechtliche Vorschriften
(1) Die Spielbankabgabe wird durch das vom Staatsministerium der Finanzenund für Heimat bestimmte Finanzamt verwaltet.
(2) Für die Spielbankabgabe gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.