SpielbO
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 13.06.1996
§ 6
Besucherdatei
(1) 1Die Spielbank hat eine Besucherdatei zu führen. 2Darin sind Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Art, Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises, Besuchstage sowie Beginn und Ende der Spielverbote nach § 3 Nrn. 3, 4 und 5 festzuhalten. 3Die Daten der Besucherdatei sind nach Ablauf der auf den letzten Besuch folgenden zwei Kalenderjahre zu löschen, es sei denn die weitere Speicherung der Daten ist im Einzelfall erforderlich oder allgemein durch besondere gesetzliche Regelungen vorgesehen. 4Für das Kleine Spiel kann von der Führung einer Besucherdatei abgesehen werden.
(2) Die Spielbank kann von den Besuchenden Auskünfte und geeignete Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Prüfung eines Spielverbots verlangen.
(3) 1Besteht ein Spielverbot nach § 3 Nrn. 3, 4 oder 5, so kann diese Sperre unter Verwendung der in der Besucherdatei nach Absatz 1 gespeicherten Daten anderen Spielbanken mitgeteilt werden. 2Die Spielbank kann Sperren anderer Spielbanken übernehmen. 3Eine Übermittlung an ausländische Spielbanken außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist nur zulässig, wenn die Datenschutzbestimmungen des Landes ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten. 4Die Spielbank soll den Betroffenen in Kenntnis setzen, welchen Spielbanken die Sperre übermittelt wird.