BaySozBAG
Text gilt ab: 01.12.2025
Fassung: 24.07.2013
Art. 6
Zuständigkeit
1Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. 2Es kann die Zuständigkeit ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen.