BaySozKiPädG
                        
                        
                            Text gilt ab: 01.05.2019
                        
                        
                            Fassung: 24.07.2013
                        
                        Art. 6
           Verordnungsermächtigung 
          
        Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
        - 1.
 - 
            das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 2,
 - 2.
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            die Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 11 BayBQFG in den Fällen des Art. 3 und
 - 3.
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            das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren in den Fällen des Art. 3
 
zu bestimmen.