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BaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 27.12.1996
Art. 9
Arten der Sicherheitsüberprüfung
(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder
1.
eine einfache Sicherheitsüberprüfung oder
2.
eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder
3.
eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
durchgeführt.
(2) 1Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung der betroffenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. 2Art. 4 Abs. 2 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. 3Art. 16 Abs. 4 bleibt unberührt.