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BaySÜG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 27.12.1996
Art. 11
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder sich verschaffen können oder
2.
Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestufter Verschlußsachen erhalten sollen oder sich verschaffen können,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach Art. 10 für ausreichend hält.