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Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 27.12.1999
Art. 4
Versicherungsfreiheit
Rechtsreferendaren wird entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.