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Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 27.12.1999
Art. 2
Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
(1) 1Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der Regierung von Oberbayern. 2Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen. 3Die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 4Sie führen die Bezeichnung „Rechtsreferendar“ oder „Rechtsreferendarin“. 5Die Berufung setzt voraus, daß sich die Bewerber schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zur Verschwiegenheit über die bei der Ausbildung bekannt werdenden Angelegenheiten verpflichten.
(2) 1Für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare sowie für die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 38 des Beamtenstatusgesetzes und der Art. 5, 96 und 105 des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden. 2Die Rechtsreferendare haben die Pflicht, sich mit voller Arbeitskraft der Ausbildung zu widmen. 3Die Bestimmungen des Bayerischen Disziplinargesetzes finden entsprechende Anwendung. 4Hinsichtlich der Personalvertretung nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz stehen die Rechtsreferendare den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gleich.
(3) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung Näheres zum öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu regeln.