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SVwKollegG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 15.07.1957
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Gesetz über das Bayerische Selbstverwaltungskolleg
(SVwKollegG)
Vom 15. Juli 1957
(BayRS II S. 416)
BayRS 2020-8-I

Vollzitat nach RedR: Gesetz über das Bayerische Selbstverwaltungskolleg – SVwKollegG – in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2020-8-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 44 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Art. 1
Das Bayerische Selbstverwaltungskolleg hat die Aufgabe, Bürgermeister, Gemeinderatsmitglieder, Kreisräte und Bezirksräte in mehrtägigen Kursen mit den Grundfragen der Demokratie und den Rechtsgrundlagen der kommunalen Selbstverwaltung vertraut zu machen, sowie die Erörterung kommunaler Probleme zu fördern und einen gegenseitigen Erfahrungsaustausch herbeizuführen.
Art. 2
(1) 1Das Bayerische Selbstverwaltungskolleg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Mitglieder sind der Freistaat Bayern, der Bayerische Gemeindetag, der Bayerische Städtetag, der Bayerische Landkreistag und der Verband der bayerischen Bezirke.
(2) Die Aufsicht über das Bayerische Selbstverwaltungskolleg führt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
Art. 3
Eine Satzung, die vom Verwaltungsrat mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration erlassen wird, regelt Verfassung, Verwaltung, Kurstätigkeit, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bayerischen Selbstverwaltungskollegs im einzelnen.
Art. 4
(1) 1Das Bayerische Selbstverwaltungskolleg wird entsprechend der Satzung vom Verwaltungsrat verwaltet. 2Dem Verwaltungsrat gehören an:
1.
drei vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu benennende Beamte der inneren Verwaltung,
2.
je ein vom Bayerischen Gemeindetag, vom Bayerischen Städtetag, vom Bayerischen Landkreistag und vom Verband der bayerischen Bezirke zu benennender Vertreter.
(2) Der Verwaltungsrat wählt für jedes Rechnungsjahr aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
Art. 51)
1Die Ausgaben des Bayerischen Selbstverwaltungskollegs werden gedeckt durch einen jährlichen Zuschuß des Staates nach Maßgabe des Staatshaushalts, durch einen jährlichen Zuschuß der Gemeinden und Landkreise und durch freiwillige Zuschüsse. 2Der Zuschuß der Gemeinden und Landkreise wird aus der jährlichen Schlüsselzuweisungsmasse des Finanzausgleichs nach Maßgabe des Staatshaushalts vorwegentnommen.

1) [Amtl. Anm.:] Art. 5 Sätze 1 und 2 geändert mit Wirkung vom 1. Januar 1983 durch Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1983 (GVBl. S. 508)
Art. 6
(1) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Bayerischen Selbstverwaltungskollegs obliegt dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem Geschäftsführer, soweit ihm durch die Satzung einzelne Befugnisse übertragen werden.
(2) Der Geschäftsführer wird vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen; er ist gleichzeitig Leiter des Bayerischen Selbstverwaltungskollegs.
Art. 7
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1957 in Kraft.2)

2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 15. Juli 1957 (GVBl. S. 161)