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SVwKollegG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 15.07.1957
Art. 6
(1) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Bayerischen Selbstverwaltungskollegs obliegt dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem Geschäftsführer, soweit ihm durch die Satzung einzelne Befugnisse übertragen werden.
(2) Der Geschäftsführer wird vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen; er ist gleichzeitig Leiter des Bayerischen Selbstverwaltungskollegs.