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SVwKollegG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 15.07.1957
Art. 51)
1Die Ausgaben des Bayerischen Selbstverwaltungskollegs werden gedeckt durch einen jährlichen Zuschuß des Staates nach Maßgabe des Staatshaushalts, durch einen jährlichen Zuschuß der Gemeinden und Landkreise und durch freiwillige Zuschüsse. 2Der Zuschuß der Gemeinden und Landkreise wird aus der jährlichen Schlüsselzuweisungsmasse des Finanzausgleichs nach Maßgabe des Staatshaushalts vorwegentnommen.

1) [Amtl. Anm.:] Art. 5 Sätze 1 und 2 geändert mit Wirkung vom 1. Januar 1983 durch Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1983 (GVBl. S. 508)