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SVwKollegG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 15.07.1957
Art. 4
(1) 1Das Bayerische Selbstverwaltungskolleg wird entsprechend der Satzung vom Verwaltungsrat verwaltet. 2Dem Verwaltungsrat gehören an:
1.
drei vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu benennende Beamte der inneren Verwaltung,
2.
je ein vom Bayerischen Gemeindetag, vom Bayerischen Städtetag, vom Bayerischen Landkreistag und vom Verband der bayerischen Bezirke zu benennender Vertreter.
(2) Der Verwaltungsrat wählt für jedes Rechnungsjahr aus seiner Mitte den Vorsitzenden.