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SVwKollegG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 15.07.1957
Art. 2
(1) 1Das Bayerische Selbstverwaltungskolleg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Mitglieder sind der Freistaat Bayern, der Bayerische Gemeindetag, der Bayerische Städtetag, der Bayerische Landkreistag und der Verband der bayerischen Bezirke.
(2) Die Aufsicht über das Bayerische Selbstverwaltungskolleg führt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.