SeilbV
Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 15.06.2011
§ 6
Betriebsleiter und Betriebsbedienstete
(1) Betriebsleiter und stellvertretender Betriebsleiter müssen mindestens 21 Jahre alt sowie körperlich und geistig für ihre Tätigkeit geeignet sein.
(2) 1Der Unternehmer hat dem Betriebsleiter alle Befugnisse einzuräumen, die zur sicheren und ordnungsgemäßen Leitung des Seilbahnbetriebs notwendig sind; er hat ihn bei allen mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten der Betriebsführung zu beteiligen. 2Dies gilt insbesondere auch für die Bemessung, die Auswahl und die Verwendung der Betriebsbediensteten.
(3) 1Der Betriebsleiter hat die für die Anlage erforderlichen Dienstvorschriften, Brandschutzordnungen und bei Seilschwebebahnen und Standseilbahnen Bergungsrichtlinien aufzustellen. 2Die Dienstvorschriften sollen alle Einzelheiten der Diensthandhabung enthalten und die Bedienungs- und Wartungsvorschriften des Herstellers berücksichtigen. 3In den Dienstvorschriften sind auch die notwendigen Signale festzulegen. 4Art und Umfang der Dienstvorschriften richten sich nach den Bedürfnissen des Betriebs. 5Die Dienstvorschriften für Seilschwebe- und Standseilbahnen und die Bergungsrichtlinien sind regelmäßig zu aktualisieren und der technischen Aufsichtsbehörde in der jeweils geltenden Fassung unaufgefordert mitzuteilen.
(4) 1Der Betriebsleiter ist für die dienstliche Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten verantwortlich. 2Über die dienstliche Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten von Seilschwebe- und Standseilbahnen sind entsprechende Nachweise zu führen.
(5) 1Die Betriebsbediensteten müssen tauglich, ausgebildet, mindestens 18 Jahre alt und zuverlässig sein. 2Die technische Aufsichtsbehörde kann für untergeordnete Tätigkeiten von der Einhaltung der Altersgrenze befreien. 3Für jeden Betriebsbediensteten von Seilschwebe- und Standseilbahnen ist ein Personalakt zu führen, der insbesondere Ausbildungsgang, Art und Ergebnis abgelegter Prüfungen, Tauglichkeitsnachweise und betriebliche Maßregelungen enthalten muss.
(6) Wenn für einen Schlepplift oder für eine Seilbahn des nichtöffentlichen Personenverkehrs eine Ausnahme von der Verpflichtung, einen Betriebsleiter und einen stellvertretenden Betriebsleiter zu bestellen, zugelassen wurde (Art. 20 Abs. 4 BayESG), muss der Unternehmer, soweit er den Betrieb nicht selbst führt, eine geeignete, mindestens 18 Jahre alte Person bestellen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb einschließlich der Unterhaltung der Seilbahn verantwortlich ist.