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SeilbV
Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 15.06.2011
§ 11
Aufsicht
(1) Für Untersuchungen, die im Rahmen der Aufsicht (Art. 26 BayESG) erforderlich sind, hat der Unternehmer die benötigten Bediensteten, Werkstoffe und Vorrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Mitarbeiter der anerkannten sachverständigen Stellen und die Sachverständigen, die von der Kreisverwaltungsbehörde oder der technischen Aufsichtsbehörde hinzugezogen werden, sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.