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BaySchwBerG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1996
Art. 9
Aufzeichnung über die Beratung
(1) Die Beratungsprotokolle (§ 10 SchKG) sind sorgfältig und getrennt von den Beratungsbescheinigungen unter Verschluß zu halten und nach Ablauf von drei Jahren zu vernichten.
(2) Die Ausgestaltung des Beratungsprotokolls ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz.