Inhalt

BaySchwBerG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1996
Art. 7
Ziel und Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung
(1) 1Die Schwangerschaftskonfliktberatung (§ 219 des Strafgesetzbuchs (StGB) und § 5 SchKG) ist von den anerkannten Beratungsstellen unverzüglich durchzuführen. 2Sie dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.
(2) 1Die Schwangerschaftskonfliktberatung soll von den Ratsuchenden so früh wie möglich in Anspruch genommen werden. 2Ärzte sollen bei erkennbaren Konfliktlagen unmittelbar nach Feststellung einer Schwangerschaft zur Beratung motivieren und bei der Vermittlung eines Beratungstermins behilflich sein.
(3) Vor Beginn des Beratungsgesprächs soll in geeigneter Weise über die umfassende Schweige- und Geheimhaltungspflicht aller in der Beratungsstelle tätigen Personen und die Möglichkeit der anonymen Beratung (Art. 2 Abs. 3) informiert werden.