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BaySchwBerG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1996
Art. 6
Vermittlung von Hilfen
(1) 1Schwangere und Mütter mit Kleinkindern sowie die nach Art. 7 beratenen Frauen sollen durch Beratung auch im Kontakt mit Behörden unterstützt werden. 2Zur Geltendmachung von Ansprüchen auf gesetzliche familienfördernde Leistungen sowie zur Unterstützung bei der Wohnungssuche, Kinderbetreuung und Fortsetzung ihrer Ausbildung gehören die Vorbereitung, Einreichung und Verfolgung der notwendigen Anträge, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
(2) Anerkannte Beratungsstellen, die eine öffentliche Förderung erhalten, sowie die Gesundheitsämter haben die Beihilfen der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“, die beim Austragen der Schwangerschaft für Mutter und Kind in Betracht kommen, zu vermitteln, zu bearbeiten und auszureichen.