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BaySchwBerG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1996
Art. 5
Prävention, Bewußtseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit
(1) 1Den anerkannten Beratungsstellen obliegt es auch, präventive und bewußtseinsbildende Angebote zu Fragen der Partnerschaft, Sexualität, Familienplanung, Empfängnis und Schwangerschaft sowie der Schutzwürdigkeit des ungeborenen Lebens und der Entwicklung des ungeborenen Kindes zu machen. 2Diese Aufgaben sollen altersgerecht, geschlechtsspezifisch und zielgruppenorientiert erfüllt werden. 3In geeigneten Fällen ist auf die Möglichkeit der Adoption hinzuweisen.
(2) 1Anerkannte Beratungsstellen sollen zusätzlich zu den sich aus Absatz 1 ergebenden Aufgaben Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit in ihrem örtlichen Bereich durchführen, welche ihre Aufgabenstellung und Arbeitsweise allgemein bekanntmachen. 2Dabei sollen aktuelle Fragen zum Schutz des ungeborenen Lebens behandelt werden.