BaySchwBerG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1996
Art. 4
Fachliche Abstimmung
1Innerhalb der festgelegten Einzugsbereiche nach Art. 14 stimmt die zuständige Regierung unter Berücksichtigung des örtlichen Bedarfs mindestens einmal im Jahr die Planung und Durchführung der gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit, mit den beteiligten anerkannten Beratungsstellen ab. 2Dazu sind Vertreter der betroffenen Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege einzuladen 3Soweit erforderlich sind dabei auch ein Vertreter der jeweiligen Sozialhilfeverwaltung, des Jugendamts und des ärztlichen Kreisverbands zuzuziehen.