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BaySchwBerG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1996
Art. 14
Festlegung von Einzugsbereichen
(1) 1Die öffentliche Förderung von anerkannten Beratungsstellen erfolgt nach Festlegung eines bestimmten Einzugsbereichs. 2Der Einzugsbereich für eine anerkannte Beratungsstelle in freier Trägerschaft wird auf Antrag im Einvernehmen mit den beteiligten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden festgelegt. 3Wird das Einvernehmen nicht binnen sechs Monaten nach Antragstellung erreicht, kann der Einzugsbereich im Benehmen mit den beteiligten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden vorläufig festgelegt werden.
(2) 1Für Ärzte und die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz wird kein Einzugsbereich festgelegt. 2Beratungsstellen von Aufgabenträgern nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 erhalten keinen Einzugsbereich, wenn ein Träger der freien Wohlfahrtspflege dessen Festlegung für eine eigene Beratungsstelle anstrebt.
(3) Der Einzugsbereich soll nur ein bis vier Landkreise und kreisfreie Gemeinden umfassen und 200 000 Einwohner nicht unterschreiten.
(4) 1Für die Festlegung von Einzugsbereichen sind die Regierungen zuständig. 2Soweit notwendig, sind sie auch befugt, einen festgelegten Einzugsbereich auf Grund von Veränderungen anzupassen.