SchulbauV
Text gilt ab: 01.08.2012
Fassung: 30.12.1994
Anlage 8
Sportstätten für Schulen
Bei allen Schulen mit verbindlichem Sportunterricht sind nach Maßgabe der auf Dauer zu versorgenden Sportklassenzahlen sowie der jeweils geltenden Stundentafeln und Lehrpläne folgende gedeckten Sport- und Freisportflächen zweckmäßig:
- 1.
- Hallensportfläche und Betriebsräume (ab 8 Sportklassen)
- –
- Sporthalle (15 m x 27 m oder Mehrfaches in unterteilbarer größerer Sporthalle)*)
- –
- Konditionsraum (ausgenommen reine Grundschulen)
- –
- Vorraum
- –
- Umkleideraum
- –
- Waschraum
- –
- Raum für die Sportlehrkräfte
- –
- Geräteraum
- –
- ggf. Hallenwartraum und Regieraum.
- 2.
- Freisportflächen und Betriebsräume (ab acht Sportklassen, soweit nicht die Mitbenutzung bestehender Sportanlagen zumutbar ist)
- –
- Rasenspielfeld
- –
- Allwetterplatz mit angebauter Weit- und Hochsprunganlage
- –
- Laufbahn
- –
- Kugelstoßanlage (ausgenommen Grundschulen)
- –
- überdachter Vorplatz
- –
- Umkleideraum
- –
- Waschraum
- –
- Raum für die Sportlehrkräfte
- –
- Geräteraum
- –
- ggf. Platzpflegegeräteraum und Raum für das Platzpflegepersonal.
- 3.
- Hallenbadwasserflächen und Betriebsräume (ab 60 Sportklassen)
- –
- Wasserbecken
- –
- Vorraum
- –
- Umkleideraum
- –
- Duschraum
- –
- Abtrockenraum
- –
- Schwimmmeisterraum
- –
- Geräteraum
- 4.
- Therapiebecken (nur bei Förderschulen für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung sowie für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung).
- 5.
- Die Zahl der Sportklassen errechnet sich bei Schulen mit Koedukation aus der um 25 v.H. erhöhten Schulklassenzahl (ausgenommen Grundschulen).
- 6.
- Wenn die Freisportanlagen bei der Sporthalle liegen, kommt die Errichtung eigener Umkleide- und Waschräume sowie Räume für die Sportlehrkräfte für die Freisportanlagen nur in Betracht, wenn diese bei der Sporthalle nicht ausreichend vorhanden sind.
- 7.
- Beim Hallenbad müssen unterschiedliche Wassertiefen für Schwimmer und Nichtschwimmer gewährleistet sein. Die Wasserfläche einer jeden Übungsstätteneinheit muß an mindestens drei Seiten eine Umgangsfläche aufweisen.
*) [Amtl. Anm.:] Bei Grundschulen und Förderschulen können unter Beachtung von §§ 1 und 2 dieser Verordnung auch kleinere Abmessungen angemessen sein.