SchulbauV
Text gilt ab: 01.08.2012
Fassung: 30.12.1994
Anlage 5
Förderschulen
Bei einer Förderschule sind nach Stundentafel und Lehrplan folgende Räume (ohne Sportstätten) zweckmäßig:
- 1.
- Klassenraum je Klasse (je 6 m2 bei Schülern mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, je 5 m2 bei Schülern mit dem Förderschwerpunkt Hören, dem Förderschwerpunkt Sehen, dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, je 4 m2 bei Schülern mit dem Förderschwerpunkt Sprache oder dem Förderschwerpunkt Lernen)1)
- 2.
- Gruppenraum
- 3.
- Mehrzweckraum mit Nebenraum2)
- 4.
- Werkraum mit Nebenraum/Maschinenraum
- 5.
- Lehr- und Übungsraum für den Unterricht in Physik, Chemie und Biologie mit zwei Vorbereitungsräumen3)
- 6.
- Raum für Textiles Gestalten mit Nebenraum4)
- 7.
- Fachraum für Informationstechnologie mit Nebenraum4)
- 8.
- Rhythmikraum/Musikraum mit Nebenraum5)
- 9.
- Raum für berufswahlvorbereitenden Unterricht mit Nebenraum6)
- 10.
- Hauswirtschaftsbereich4)
- 11.
- Lehrmittelraum
- 12.
- Pausenraum (bei Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung oder dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung 1 m2 je Schüler)
- 13.
- Bibliothek und Räume für die Lehrkräfte
- 14.
- Räume für die Verwaltung und den allgemeinen Bereich (z.B. Werkstatt für den Hausmeister, Raum für das Reinigungspersonal, Abstellräume für lernmittelfreie Bücher, Archiv, Stuhllager);
zusätzlich sollen vorhanden sein:
- 15.
- bei Förderschulen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ein Maschinenraum und ein Lager
- 16.
- bei Förderschulen für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung sowie bei Förderschulen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ein Raum für Pflegepersonal und einer für Pflege
- 17.
- bei Förderschulen für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung zusätzliche Räume für Ergotherapie.
Für Schulvorbereitende Einrichtungen sind folgende Räume zweckmäßig:
- 1.
- Gruppenraum je Gruppe
- 2.
- Einzeltherapieraum
- 3.
- Rhythmikraum7)
- 4.
- Ruheraum
- 5.
- Teeküche
- 6.
- Raum für Mitarbeiter
- 7.
- Räume für die Verwaltung und den allgemeinen Bereich (z.B. Pflegeraum, Abstellräume für Spielgeräte)
1) [Amtl. Anm.:] Bei Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung ist im übrigen Anlage 6 heranzuziehen.
2) [Amtl. Anm.:] Der Nebenraum zum Mehrzweckraum entfällt, wenn die Schule nur die Grundschulstufe führt.
3) [Amtl. Anm.:] Entfällt, wenn die Schule nur die Grundschulstufe führt und bei Förderschulen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
4) [Amtl. Anm.:] Entfällt, wenn die Schule nur die Grundschulstufe führt.
5) [Amtl. Anm.:] Der Nebenraum zum Rhythmikraum/Musikraum entfällt, wenn die Schule weniger als 12 Klassen führt.
6) [Amtl. Anm.:] Entfällt, wenn die Schule nur die Jahrgangsstufen 1 bis 6 führt und bei Förderschulen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
7) [Amtl. Anm.:] Entfällt, wenn bereits bei der Schule ein Rhythmikraum verfügbar ist.