BaySchlG
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 25.04.2000

Abschnitt IV Vergütung für das Güteverfahren der Gütestellen nach Abschnitt II und deren Vollstreckung

Art. 13 Vergütung
Art. 14 Vorschuss für die Vergütung
Art. 15 Vergütungsfreiheit
Art. 16 Beitreibung der Vergütung durch die Staatskasse
Art. 17 Aufwendungen der Beteiligten