BaySchlG
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 25.04.2000

Abschnitt II Gütestellen nach § 15a Abs. 1 EGZPO

Art. 5 Einrichtung der Gütestellen
Art. 6 Auswahl unter den Gütestellen
Art. 7 Aufnahme des Schlichtungsantrags durch die Gütestelle
Art. 8 Schlichter, Pflichten aus dem Schlichteramt