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BaySchlG
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 25.04.2000
Art. 8
Schlichter, Pflichten aus dem Schlichteramt
(1) 1Schlichter der Gütestellen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sind Personen, die den Beruf des Notars oder des Rechtsanwalts ausüben. 2Sie beachten bei Ausübung des Schlichteramts ihre allgemeinen Berufspflichten. 3Sie üben ihr Amt unparteiisch und unabhängig aus. 4Sie tragen für eine zügige Erledigung der Schlichtungsverfahren Sorge.
(2) 1Den Schlichtern steht hinsichtlich der Tatsachen, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. 2Wer als Schlichter tätig war, kann in derselben Sache keine der Parteien im gerichtlichen Verfahren vertreten.
(3) 1Die Aufsicht über die Notare als Schlichter führt die Landesnotarkammer, die Aufsicht über die Rechtsanwälte als Schlichter die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer. 2Die Aufsichtsbehörde kann die hierfür erforderlichen Verwaltungsanordnungen treffen. 3Sie hat darauf zu achten, dass die Schlichter den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen. 4Sie kann jederzeit Auskunft über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten verlangen.