Inhalt

BaySchlG
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 25.04.2000
Art. 7
Aufnahme des Schlichtungsantrags durch die Gütestelle
1Die Gütestelle nimmt den schriftlichen Schlichtungsantrag während der üblichen Geschäftszeiten entgegen und registriert ihn. 2Der Schlichtungsantrag kann auch zu Protokoll der Gütestelle erklärt werden.