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BaySchlG
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 25.04.2000
Art. 6
Auswahl unter den Gütestellen
1Unter mehreren Gütestellen des Landgerichtsbezirks hat die antragstellende Partei die Auswahl. 2Bestehen in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, Gütestellen, so kann die antragstellende Partei nur unter diesen auswählen. 3Die zuerst angerufene Gütestelle ist auch für einen Gegenantrag zuständig.