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BaySchlG
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 25.04.2000
Art. 2
Örtlicher Umfang der obligatorischen Schlichtung
1Ein Schlichtungsversuch nach Art. 1 vor Erhebung der Klage ist nur erforderlich, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. 2Die Bezirke der Landgerichte München I und München II gelten insoweit als ein Landgerichtsbezirk.