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BaySchlG
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 25.04.2000
Art. 18
Vollstreckung aus einem Vergleich
Aus einem vor dem Schlichter der Gütestelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt.