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BaySchlG
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 25.04.2000
Art. 12
Protokollierung der Konfliktbeilegung
1Wird vor dem Schlichter eine Vereinbarung zur Konfliktbeilegung geschlossen, so ist diese unter Angabe des Tages ihres Zustandekommens schriftlich niederzulegen und von den Parteien zu unterschreiben. 2Der Schlichter bestätigt den Abschluss der Vereinbarung mit seiner Unterschrift. 3Die Konfliktregelung muss auch eine Einigung der Parteien über die Kosten des Schlichtungsverfahrens enthalten. 4Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind der Höhe nach auszuweisen. 5Die Parteien erhalten vom Schlichter auf Antrag eine Abschrift der Vereinbarung.