Inhalt

BaySchlG
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 25.04.2000
Art. 10
Gang des Schlichtungsverfahrens
(1) 1Sobald dem Schlichter der Antrag vorliegt und der Vorschuss (Art. 14) eingezahlt worden ist, bestimmt er einen Schlichtungstermin, zu dem er die Parteien persönlich lädt. 2Er erörtert mit den Parteien mündlich die Streitsache und die Konfliktlösungsvorschläge der Parteien. 3Zur Aufklärung der Interessenlage kann er mit den Parteien in deren Einvernehmen auch Einzelgespräche führen. 4Auf der Grundlage der Schlichtungsverhandlung kann er den Parteien einen Vorschlag zur Konfliktbeilegung unterbreiten. 5In geeigneten Fällen sieht der Schlichter von einem Termin ab und verfährt schriftlich.
(2) Die Schlichtungsverhandlung ist nicht öffentlich.
(3) 1Der Schlichter lädt keine Zeugen und Sachverständigen. 2Zeugen und Sachverständige, die von den Parteien auf deren Kosten herbeigeschafft werden, können angehört, und ein Augenschein kann eingenommen werden, wenn dadurch der Abschluss des Schlichtungsverfahrens nicht unverhältnismäßig verzögert wird.
(4) Im Übrigen bestimmt der Schlichter das zur zügigen Erledigung der Streitsache zweckmäßige Verfahren nach seinem Ermessen.