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SchiffSEV
Text gilt ab: 17.06.2023
Fassung: 17.03.2005
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Verordnung über die Entschädigung der Sachverständigen in Schifffahrtsangelegenheiten
(Schiffssachverständigenverordnung – SchiffSEV)
Vom 17. März 2005
(GVBl. S. 94)
BayRS 95-4-B

Vollzitat nach RedR: Schiffssachverständigenverordnung (SchiffSEV) vom 17. März 2005 (GVBl. S. 94, BayRS 95-4-B), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Mai 2023 (GVBl. S. 239) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 22 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Entschädigungspflicht
Für die Untersuchung von Wasserfahrzeugen, schwimmendem Gerät, Landestellen und für die Abnahme der Befähigungsprüfung nach schifffahrtsrechtlichen Vorschriften erhalten die Beauftragten der TÜV SÜD Industrie Service GmbH oder einer anderen durch die zuständige Behörde bestimmten Stelle einschließlich Umsatzsteuer die in den §§ 2 bis 4 genannten Entschädigungen.
§ 2
Untersuchung von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb und Segelfahrzeugen
(1) 1Die Entschädigung für die Untersuchung von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb oder Segelfahrzeugen mit Hilfsmotor beträgt bei einer Leistung
1. bis
10 kW


58,00 €,
2. über
10 kW
bis
20 kW
75,00 €,
3. über
20 kW
bis
40 kW
91,00 €,
4. über
40 kW
bis
75 kW
107,00 €,
5. über
75 kW
bis
200 kW
123,50 €.
2Bei Fahrzeugen mit einer Leistung über 200 kW beträgt der Zuschlag für jede weiteren angefangenen 100 kW 33,50 €. 3Als Nachweis der Leistung gilt die vom Motorenhersteller angegebene oder durch ein amtliches Gutachten bescheinigte Leistung des Motors ohne Getriebeteile bzw. Antrieb. 4Soweit die Fahrzeuge mit einer Einbaumotorenanlage ausgestattet sind, wird ein Zuschlag von 33,50 € erhoben.
(2) Die Untersuchung von Koch- oder sanitären Einrichtungen, Flüssiggasanlagen, die Verplombung von Bootsauslässen und die Untersuchung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 der Bayerischen Schifffahrtsverordnung werden zusätzlich nach Zeitaufwand vergütet (§ 4 Abs. 1).
(3) 1Für die Untersuchung von Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von mehr als 24 Personen wird ein weiterer Zuschlag erhoben. 2Dieser Zuschlag beträgt für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Personenzahl
1. von
25
bis
99
51,00 €,
2. von
100
bis
199
91,00 €,
3. von
200
bis
299
110,00 €,
4. von
300
und
mehr
136,50 €.
(4) Für die Untersuchung zur Feststellung von Mängelbeseitigungen beträgt die Entschädigung 50 v.H. des Betrags nach Abs. 1 und 3.
§ 3
Sonstige Untersuchungen und Leistungen
Die Land-Nachuntersuchung von Fahrgastschiffen, die Untersuchung von Fahrzeugen ohne Motor- oder Segelantrieb, die Untersuchung von Mietbooten und Landestellen, die Stabilitätsuntersuchung von Fahrzeugen und schwimmendem Gerät, die Messung von Schadstoffemissionswerten, die Abnahme der Befähigungsprüfung zur Führung von Wasserfahrzeugen sowie sonstige besondere Untersuchungen werden nach Zeitaufwand vergütet.
§ 4
Vergütung nach Zeitaufwand
Fernbleiben von der Untersuchung
(1) Bei Tätigkeiten, die nach Zeitaufwand vergütet werden, beträgt die Vergütung 39,00 € je angefangene Viertelstunde.
(2) Bei Untersuchungen und sonstigen Leistungen außerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Sammeltermine sind zusätzlich die Reisezeit nach Zeitaufwand sowie die Fahrtkosten nach den für Staatsbeamte geltenden Bestimmungen zu vergüten.
(3) Konnte eine Untersuchung nicht stattfinden, weil das Fahrzeug ohne vorherige rechtzeitige Absage nicht vorgeführt worden war, wird neben der Vergütung nach Abs. 2 eine Entschädigung von bis zu 77,00 € erhoben.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. April 2005 in Kraft.
München, den 17. März 2005
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Dr. Otto Wiesheu, Staatsminister