Inhalt

SchiffSEV
Text gilt ab: 17.06.2023
Fassung: 17.03.2005
§ 1
Entschädigungspflicht
Für die Untersuchung von Wasserfahrzeugen, schwimmendem Gerät, Landestellen und für die Abnahme der Befähigungsprüfung nach schifffahrtsrechtlichen Vorschriften erhalten die Beauftragten der TÜV SÜD Industrie Service GmbH oder einer anderen durch die zuständige Behörde bestimmten Stelle einschließlich Umsatzsteuer die in den §§ 2 bis 4 genannten Entschädigungen.