BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 25 Verantwortlichkeit
§ 26 Schiffsführer
§ 27 Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord
§ 28 Überwachung
§ 29 Kennzeichnung der Fahrzeuge
§ 30 Sichtzeichen der Fahrzeuge
§ 31 Schallzeichen
§ 32 Bezeichnung von Fahrzeugen der Berufsfischer
§ 33 Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
§ 34 Verbotene Lichter und Zeichen
§ 35 Schutz der Schiffahrts- und Erkennungszeichen
§ 36 Verbot des Einbringens von Stoffen
§ 37 Schutz vor Immissionen