BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
Zweiter Teil Zulassungsvorschriften
Abschnitt I Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen (§§ 5–13)
Abschnitt II Bau, Ausrüstung, Zulassung und Untersuchung von Fahrzeugen (§§ 14–24)