BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 50
Wassersportgebiete
(1) 1Gewässer oder Teile eines Gewässers können nach Art. 27 Abs. 5 Satz 1 sowie nach Art. 22 BayWG1 zum Wassersportgebiet für alle oder bestimmte Wassersportarten bestimmt werden. 2Ein Wassersportgebiet darf zu den festgelegten Zeiten nur von Fahrzeugen befahren werden, für die es bestimmt ist.
(2) 1Das Wassersportgebiet ist durch am Ufer stehende blaue Tafeln mit der weißen Aufschrift „Sport“ und mit der Angabe der zugelassenen Wassersportarten zu kennzeichnen. 2Soweit nur eine bestimmte Wassersportart zugelassen werden soll, ist dies anstelle der Aufschrift „Sport“ durch ein entsprechendes weißes Symbol darzustellen. 3Die Tafeln sind so zu bemessen, daß ihre kürzeste Seitenlänge bzw. ihr Durchmesser mindestens 0,80 m beträgt. 4Erstreckt sich ein Wassersportgebiet nur auf einen Teil eines Sees, ist seine Begrenzung durch gelbe Bojen zu kennzeichnen. 5An Flüssen ist zur Begrenzung seitlich an der Tafel ein weißes Dreieck anzubringen, das in Richtung des Wassersportgebiets zeigt. 6Ist das Anbringen von Bojen oder Tafeln nicht möglich oder nicht erforderlich, so kann auf sie verzichtet werden.

1 [Amtl. Anm.:] BayRS 753-1-I