Inhalt

Text gilt ab: 01.08.1998
Fassung: 15.07.1998
§ 4
Alarm der Justizvollzugsanstalten
Den Justizvollzugsanstalten ist es vorbehalten, mit Sirenen folgende öffentliche Schallzeichen zu geben:
1.
zur Alarmierung beim Entweichen von Gefangenen, bei Meutereien, bei Angriffen von außen und bei Feuer und anderen Notstanden im Anstaltsbereich
zweimal je einen Dauerton von zwölf und vierundzwanzig Sekunden mit je zwölf Sekunden Pause
2.
zur Entwarnung
dreimal einen Dauerton von je vierundzwanzig Sekunden mit je zwölf Sekunden Pause zwischen den Tönen.