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Text gilt ab: 01.08.1998
Fassung: 15.07.1998
§ 3
Schallzeichen für Sprengungen
Den Sprengmeistern und den von ihnen Beauftragten ist es vorbehalten, mit dem Signalhorn folgende öffentliche Schallzeichen zu geben:
1.
zur Warnung, das eine Sprengung kurz bevorsteht („sofort in Deckung gehen!“)
einmaliges langes Blasen
2.
zur Warnung, daß sie gezündet wird („es wird gezündet“)
zweimaliges kurzes Blasen
3.
nach Beendigung der Sprengung
dreimaliges kurzes Blasen.