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Text gilt ab: 01.08.1998
Fassung: 15.07.1998
§ 1
Alarm bei Feuer oder anderen Notständen
Den Gemeinden, den von ihnen beauftragten Stellen und den Feuerwehren ist es vorbehalten, mit Sirenen folgendes öffentliche Schallzeichen zu geben, um den Alarm bei Feuer und anderen Notständen als Katastrophen auszulösen:
dreimal einen in der Höhe gleichbleibenden Ton (Dauerton) von je zwölf Sekunden, mit je zwölf Sekunden Pause zwischen den Tönen.