Inhalt

SchOSpL
Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 23.09.1971
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf
(SchOSpL)
Vom 23. September 1971
(BayRS IV S. 383)
BayRS 227-3-1-K

Vollzitat nach RedR: Schulordnung der staatlichen Ausbildungsstätten für die Ausbildung von Sportlehrern im freien Beruf (SchOSpL) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 227-3-1-K) veröffentlichten bereinigten Fassung
Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (EUG) vom 9. März 1960 (GVBl. S. 19), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Juli 1971 (GVBl. S. 252)1), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Schulordnung:

1) [Amtl. Anm.:] Nunmehr Art. 97 Abs. 3 BayEUG, BayRS 2230-1-1-K
§ 1
Anwendung der Schulordnung für die Ausbildung von Fachlehrern für Leibeserziehung
Für die Aufnahme, Ausbildung und Prüfung von Sportlehrern im freien Beruf findet die Schulordnung für die praktische und theoretische Ausbildung von Fachlehrern für Leibeserziehung (SchOFL) vom 23. September 1971 (GVBl. S. 366)2) in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung, soweit nicht in dieser Schulordnung etwas anderes bestimmt ist.

2) [Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL
§ 2
Aufnahmevoraussetzungen
Es können auch Bewerber aufgenommen werden, die den qualifizierenden Abschluß der Hauptschule nachweisen.
§ 3
Dauer der Ausbildung
(1) 1Die Ausbildung umfaßt, mit dem Wintersemester beginnend, drei Winter- und drei Sommerhalbjahre. 2Die Ferien richten sich nach der Ferienordnung der Universitäten, soweit nicht Lehrgänge und sonstige Veranstaltungen angesetzt werden.
(2) Bewerbern, die von einer vergleichbaren Ausbildung oder vom Studium der Leibeserziehung für das Lehramt an Gymnasien und Realschulen in die Ausbildung übertreten, können nach Überprüfung ihres Leistungsstands bis zu vier Semester angerechnet werden.
§ 4
Inhalt der Ausbildung
(1) Die Ausbildung in den ersten vier Semestern entspricht der Ausbildung der Fachlehrer für Leibeserziehung mit der Maßgabe, daß Sonderturnen und Versehrtensport nicht als Schwerpunktfach gewählt werden können.
(2) Im fünften und sechsten Semester umfaßt die Ausbildung folgende Fächer:
1.
Praxis und Theorie des bereits im dritten Semester gewählten Schwerpunktfachs;
2.
Praxis und Theorie eines ab dem fünften Semester zu betreibenden Wahlpflichtfachs; als Wahlpflichtfach können mit Ausnahme des nach Nr. 1 gewählten Fachs alle unter § 13 SchOFL2) aufgeführten Schwerpunktfächer, zusätzlich Jugendarbeit und Tanz, gewählt werden;
3.
fachbezogene Grundzüge der Pädagogik und Psychologie, Jugendhilfe, Organisation und Verwaltung des Vereins- und Verbandswesens;
4.
Lehrübungen mit verschiedenen Alters- und Leistungsgruppen.

2) [Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL
§ 5
Prüfungsabschnitte, Lehrbefähigung
(1) Die Abschlußprüfung setzt sich aus einem ersten und einem zweiten Prüfungsabschnitt zusammen.
(2) Durch die erfolgreich abgelegte Prüfung wird der Nachweis der Lehrbefähigung für die Tätigkeit eines Sportlehrers im freien Beruf erbracht.
§ 6
Erster Prüfungsabschnitt
(1) Der erste Prüfungsabschnitt wird durch die Abschlußprüfung für die fachliche Ausbildung von Fachlehrern für Leibeserziehung abgelegt.
(2) Das Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts ist die Voraussetzung für die Zulassung zum fünften Semester.
§ 7
Zweiter Prüfungsabschnitt
(1) Der zweite Prüfungsabschnitt besteht aus der Prüfung im Schwerpunktfach, aus der Prüfung im Wahlpflichtfach und aus der pädagogischen Prüfung.
(2) Die Vorschriften für die Abschlußprüfung für die fachliche Ausbildung von Fachlehrern für Leibeserziehung finden auf den zweiten Prüfungsabschnitt entsprechende Anwendung, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.
§ 8
Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung zum zweiten Abschnitt der Abschlußprüfung sind:
1.
Teilnahme an der Ausbildung über sechs Semester,
2.
Nachweis des erfolgreichen Bestehens des ersten Prüfungsabschnitts,
3.
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in Organisation und Verwaltung des Vereins- und Verbandswesens,
4.
Nachweis von Wettkampferfahrung im Schwerpunktfach,
5.
Vorlage der Lizenz des dem Schwerpunktfach entsprechenden Sportfachverbands,
6.
für Bewerber mit dem Wahlpflichtfach Jugendarbeit Nachweis eines vierwöchigen Praktikums, das mindestens zur Hälfte an einer Einrichtung der Jugendpflege abgeleistet sein muß,
7.
für Bewerber mit dem Wahlpflichtfach Tanz Nachweis der Teilnahme an mindestens drei Semesterwochenstunden „Gemeinschaftstanz“ innerhalb der Fachlehrerausbildung.
§ 9
Prüfungsteile
(1) Die Prüfung im Schwerpunktfach besteht aus einer praktischen Prüfung, einer theoretischen Prüfung und einer Prüfung der Lehreignung.
(2) 1In Sportarten, für die eine staatliche Prüfung für Fachsportlehrer vorgesehen ist, kann der Bewerber die Prüfung im Schwerpunktfach durch die Prüfung für Fachsportlehrer ersetzen. 2Für die Schwerpunktfächer Eiskunstlauf, Skilauf und Tennis wird die Prüfung im Schwerpunktfach stets durch die staatliche Prüfung für Fachsportlehrer ersetzt.
§ 10
Praktische Prüfung im Schwerpunktfach
(1) In der praktischen Prüfung sind zu bewerten im Schwerpunktfach
1.
Basketball
a)
Beherrschung der Ball- und Körpertechnik in Einzel- und Komplexübungen
b)
Taktikformen in vorgeschriebenen Spielzügen
c)
Spielverhalten in einem Spiel von mindestens 20 Minuten
2.
Boxen (nur für Männer)
a)
Schlag- und Körpertechnik
b)
Kampf über drei Runden zu je drei Minuten
3.
Eishockey (nur für Männer)
a)
Beherrschung der Lauf-, Stock- und Körpertechnik in Einzel- und Komplexübungen
b)
Taktikformen in vorgeschriebenen Spielzügen
c)
Spielverhalten in einem Spiel von mindestens 20 Minuten
4.
Eisschnellauf
a)
Start- und Lauftechnik
b)
Vierkampf
für Männer: 500 m, 1500 m, 3000 m, 5000 m
für Frauen: 500 m, 1000 m, 1500 m, 3000 m
Die Note im Vierkampf wird ermittelt, indem die nach den Wettkampfbestimmungen der Deutschen Eisschnellauf-Gemeinschaft erzielte Punktzahl nach Maßgabe einer Wertungstabelle in eine Note umgerechnet wird.
Die Endnote für Eisschnellauf wird errechnet, indem die Summe der einfach zählenden Note aus Technik und der zweifach zählenden Note im Vierkampf durch drei geteilt wird.
5.
Fechten
a)
Technik des Angriffs und der Verteidigung (Parade und Tempoaktionen) in Florett-, Degen- und Säbelfechten, für Frauen nur im Florettfechten
b)
Wettkampf
für Männer von je sechs Minuten Dauer im Florett-, Degen- und Säbelfechten
für Frauen von sechs Minuten Dauer im Florettfechten
6.
Fußball (nur für Männer)
a)
Beherrschung der Ball- und Körpertechnik in Einzel- und Komplexübungen
b)
Taktikformen in vorgeschriebenen Spielzügen
c)
Spielverhalten in einem Spiel von mindestens 20 Minuten
7.
Geräteturnen
Für Männer:
Geräte-Sechskampf bestehend aus Kürübungen am Boden, Barren, Reck sowie einem Kürsprung; ferner aus Pflichtübungen am Seitpferd und an den Ringen. Diese Pflichtübungen werden durch die jeweils gültige Ausschreibung des Deutschen Turnerbundes für die Leistungsklasse IV festgelegt. Zusätzlich in die Prüfungsübungen eingebaute Kürteile werden nach den Wertungsvorschriften angerechnet.
Für Frauen:
Geräte-Vierkampf bestehend aus Kürübungen am Boden, Stufenbarren, Schwebebalken sowie einem Kürsprung.
Die Leistungen des Sechs- beziehungsweise Vierkampfes werden nach den Vorschriften des Internationalen Turnerbundes bewertet. Die Gesamtpunktzahl wird nach einer Wertungstabelle in eine Note umgerechnet.
8.
Gymnastik (nur für Frauen)
a)
Gymnastik-Vierkampf
Die Übungen werden durch die jeweils gültige Ausschreibung des Deutschen Turnerbundes festgelegt, nach den Vorschriften des Deutschen Turnerbundes bewertet und für die Leistungsklasse III nach einer Wertungstabelle in eine Note umgerechnet.
b)
Bewegungsstudie oder Gruppengestaltung
c)
Sicherheit in der Bewegungsbegleitung: Verwendung des Orff'schen Schulwerks; Beherrschung eines Begleitinstruments.
9.
Hockey
a)
Beherrschung der Stock- und Körpertechnik in Einzel- und Komplexübungen
b)
Taktikformen in vorgeschriebenen Spielzügen
c)
Spielverhalten in einem Spiel von mindestens 20 Minuten
10.
Judo (nur für Männer)
a)
Griffe, Hebel und Würfe entsprechend den Prüfungsanforderungen zur Erlangung des ersten Dan-Grades
b)
Kampf von fünf Minuten Dauer
11.
Kleinfeldhandball
a)
Beherrschung der Ball- und Körpertechnik in Einzel- und Komplexübungen
b)
Taktikformen in vorgeschriebenen Spielzügen
c)
Spielverhalten in einem Spiel von mindestens 20 Minuten
12.
Leichtathletik
a)
Technik in jeweils zwei Disziplinen nach Wahl des Bewerbers aus folgenden Gruppen:
aa)
Hürdenlauf, Weitsprung, Hochsprung, Stabhochsprung
bb)
Kugelstoß, Diskuswurf, Speerwurf
b)
Männer: Zehnkampf
Frauen: Fünfkampf
Die Note im Zehn- beziehungsweise Fünfkampf wird ermittelt, indem die nach der internationalen Mehrkampfwertung erzielte Punktzahl nach einer Wertungstabelle in eine Note umgerechnet wird. Die Endnote für Leichtathletik wird errechnet, in dem die Summe der einfach zählenden Note aus Technik und der zweifach zählenden Note im Zehn- beziehungsweise Fünfkampf durch drei geteilt wird.
13.
Ringen (nur für Männer)
a)
Beherrschung der Griffe, Schwünge und Würfe im Stand und am Boden in beiden Stilarten
b)
Kampf über dreimal drei Minuten mit je einer Minute Pause in beiden Stilarten
14.
Rudern
Die praktische Prüfung wird nach den Bedingungen des F-Übungsleiterscheins des Deutschen Ruderverbands abgenommen.
15.
Schwimmen
a)
Technik einschließlich Starts und Wenden in den vier international zugelassenen Schwimmarten
b)
200 m Lagenschwimmen nach Zeit,
100 m Schwimmen nach Zeit in drei international zugelassenen Schwimmarten nach Wahl des Bewerbers.
Die Note in den vier Schwimmstrecken wird ermittelt, indem die nach der schwimmsportlichen Leistungstabelle des Deutschen Schwimmverbands erzielte Gesamtpunktzahl nach einer Wertungstabelle in eine Note umgerechnet wird.
Die Endnote für Schwimmen wird errechnet, indem die Summe der einfach zählenden Note aus Technik und der zweifach zählenden Note im Zeitschwimmen durch drei geteilt wird.
16.
Volleyball
a)
Beherrschung der Technik in Einzel- und Komplexübungen
b)
Taktikformen in vorgeschriebenen Spielzügen
c)
Spielverhalten in einem Spiel von mindestens 20 Minuten.
(2) 1Für jeden der in Absatz 1 mit einem kleinen Buchstaben bezeichneten Prüfungsbereiche des Schwerpunktfachs ist eine Note festzusetzen. 2Aus dem Durchschnitt dieser – soweit nicht anders vermerkt – einfach zählenden Noten ist nach § 30 SchOFL2) die Endnote der praktischen Prüfung im Schwerpunktfach zu ermitteln.

2) [Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL
§ 11
Theoretische Prüfung im Schwerpunktfach
(1) Die theoretische Prüfung im Schwerpunktfach umfaßt eine schriftliche Hausarbeit und eine mündliche Prüfung.
(2) 1Das Thema der Hausarbeit wird vom Bewerber selbst gewählt und bedarf der Genehmigung durch die Ausbildungsstätte. 2Der Bewerber kann auch das Thema der Hausarbeit des ersten Prüfungsabschnitts neu bearbeiten.
(3) 1Die mündliche Prüfung wird in Trainings- beziehungsweise Übungslehre und Wettkampfwesen gehalten und soll insgesamt 30 Minuten dauern. 2Für sie ist eine Note festzusetzen.
(4) Aus der Note für die Hausarbeit und für die mündliche Prüfung wird nach § 30 SchOFL2) die Endnote für die theoretische Prüfung im Schwerpunktfach ermittelt.

2) [Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL
§ 12
Prüfung der Lehreignung im Schwerpunktfach
(1) 1Zur Prüfung der Lehreignung im Schwerpunktfach ist eine Lehrprobe mit Anfängern und eine Lehrprobe mit Fortgeschrittenen von je 45 Minuten Dauer abzuhalten. 2Die Themen werden von der Ausbildungsstätte mindestens eine Woche vorher bekanntgegeben. 3Der vorgesehene Ablauf ist vom Bewerber schriftlich festzuhalten. 4Die Ausarbeitungen werden vom Bewerber spätestens bei Beginn der Lehrproben vorgelegt.
(2) Aus den beiden Noten für die Lehrproben ist die Endnote für die Prüfung der Lehreignung im Schwerpunktfach nach § 30 SchOFL2) zu ermitteln.

2) [Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL
§ 13
Hauptnote im Schwerpunktfach
Aus der Summe der jeweils einfach zählenden Endnoten der praktischen Prüfung (§ 10 Abs. 2), der theoretischen Prüfung (§ 11 Abs. 4) und der Prüfung der Lehreignung (§ 12 Abs. 2) ist nach § 30 SchOFL2) die Hauptnote im Schwerpunktfach zu ermitteln.

2) [Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL
§ 14
Regelprüfung im Wahlpflichtfach
(1) 1Die Prüfung im Wahlpflichtfach umfaßt eine praktische und theoretische Prüfung. 2Die Sondervorschriften für die Fächer Jugendarbeit und Tanz (§§ 15 und 16) bleiben unberührt.
(2) Für die praktische Prüfung im Wahlpflichtfach gelten die Bestimmungen der praktischen Abschlußprüfung im Schwerpunktfach nach § 41 SchOFL2).
(3) 1Die theoretische Prüfung erfolgt als mündliche Prüfung in Trainings- beziehungsweise Übungslehre und Wettkampfwesen. 2Sie soll insgesamt 30 Minuten dauern. 3Für die mündliche Prüfung ist eine Note festzusetzen.
(4) Aus der nach § 30 SchOFL zu ermittelnden Endnote für die praktische Prüfung und aus der Endnote für die theoretische Prüfung ist nach § 30 SchOFL die Hauptnote im Wahlpflichtfach zu ermitteln.

2) [Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL
§ 15
Prüfung im Wahlpflichtfach Jugendarbeit
1Die Prüfung im Wahlpflichtfach Jugendarbeit wird von der Ausbildungsstätte nach den Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes für die Prüfung für Jugendleiter durchgeführt. 2Die Prüfung ist nach §§ 28 und 29 zu bewerten.
§ 16
Prüfung im Wahlpflichtfach Tanz
(1) Die praktische Prüfung im Wahlpflichtfach Tanz erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
a)
internationale Tanzfolklore und Gemeinschaftstanz,
b)
Standardtänze und lateinamerikanische Tänze (Grundfiguren),
c)
Modetänze,
d)
Tanzgestaltung aus einem der unter Buchstaben a, b und c genannten Prüfungsgebiete (einzeln, paarweise oder in der Gruppe nach Wahl des Bewerbers).
(2) 1Die theoretische Prüfung erfolgt als mündliche Prüfung in Technik, Methodik und fachbezogener Musiklehre des Tanzes. 2Sie soll insgesamt 30 Minuten dauern. 3Für die mündliche Prüfung ist eine Note festzusetzen.
(3) Die Hauptnote im Wahlpflichtfach Tanz ist nach § 14 Abs. 4 zu ermitteln.
§ 17
Prüfungsteile
Die pädagogische Prüfung setzt sich zusammen aus der mündlichen Prüfung in den theoretischen Fächern und der Prüfung der Lehreignung.
§ 18
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung wird in den Fächern
a)
Pädagogik,
b)
Psychologie,
c)
Jugendhilfe
abgehalten. 2Sie soll je Fach 15 Minuten dauern.
(2) Die Endnote für die mündliche Prüfung wird nach § 30 SchOFL2) aus den drei einfach zählenden Prüfungsfächern ermittelt.

2) [Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL
§ 19
Prüfung der Lehreignung
(1) 1Es ist eine Lehrprobe
a)
mit Kindern,
b)
mit Jugendlichen,
c)
mit Erwachsenen
von je 45 Minuten Dauer abzuhalten. 2Die Aufgaben werden von der Ausbildungsstätte jeweils eine Woche vorher bekanntgegeben. 3Ein Thema muß aus dem Bereich des Wahlpflichtfachs gestellt werden. 4Der vorgesehene Ablauf ist vom Bewerber schriftlich festzuhalten. 5Die Ausarbeitungen werden vom Bewerber spätestens bei Beginn der Lehrproben vorgelegt.
(2) Die Endnote für die Prüfung der Lehreignung wird nach § 30 SchOFL2) aus den drei Noten der Lehrproben ermittelt.

2) [Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL
§ 20
Hauptnote der pädagogischen Prüfung
Die Hauptnote für die pädagogische Prüfung wird nach § 30 SchOFL2) aus der einfach zu wertenden Endnote für die mündliche Prüfung (§ 18 Abs. 2) und der zweifach zu wertenden Endnote für die Lehreignung (§ 19 Abs. 2) ermittelt.

2) [Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL

5. Abschnitt Nichtbestehen des zweiten Prüfungsabschnitts, Wiederholen

§ 21
Nichtbestehen des zweiten Prüfungsabschnitts
Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn
1.
in einem der drei Teile der Schwerpunktfachprüfung die Endnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ oder
2.
im Wahlpflichtfach die Hauptnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ oder
3.
in der pädagogischen Prüfung die Hauptnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“
erteilt wurde.
§ 22
Wiederholen des zweiten Prüfungsabschnitts
(1) 1Wer den zweiten Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, kann ihn, unbeschadet der Regelung in Absatz 2, nur als Ganzes und nur zweimal wiederholen. 2Die Prüfung kann frühestens beim nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(2) 1Wurde die Prüfung gemäß § 21 Nr. 1 nicht bestanden, so kann die Prüfung in dem entsprechenden Teil frühestens nach drei Monaten einmal wiederholt werden. 2Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann die Prüfung nur als Ganzes und nur noch einmal wiederholt werden. 3Diese Bestimmungen gelten auch, wenn die Prüfung gemäß § 21 Nr. 2 nicht bestanden wurde, jedoch muß die Prüfung im Wahlpflichtfach als Ganzes wiederholt werden.
(3) 1Der zweite Prüfungsabschnitt kann zur Verbesserung des Ergebnisses einmal als Ganzes wiederholt werden. 2Der Prüfungsteilnehmer hat die Wahl, welches Prüfungsergebnis gelten soll.

6. Abschnitt Gesamtnote und Abschlußzeugnis

§ 23
Gesamtnote der Abschlußprüfung
(1) Aus der zweifach zählenden Hauptnote für das Schwerpunktfach (§ 13) und der einfach zählenden Hauptnote für das Wahlpflichtfach (§ 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 3) ist nach § 30 SchOFL2) die Hauptnote für die fachliche Abschlußprüfung zu ermitteln.
(2) Die Gesamtnote der Abschlußprüfung wird nach § 30 SchOFL aus der zweifach zählenden Gesamtnote des ersten Prüfungsabschnitts (§ 39 SchOFL) der einfach zählenden Hauptnote für die fachliche Abschlußprüfung (Absatz 1) und der einfach zählenden Hauptnote der pädagogischen Prüfung (§ 20) ermittelt.

2) [Amtl. Anm.:] Gilt noch für den Bereich der SchOSpL
§ 24
Zeugnis
Über die bestandene Prüfung wird dem Ausbildungsteilnehmer das Zeugnis eines „staatlich geprüften Sportlehrers im freien Beruf“ ausgestellt.
§ 25
(Übergangsbestimmung)
§ 26
(1) (gegenstandslos)
(2) (Änderungsbestimmung)
§ 27
Ausführungsbestimmungen
Ausführungsbestimmungen zu dieser Schulordnung, in welchen die Lizenzen gemäß § 8 Nr. 5 und die Wertungstabellen gemäß § 10 Abs. 1 Nrn. 4, 7, 8, 12 und 15 festzulegen sind, werden gesondert erlassen.
§ 28
Inkrafttreten
Diese Schulordnung tritt am 15. Oktober 1971 in Kraft3).

3) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 23. September 1971 (GVBl. S. 383).