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BaySchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 01.07.2016
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Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern
(Bayerische Schulordnung – BaySchO)
Vom 1. Juli 2016
(GVBl. S. 164, 241)
BayRS 2230-1-1-1-K

Vollzitat nach RedR: Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 2014 S. 639, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch die §§ 1, 2, 3 der Verordnung vom 6. April 2023 (GVBl. S. 161) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 53 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6Art. 46 Abs. 4 Satz 3, des Art. 52 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und 5 Satz 5, des , des Art. 54 Abs. 1 bis 3, des Art. 56 Abs. 2 Nr. 2, des Art. 58 Abs. 1 und 6, des Art. 62 Abs. 9, des Art. 65 Abs. 1 Satz 4, des Art. 68, des Art. 69 Abs. 8, des Art. 84 Abs. 1, des Art. 85 Abs. 1a Satz 3, des Art. 89 Abs. 1, des Art. 100 Abs. 2, des Art. 116 Abs. 4 und des Art. 122 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:

Teil 1 Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich
1Diese Schulordnung gilt, soweit sie der Aufsicht des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) unterliegen, für alle öffentlichen Schulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. 2Für staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für letztere darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.

Kapitel 1 Schulleiterin und Schulleiter
(vergleiche Art. 57, 84 und 85 BayEUG)

§ 2
Schulleiterin und Schulleiter
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung.
(2) 1Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter insbesondere
1.
über die Durchführung und Verbindlichkeit von sonstigen Schulveranstaltungen,
2.
über den Erlass einer Hausordnung,
3.
über Sammelbestellungen im schulischen Interesse,
4.
über die Verbreitung von gedruckten oder digitalen Schriften und Plakaten im schulischen Interesse und
5.
im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger über die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule.
2Bei schulübergreifenden sonstigen Schulveranstaltungen treffen die unmittelbar zuständigen Schulaufsichtsbehörden die Entscheidung im Einvernehmen. 3Anderweitige Mitwirkungsrechte, wie etwa nach dem Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz, dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz oder den Schulordnungen, bleiben unberührt.
§ 3
Aufgaben
(1) Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über
1.
Widersprüche gegen Verwaltungsakte mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen,
2.
Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule und von Dienstaufsichtsbeschwerden,
3.
sonstige Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen.
(2) 1Die Lehrerkonferenz entscheidet über die Durchführung von Modus-Maßnahmen nach der Anlage 1 sowie die hierfür erforderlichenfalls nötigen Abweichungen von den Schulordnungen. 2Die Maßnahmen können an die Besonderheiten der jeweiligen Schulart angepasst werden. 3Die Entscheidung ist zuvor innerhalb der Schulgemeinschaft zu erörtern und das Einvernehmen des Aufwandsträgers oder des Aufgabenträgers im Sinne des § 1 Satz 2 der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) herzustellen, wenn dessen Belange berührt werden.
§ 4
Sitzungen
(1) 1Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. 2Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit, in Ausnahmefällen an Nachmittagen mit wenig Unterricht, durchzuführen.
(2) 1Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. 2Das vorsitzende Mitglied kann Lehrkräfte von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen ganz oder teilweise befreien, insbesondere wenn diese
1.
zur Unterrichtserteilung an mehreren Schulen eingesetzt werden oder
2.
mit weniger als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit tätig sind.
(3) 1Das vorsitzende Mitglied kann Dritte zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte in der Lehrerkonferenz hinzuziehen. 2In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Elternbeirats fallen, ist der Elternbeirat anzuhören. 3Auf die Rechte nach Art. 88 Abs. 3 Satz 2 und 3 BayEUG sind die Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen.
(4) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen. 2Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen, die nach Abs. 3 Hinzugezogenen nur hinsichtlich der Tagesordnungspunkte, zu denen sie hinzugezogen wurden. 3Die Niederschrift ist acht Jahre aufzubewahren.
§ 5
Einberufung
(1) 1Die Lehrerkonferenz wird bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, einberufen. 2Sie muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt.
(2) 1Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung sind den Mitgliedern sowie dem Elternbeirat mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich oder durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise bekannt zu geben. 2In dringenden Fällen kann die Frist unterschritten werden.
(3) 1Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. 2Die zusätzlichen Tagesordnungspunkte werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn das vorsitzende Mitglied oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Lehrerkonferenz dem zustimmen.
§ 6
Beschlussfassung
(1) 1Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist. 2Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(2) 1Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz. 2Bei Besorgnis der Befangenheit gilt Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(3) 1Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind mit Ausnahme der nach Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayEUG eingeschalteten Mitglieder bei den Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. 2Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 4Besteht an beruflichen Schulen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Lehrerkonferenz aus nebenamtlich tätigen oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräften, sind Beschlüsse nur wirksam, wenn sie auch von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der hauptamtlich tätigen oder der mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräfte unterstützt werden.
§ 7
Ausschüsse, Klassenkonferenz (vergleiche Art. 53 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG)
(1) 1Die Lehrerkonferenz kann Ausschüsse bilden. 2Stets gebildet werden die Ausschüsse nach den Abs. 2 und 3, unter den Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG auch nach den Abs. 4 und 5.
(2) 1Die Klassenkonferenz hat auch über die pädagogische Situation der Klasse und einzelner Schülerinnen und Schüler sowie über größere Veranstaltungen und Projekte der jeweiligen Klasse zu beraten. 2An Abendgymnasien, Kollegs und Abendrealschulen nimmt die Lehrerkonferenz die Aufgaben der Klassenkonferenz wahr.
(3) Dem Kassenprüfungsausschuss gehören drei Mitglieder der Lehrerkonferenz an.
(4) Dem Lehr- und Lernmittelausschuss gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter als vorsitzendes Mitglied sowie für jedes an der Schule erteilte Fach die Fachbetreuerin oder der Fachbetreuer oder eine von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft an.
(5) Dem Disziplinarausschuss gehören neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter als vorsitzendem Mitglied und dem ständigen Vertreter sieben weitere Mitglieder an, die zusammen mit einer ausreichenden Zahl von Ersatzmitgliedern von der Lehrerkonferenz gewählt werden.
(6) 1Für das Verfahren gelten die Bestimmungen für die Lehrerkonferenz entsprechend. 2Der Disziplinarausschuss berät und entscheidet stets mit der vollen Zahl seiner Mitglieder.
§ 8
Klassensprecherinnen und Klassensprecher
(1) 1Über das Wahlverfahren von Klassensprecherinnen und Klassensprechern entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. 2In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 entscheidet abweichend von Satz 1 die Schulleiterin oder der Schulleiter. 3Die Wahl findet innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn statt.
(2) 1Ein Mitglied der Schülervertretung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen, bei schriftlichem Verlangen seiner Erziehungsberechtigten oder bei Rücktritt aus seinem Amt aus. 2In diesem Fall findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt.
(3) Für Jahrgangsstufensprecherinnen und Jahrgangsstufensprecher an Gymnasien sowie an Berufsfachschulen für Musik gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) 1Soweit der sonderpädagogische Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler dies erfordert, sind diese bei der Festlegung der Verfahrensfragen durch die Schule zu unterstützen. 2An Förderschulen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung kann die Lehrerkonferenz mit Zustimmung des Elternbeirats beschließen, dass auf Grund der Schwere des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schülerinnen und Schüler auf die Wahl von Klassensprecherinnen und Klassensprechern verzichtet wird.
(5) 1An Berufsschulen und diesen entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung bilden die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der an den einzelnen Tagen anwesenden Klassen eine Klassensprecherversammlung. 2Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher von Klassen, die an mehreren Tagen in der Woche anwesend sind, gehören der Klassensprecherversammlung des Wochentags an, den die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen Aufteilung bestimmt.
(6) An beruflichen Schulen sind die Klassensprecherversammlungen so zu legen, dass alle Klassensprecherinnen und Klassensprecher teilnehmen können, ohne dass der praktische Teil der Ausbildung mehr als notwendig unterbrochen werden muss.
§ 9
Schülersprecherinnen und Schülersprecher, Schülerausschuss
(1) 1Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher werden jeweils für ein Schuljahr gewählt. 2Die Wahl findet innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Klassensprecherinnen und Klassensprecher statt. 3Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher führen die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Schülersprecherinnen und Schülersprecher weiter.
(2) 1An zweijährigen Fachschulen und den Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe werden die Schülersprecherin oder der Schülersprecher, an Fachakademien die Sprecherin oder der Sprecher der Studierenden und jeweils ein Stellvertreter gewählt. 2Sie nehmen die Aufgaben des Schülerausschusses wahr. 3Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) 1An Berufsschulen und diesen entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung wählt die Klassensprecherversammlung für jeden Schultag die Tagessprecherinnen oder Tagessprecher. 2Diese bilden den Tagessprecherausschuss. 3An Außenstellen werden eigene Einrichtungen der Schülervertretung eingerichtet. 4§ 8 Abs. 1 gilt entsprechend. 5Die Tagessprecherausschüsse können einen Schülerausschuss bilden; Abs. 1 gilt entsprechend. 6Wird ein solcher nicht gebildet, nimmt der Tagessprecherausschuss die Aufgaben und Rechte des Schülerausschusses wahr.
(4) § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 10
Verbindungslehrkräfte, Schülermitverantwortung
(1) 1Über das Wahlverfahren von Verbindungslehrkräften entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. 2Im Fall des § 8 Abs. 4 erfolgt die Wahl durch die Lehrerkonferenz.
(2) 1Die Durchführung von sonstigen Schulveranstaltungen und die Bildung von Arbeitsgruppen im Rahmen der Schülermitverantwortung sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung rechtzeitig anzuzeigen. 2Sie unterliegen der Aufsicht der Schule.
(3) Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen im Rahmen der Schülermitverantwortung an die Schülerinnen und Schüler ist nach Genehmigung nur dem Schülerausschuss gestattet.
(4) 1Aufwendungen der Schülermitverantwortung können durch Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen aus sonstigen Schulveranstaltungen finanziert werden, sofern sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind, die der Aufgabe der Schülermitverantwortung widersprechen. 2Die Schülerzeitung wird aus dem Verkaufserlös, aus Anzeigenwerbung und aus Zuwendungen Dritter finanziert. 3Über die Zuwendungen und Einnahmen sowie deren Verwendung ist ein geeigneter Nachweis zu führen.
(5) Die Aufgaben und Rechte der Schülermitverantwortung erstrecken sich auf Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler in der praktischen Ausbildung nur insoweit, als die Schule dafür Verantwortung trägt und § 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht entgegensteht.
§ 11
Schülermitverantwortung auf Stadt-, Landkreis-, Bezirks- und Landesebene, schulübergreifende Zusammenarbeit
(1) 1Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher an Mittelschulen wählen spätestens drei Wochen nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte für die jeweilige Stadt bzw. den jeweiligen Landkreis je eine Stadt- bzw. Landkreisschülersprecherin oder einen Stadt- bzw. Landkreisschülersprecher und jeweils einen Stellvertreter. 2Die Amtszeit beträgt jeweils ein Jahr. 3Über das Wahlverfahren entscheiden die jeweiligen Schülersprecherinnen und Schülersprecher im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.
(2) 1Die Wahl der Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher nach Art. 62 Abs. 6 BayEUG findet statt
1.
im Bereich der Mittelschulen spätestens drei Wochen nach der Wahl der Stadt- und Landkreisschülersprecherinnen und der Stadt- und Landkreisschülersprecher nach Abs. 1,
2.
im Bereich der Gymnasien, Realschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen spätestens einen Monat nach der Wahl der Schülersprecherinnen und Schülersprecher oder der Sprecherinnen und Sprecher der Studierenden.
2Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 sowie § 8 Abs. 4 Satz 1 gelten entsprechend.
(3) 1Für die Durchführung der Wahlen, den Erfahrungsaustausch und die Erörterung von Wünschen und Anregungen richten die Schulaufsichtsbehörden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich – mit Ausnahme auf Schulamtsebene im Bereich der Förderschulen – jeweils Aussprachetagungen für die jeweiligen Schülervertretungen nach den Abs. 1 und 2 ein, an welchen die Verbindungslehrkräfte teilnehmen sollen, soweit dies erforderlich ist. 2Die jeweiligen Schülervertretungen nach den Abs. 1 und 2 übernehmen unbeschadet der Gesamtleitung durch die Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz und geben Informationen an die nachgeordneten Schülervertretungen mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde weiter. 3Aussprachetagungen können auch zum Erfahrungsaustausch für Mitglieder von Schülerzeitungen durchgeführt werden.
(4) 1Im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens einer Landesschülersprecherin oder eines Landesschülersprechers übernimmt die entsprechende Stellvertretung für die restliche Dauer der Amtszeit das Amt. 2Im Fall des Satzes 1 sowie bei vorzeitigem Ausscheiden der Stellvertretung rücken die Ersatzpersonen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach. 3Die ausgeschiedenen Landesschülersprecherinnen oder Landesschülersprecher sowie Stellvertretungen können den Landesschülerrat weiterhin beraten.
(5) 1Die Schülervertretungen oder die Studierendenvertretungen mehrerer Schulen können gemeinsame sonstige Schulveranstaltungen durchführen oder auf andere Weise zusammenarbeiten. 2Soweit Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung oder für Kinderpflege und Sozialpflege organisatorisch und räumlich miteinander verbunden sind, kann auf Antrag der Schule mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde eine gemeinsame Schülermitverantwortung gebildet werden. 3Im Übrigen sind Zusammenschlüsse von Schülervertretungen mehrerer Schulen unzulässig.
§ 12
Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
(1) 1Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen. 2Die Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen, die die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen, bedarf des Einvernehmens des Elternbeirats.
(2) 1Die Erziehungsberechtigten haben das Recht auf eine angemessene Beratung in Elternsprechstunden und mindestens einen Elternsprechtag, an dem alle Lehrkräfte den Erziehungsberechtigten zur Verfügung stehen. 2Elternsprechtage und Elternversammlungen sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit so anzusetzen, dass berufstätigen Erziehungsberechtigten der Besuch in der Regel möglich ist.
(3) Eine Klassenelternversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Erziehungsberechtigten einer Klasse beantragt.
§ 13
Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers
(1) Wenn nach Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayEUG Klassenelternsprecher gewählt werden, dann wählen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse aus ihrer Mitte die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher sowie einen Stellvertreter.
(2) 1Über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl entscheidet der Elternbeirat. 2Die Entscheidung nach Satz 1 erfolgt im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. 3Besteht an der Schule kein Elternbeirat, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 4Das Wahlverfahren wird in einer Wahlordnung geregelt, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. 5Die Wahlen sollen innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn durchgeführt werden.
(3) 1Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten. 2Für jedes Kind der Klasse kann nur eine Stimme abgegeben werden. 3Dies kann durch jeden der Erziehungsberechtigten erfolgen. 4Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder der Lehrerkonferenz.
(4) 1Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers können eine andere volljährige Person, die die Schülerin oder den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl teilzunehmen. 2In diesem Fall steht diese für die Dauer der Ermächtigung einer oder einem Erziehungsberechtigten gleich. 3Die Ermächtigung muss der Schule vor der Wahl in schriftlicher Form vorliegen. 4Diese gilt für die Dauer einer Amtszeit.
(5) 1Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt. 2Diese enthält den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.
(6) 1An Gymnasien, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Förderzentren kann von Abs. 1 abgewichen werden. 2Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 findet keine Anwendung.
§ 14
Wahl des Elternbeirats und des gemeinsamen Elternbeirats
(1) 1Wahlberechtigt für die Wahl zum Elternbeirat sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht, die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler sowie die in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayEUG genannte Leitung eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung. 2An Förderschulen sind auch die Erziehungsberechtigten von Kindern, die die Schulvorbereitende Einrichtung der Schule besuchen, wahlberechtigt. 3§ 13 Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) 1Für die Wahlen zum Elternbeirat gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 4 sowie Abs. 5 entsprechend. 2Diese sollen spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn durchgeführt werden.
(3) Für die Wahl zum gemeinsamen Elternbeirat gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 4 sowie Abs. 5 mit der Maßgabe, dass das Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nötig ist.
§ 15
Aufgaben und Geschäftsgang der Elternvertretungen
(1) 1Unbeschadet der weiteren durch Gesetz und Schulordnungen zugewiesenen Aufgaben ist die Zustimmung des Elternbeirats auch erforderlich für
1.
die Zusammenstellung der Schülerfahrten sowie die Durchführung der Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustauschs,
2.
die Festlegung der Grundsätze zur Durchführung von sonstigen Schulveranstaltungen der ganzen Schule, von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit; § 19 Abs. 2 bleibt unberührt,
3.
die Durchführung der Maßnahmen in Anlage 1 Nr. 1, 2, 5, 9, 12, 15 bis 17, 20 bis 23, 25, 33, 35, 44, 48, 50, 55, 56 und 58.
2Die Aufgaben der Klassenelternsprecherinnen und -sprecher an Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien legt der Elternbeirat fest. 3Bei den Grundschulen übernimmt der Elternbeirat die Aufgaben des Schulforums, soweit nach den Schulordnungen das Schulforum zu beschließen hat oder zu beteiligen ist.
(2) Die Sitzungen der Elternvertretungen sind nicht öffentlich.
(3) In der ersten Sitzung wählt der Elternbeirat bzw. der gemeinsame Elternbeirat aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied sowie einen Stellvertreter.
(4) 1Der Aufwandsträger und die Schulleiterin oder der Schulleiter müssen zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung des Elternbeirats bzw. des gemeinsamen Elternbeirats gehört werden. 2Auf Verlangen der Mehrheit sind sie zum Erscheinen verpflichtet. 3Zur Beratung einzelner Angelegenheiten können weitere Personen eingeladen werden.
(5) 1Über die bei der Tätigkeit als Elternvertreter bekannt gewordenen Angelegenheiten ist während und auch nach Beendigung der Mitgliedschaft Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 16
Amtszeit und Mitgliedschaft der Elternvertretungen
(1) Der Elternbeirat legt die Amtszeit der Klassenelternsprecher fest.
(2) 1Die Amtszeit des Elternbeirats sowie des gemeinsamen Elternbeirats beträgt zwei Jahre. 2Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit der Wahl des neuen Elternbeirats.
(3) 1Das Amt und die Mitgliedschaft enden mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule, der Niederlegung des Amtes oder dem Verlust der Wählbarkeit. 2An die Stelle ausgeschiedener Klassenelternsprecherinnen oder -sprecher an Grundschulen und Mittelschulen bzw. Elternbeiratsmitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzpersonen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.
(4) 1Unmittelbar nach Eintreten einer der folgenden Gründe soll eine Nachwahl für die restliche Amtszeit stattfinden, wenn
1.
keine Klassenelternsprecherin oder kein Klassenelternsprecher gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayEUG und keine Stellvertretung mehr vorhanden ist,
2.
nach dem Nachrücken der Ersatzpersonen gemäß Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Mitglieder eines Elternbeirats unter fünf gesunken ist,
3.
beim gemeinsamen Elternbeirat gemäß Art. 66 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayEUG Mitglieder ausscheiden und die Mitgliederzahl damit unter sieben gesunken ist
und noch mindestens drei Monate bis zum Schuljahresende im jeweils letzten Amtsjahr verbleiben. 2Die Regelungen zum Wahlverfahren und zur Wahlberechtigung der jeweiligen Elternvertretungen sowie zur Niederschrift der Wahl gelten entsprechend.
(5) Die Tätigkeiten als Elternvertretung sind ehrenamtlich.

Kapitel 5 Schulforum und Verbundausschuss
(vergleiche Art. 69 und 32a BayEUG)

§ 17
Schulforum
(1) 1Die Sitzungen des Schulforums sind nicht öffentlich. 2Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. 3Für die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 15 Abs. 5 entsprechend. 4Das Schulforum kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzuziehen.
(2) 1Das Schulforum wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter mindestens einmal in jedem Halbjahr, spätestens bis zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahres, einberufen. 2Es entscheidet über den Sitzungsturnus. 3Es ist einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder dies verlangen. 4Es ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 5Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. 6Wird einem Beschluss des Schulforums von der für die Entscheidung zuständigen Stelle nicht entsprochen, so ist dies gegenüber dem Schulforum – auf dessen Antrag schriftlich – zu begründen. 7Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrag einzubringen, über den zu beraten und zu entscheiden ist.
(4) 1Die Lehrerkonferenz bestimmt die Amtsdauer der in das Schulforum gewählten Lehrkräfte. 2Elternbeirat, Lehrerkonferenz und Klassensprecherversammlung können für den Fall der Verhinderung eine Regelung zur Vertretung der von ihnen gewählten Mitglieder des Schulforums bzw. der Mitglieder des Schülerausschusses treffen.
(5) 1Ein Schulforum wird an Förderschulen ab Jahrgangsstufe 5 eingerichtet, in den Fällen des § 8 Abs. 4 Satz 2 allerdings nur, soweit Schülersprecherinnen und -sprecher gewählt wurden. 2An Förderschulen soll bei der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte auch Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe hinzugezogen werden. 3Zur Teilnahme berechtigt sind zudem die ausschließlich an einer allgemeinen Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ eingesetzten Lehrkräfte der Förderschule.
§ 18
Verbundausschuss
1Der Verbundausschuss an Grundschulen und Mittelschulen wird von der Verbundkoordinatorin oder dem Verbundkoordinator einberufen und geleitet. 2Der Verbundausschuss ist vor der Klassenbildung im Schulverbund zu beteiligen. 3Die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator strebt bei der Klassenbildung das Benehmen mit dem Verbundausschuss an.

Kapitel 6 Einsatz digitaler Hilfsmittel durch Gremien

§ 18a
Einsatz digitaler Hilfsmittel
Die Beratung und die Beschlussfassungen schulischer Gremien können durch Einbeziehung digitaler oder fernmündlicher Hilfsmittel organisiert werden, wenn
1.
die Wahrnehmung der Rechte aller stimmberechtigter oder beratender Mitglieder gewährleistet ist,
2.
sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können und
3.
das eingesetzte elektronische Verfahren nach Zweck, Umfang und Art den in Anlage 2 Abschnitt 7 geregelten Vorgaben entspricht.
§ 19
Stundenplan, Unterrichtszeit, Unterrichtsform
(1) 1An Grundschulen und Mittelschulen wird der Hauptstundenplan von der Schulleiterin oder vom Schulleiter, der Klassenstundenplan von der Klassenleiterin oder vom Klassenleiter im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt und der Schulaufsichtsbehörde vorgelegt. 2An den übrigen Schularten wird der Stundenplan von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt. 3Die Stundenpläne werden den jeweils betroffenen Schülerinnen und Schülern zur Unterrichtung der Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekannt gegeben.
(2) 1Der Unterricht wird in der Regel von Montag bis Freitag erteilt. 2Die Unterrichtszeit wird im Benehmen mit dem Aufgabenträger im Sinne des § 1 Satz 2 SchBefV und dem Schulforum festgesetzt. 3Aus besonderen Gründen und im Einvernehmen mit dem Elternbeirat, dem Schulaufwandsträger sowie dem Aufgabenträger im Sinne des § 1 Satz 2 SchBefV kann bis zu ein Tag im Schuljahr, an dem ein geregelter Unterrichtsbetrieb nicht mehr gesichert ist, für unterrichtsfrei erklärt werden, wenn gleichzeitig festlegt wird, wann der entfallene Unterricht zeitnah nachzuholen ist.
(3) 1Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. 2Im Rahmen der praktischen und fachpraktischen Ausbildung an beruflichen Schulen kann sie 60 Minuten dauern. 3Ausreichende Pausen sind vorzusehen, über welche die Lehrerkonferenz nach Anhörung des Schulforums entscheidet. 4An Förderschulen können im Rahmen der Gesamtunterrichtszeit Abweichungen vorgenommen werden.
(4) 1Die Durchführung von Distanzunterricht an einer Schule oder in einzelnen Klassen oder Kursen der Schule ist nur zulässig,
1.
wenn die zuständigen Behörden zum Schutz von Leben oder Gesundheit
a)
die Schulschließung oder den Ausschluss einzelner Klassen oder Kurse anordnen oder
b)
den Ausschluss einzelner Personen anordnen oder genehmigen,
2.
soweit der Präsenzunterricht an Schulen
a)
aufgrund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse ausfällt oder
b)
im Einvernehmen mit der Schulaufsicht wegen sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse von vergleichbar schwerem Gewicht ausfällt,
3.
sofern einzelne Schulordnungen dies vorsehen.
2Bei Distanzunterricht ist sicherzustellen, dass eine gleichwertige Teilnahmemöglichkeit aller Schülerinnen und Schüler besteht. 3Die Schule legt die im Rahmen des Distanzunterrichts eingesetzten elektronischen Verfahren fest, die nach Zweck, Umfang und Art den in Anlage 2 Abschnitt 4 und 7 geregelten Vorgaben entsprechen müssen.
§ 20
Teilnahme, Befreiung, Beurlaubung
(1) 1Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. 2Im Fall fernmündlicher Verständigung ist eine schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen. 3Außerschulische Einrichtungen der praktischen bzw. fachpraktischen Ausbildung sind darüber hinaus in der von der Schule festgelegten Weise zu unterrichten.
(2) 1Die Schule kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen
1.
bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises oder
2.
wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen.
2In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 kann die Schule auch die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Ein Zeugnis nach den Sätzen 1 und 2 ist der Schule innerhalb von zehn Tagen, nachdem es verlangt wurde, vorzulegen; wird es nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. 4Ein Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.
(3) 1Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. 2Es ist ihnen ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule zu geben.
(4) 1Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz stellen einen zwingenden Beurlaubungsgrund dar, es sei denn, dies widerspricht dem ausdrücklichen Wunsch der volljährigen Schülerin oder der Erziehungsberechtigten und das Beschäftigungsverbot ist verzichtbar. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern und für die Teilnahme an Prüfungen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den schulischen Teil der Ausbildung im Rahmen des Berufspraktikums und des sozialpädagogischen Seminars.
§ 21
Schülerfirmen, Betriebspraktika und sonstige Praxismaßnahmen
(1) 1Minderjährige Schülerinnen und Schüler dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten an einer Schülerfirma, einem verpflichtenden Betriebspraktikum, der praktischen oder fachpraktischen Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen oder sonstigen Praxismaßnahmen teilnehmen. 2Für die Zeit der Teilnahme ist eine Schülerhaftpflichtversicherung abzuschließen, soweit nicht bereits eine mindestens gleichwertige Versicherung besteht. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die von ihnen damit beauftragten Bediensteten schließen die Versicherung im Namen der Erziehungsberechtigten bzw. bei volljährigen Schülerinnen und Schülern in deren Namen ab, welche die Beiträge für die Versicherung zu entrichten haben.
(2) 1Die Schülerinnen und Schüler haben im Rahmen der praktischen oder fachpraktischen Ausbildung das Wohl der zu pflegenden, zu betreuenden oder zu behandelnden Personen besonders zu beachten. 2Die Schülerinnen und Schüler haben Stillschweigen über alle ihnen im Rahmen der Ausbildung zur Kenntnis gelangenden Tatsachen zu wahren, die der Geheimhaltung unterliegen. 3An Beruflichen Oberschulen dürfen sie für die fachpraktische Ausbildung kein Entgelt fordern oder entgegennehmen.
§ 22
Beaufsichtigung
(1) 1Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Schulveranstaltungen. 2An Grundschulen sowie Grundschulstufen an Förderschulen gelten als angemessene Zeit vor Beginn des Unterrichts 15 Minuten, als angemessene Zeit nach Beendigung des Unterrichts gilt die Zeit bis zum Verlassen des Schulgeländes. 3Bei Bedarf erfolgt eine Beaufsichtigung an diesen Schulen eine halbe Stunde vor dem regelmäßigen Unterrichtsbeginn.
(2) 1Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler. 2Schülerinnen und Schülern kann gestattet werden, während der unterrichtsfreien Zeit die Schulanlage zu verlassen, ausgenommen an Grundschulen und Grundschulstufen an Förderschulen. 3Die Grundsätze werden mit dem Schulforum abgestimmt.
(3) 1Während der Teilnahme an der praktischen und fachpraktischen Ausbildung an beruflichen Schulen obliegt die Aufsicht den Praxisanleiterinnen und -anleitern bzw. den Ausbilderinnen und Ausbildern. 2Deren Anordnungen ist Folge zu leisten. 3Während der Teilnahme am Distanzunterricht außerhalb der Schule verbleibt die Aufsicht bei den Erziehungsberechtigten.
§ 23
Verbot von Rauschmitteln, Sicherstellung von Gegenständen
(1) 1Der Konsum alkoholischer Getränke und sonstiger Rauschmittel ist Schülerinnen und Schülern innerhalb der Schulanlage sowie bei schulischen Veranstaltungen untersagt. 2Über Ausnahmen vom Verbot des Konsums alkoholischer Getränke ist im Einvernehmen mit dem Schulforum zu entscheiden.
(2) 1Das Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen sowie von sonstigen Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören, ist den Schülerinnen und Schülern untersagt. 2Derartige Gegenstände können weggenommen und sichergestellt werden. 3Die Rückgabe gefährlicher Gegenstände darf bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern nur an die Erziehungsberechtigten erfolgen.
§ 24
Erhebungen (vergleiche Art. 85 BayEUG)
(1) 1Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlichen Untersuchungen sind nur nach Genehmigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zulässig. 2Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn an der Erhebung ein erhebliches pädagogisch-wissenschaftliches Interesse anzuerkennen ist und sich die Belastung der Schulen in zumutbarem Rahmen hält. 3Sind mehrere Schulaufsichtsbehörden betroffen, obliegt die Entscheidung der niedrigsten gemeinsamen Schulaufsichtsbehörde. 4Über die Durchführung einer genehmigten Erhebung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Elternbeirat oder – sofern an Schulen ein solcher nicht eingerichtet ist – dem Schülerausschuss, es sei denn, die Schülerinnen und Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten sind zur Angabe der Daten verpflichtet. 5Über schulinterne Erhebungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Keiner Genehmigung bedürfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden, des Landesamts für Statistik und des jeweiligen Sachaufwandsträgers im Rahmen seiner schulbezogenen Aufgaben.
(3) Datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 25
Finanzielle Abwicklung über staatliche Schulkonten
(1) 1Fallen für die Durchführung von Schulveranstaltungen Kosten an, die von den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen sind, so können diese Kostenbeiträge auf ein Konto der Schule eingezahlt werden. 2Bei einer kommunalen Schule stellt der Schulträger das Konto zur Verfügung. 3Bei einer staatlichen Schule kann der Aufwandsträger das Konto zur Verfügung stellen. 4Stellt der Aufwandsträger kein Konto zur Verfügung, eröffnet die Schulleiterin oder der Schulleiter ein staatliches Konto. 5In besonderen Fällen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen. 6Die Schule hat den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern auf Wunsch des Elternbeirats oder an Schulen, an denen ein solcher nicht eingerichtet ist, des Schülerausschusses über die Verwendung ihrer Kostenbeiträge zu berichten.
(2) 1Ein Konto der Schule wird ferner jeweils eingerichtet
1.
auf Antrag des Elternbeirats für Zahlungen im Rahmen von dessen Tätigkeit,
2.
auf Antrag der Schülermitverantwortung für Zahlungen
a)
im Rahmen von deren Tätigkeit oder
b)
im Rahmen einer Schülerzeitung, die als Einrichtung der Schule erscheint,
3.
auf Antrag der Schülerinnen und Schüler, die an einer Schülerfirma mitwirken, für Zahlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Schülerfirma.
2Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Haushaltsmittel dürfen über ein Konto nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht abgewickelt werden.
(4) 1Die Verwaltung des Kontos oder der Barbeträge obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder den von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten. 2Für ein Konto gemäß Abs. 2 gilt darüber hinaus Folgendes:
1.
die Verwaltung von Elternbeiratskonten erfolgt gemeinsam mit dem vorsitzenden Elternbeiratsmitglied, wobei eine eigenständige Verfügungsberechtigung unter Einhaltung geeigneter Kontrollmechanismen und in nicht ausschließlicher Weise auf konkret durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu benennende Elternbeiratsmitglieder übertragen werden kann;
2.
die Verwaltung von Schülermitverantwortungs- und Schülerzeitungskonten sowie die Führung des Nachweises gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 erfolgt gemeinsam mit einem aus der Mitte des Schülerausschusses gewählten Mitglied; bei getrennter Verwaltung der Gelder der Schülerzeitung tritt an die Stelle des gewählten Mitglieds des Schülerausschusses ein von der Redaktion der Schülerzeitung gewähltes Mitglied und im Fall des § 8 Abs. 4 Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend;
3.
die Verwaltung von Schülerfirmenkonten erfolgt gemeinsam mit einer an der Schülerfirma mitwirkenden Schülerin oder einem an der Schülerfirma mitwirkenden Schüler.
3In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 und 3 bedeutet die gemeinsame Verwaltung, dass nach außen allein die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten verfügungsberechtigt bleiben, von dieser Verfügungsbefugnis aber nur im Einvernehmen mit einem Vertreter der jeweiligen Schülervertretung oder der Schülerfirma Gebrauch gemacht werden darf.
(5) 1Im Schuljahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch den Kassenprüfungsausschuss gemäß § 7 Abs. 3 statt. 2Für die Konten gemäß Abs. 2 gilt darüber hinaus Folgendes:
1.
bei Elternbeiratskonten erfolgt die Kassenprüfung gemeinsam mit einem Elternbeiratsmitglied; soweit die Verfügungsberechtigung auf Elternbeiratsmitglieder übertragen wird,
a)
hat mindestens einmal im Schulhalbjahr eine Kassenprüfung zu erfolgen,
b)
ist an der Kassenprüfung ergänzend zu § 7 Abs. 3 eine weitere mit Verwaltung vertraute Person zu beteiligen und
c)
müssen an der Kassenprüfung innerhalb des Elternbeirates unterschiedliche Personen für Verwaltung und Kassenprüfung zuständig sein;
2.
bei Schülermitverantwortungs- und Schülerzeitungskonten erfolgt die Kassenprüfung gemeinsam mit einem Mitglied der Klassensprecherversammlung;
3.
bei Schülerfirmenkonten erfolgt die Kassenprüfung gemeinsam mit einer an der Schülerfirma mitwirkenden Schülerin oder einem an der Schülerfirma mitwirkenden Schüler.
(6) 1Die Kontounterlagen sind sechs Jahre lang aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit dem Ende desjenigen Kalenderjahres, auf das sich die jeweiligen Kontounterlagen beziehen.
(7) Stellt der Aufwandsträger das Konto zu Verfügung, kann er von den Abs. 3 bis 6 abweichende Anordnungen treffen.
§ 26
Sammlungen und Spenden (vergleiche Art. 84 BayEUG)
(1) 1In der Schule sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an die Schülerinnen und Schüler, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. 2Ausnahmen können im Einvernehmen mit dem Schulforum genehmigt werden. 3Unterrichtszeit darf für Sammlungstätigkeiten nicht verwendet werden.
(2) Spenden der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler für schulische Zwecke dürfen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von Lehrkräften und Förderlehrerinnen und Förderlehrern nicht angeregt oder beeinflusst werden.
(3) 1Wird durch erhebliche Zuwendungen Dritter die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt oder die Herstellung oder Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, kann auf Antrag der oder des Dritten hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. 2Unzulässig ist eine über die Nennung der zuwendenden Person oder Einrichtung, der Art und des Umfangs der Zuwendung hinausgehende Produktwerbung. 3Die Entscheidung wird nach Anhörung des Schulforums getroffen.
§ 27
Religiöse Erziehung, Religions- und Ethikunterricht, Islamischer Unterricht
(1) 1Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der religiösen Erziehung der Kinder. 2Schulgebet, Schulgottesdienst und Schulandacht sind Möglichkeiten dieser Unterstützung. 3Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler ist zu ermöglichen und zu fördern. 4Die Mitglieder der Schulgemeinschaft sind verpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zu achten.
(2) 1Religionsunterricht ist auch an Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung, für Sozialpflege, für technische Assistenten für Informatik, für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement sowie für Musik ordentliches Lehrfach. 2Für den Religionsunterricht ist eine Mindestteilnehmerzahl von fünf Schülerinnen und Schülern erforderlich.
(3) 1Die Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf der Schriftform. 2Sie muss
1.
an allgemein bildenden Schulen, diesen entsprechenden Förderschulen und Wirtschaftsschulen spätestens am letzten Unterrichtstag des Schuljahres mit Wirkung ab dem folgenden Schuljahr und
2.
im Übrigen innerhalb der ersten zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn ab dem laufenden Schuljahr
erfolgen. 3Eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 4Vom Religionsunterricht abgemeldete Schülerinnen und Schüler nehmen am Ethikunterricht teil, es sei denn, sie sind zum Islamischen Unterricht angemeldet.
(4) 1Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler lässt die Schule Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach zu, wenn die Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 2Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart an öffentlichen Schulen in Bayern nicht eingerichtet ist; in diesem Fall ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufügen. 3Für den Zeitpunkt des Antrags und für die Abmeldung gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) 1Treten Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres aus dem Religionsunterricht aus, so haben sie binnen angemessener Frist eine Prüfung über den bis zum Zeitpunkt des Austritts im Unterrichtsfach Ethik behandelten Stoff des Schuljahres abzulegen. 2Erfolgt der Austritt während der letzten drei Monate des Schuljahres, so ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Schuljahres abzulegen. 3Ihr Ergebnis gilt als Jahresfortgangsnote im Fach Ethik.
(6) 1In den Jahrgangsstufen 12 und 13 an Gymnasien sowie in den Jahrgangsstufen 12 und 13 der Beruflichen Oberschule gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Schuljahres der Ausbildungsabschnitt tritt. 2Die Prüfung ist innerhalb von sechs Wochen abzulegen. 3Bei Austritt während der letzten vier Wochen des Ausbildungsabschnitts 12/2 ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Ausbildungsabschnitts abzulegen.
(7) Für den Ethikunterricht gilt Abs. 2 Satz 2, bei Wiedereintritt in den Religionsunterricht gelten darüber hinaus die Abs. 5 und 6 entsprechend.
(8) 1Für die Anmeldung zum Fach Islamischer Unterricht gelten die Abs. 3 und 5 entsprechend. 2Die Mindestteilnehmerzahlen hierfür legt das Staatsministerium fest. 3Islamischer Unterricht kann nur eingerichtet werden, wo auch Ethikunterricht eingerichtet ist.
(9) Die Abs. 2 bis 5, 7 und 8 gelten an Berufsfachschulen für Kinderpflege für das Fach Religionslehre und Religionspädagogik und, soweit es sich um öffentliche Schulen handelt, darüber hinaus für die Fächer Ethik und ethische Erziehung sowie Islamischer Unterricht und Religionspädagogik entsprechend.
§ 28
Hausaufgaben
(1) 1Um den Lehrstoff einzuüben und die Schülerinnen und Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden Hausaufgaben gestellt, die bei durchschnittlichem Leistungsvermögen in angemessener Zeit unter Berücksichtigung der Anforderungen des Nachmittagsunterrichts sowie der Inanspruchnahme durch die praktische Ausbildung an beruflichen Schulen bearbeitet werden können. 2Die Lehrerkonferenz legt vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres die Grundsätze für die Hausaufgaben fest. 3Sonntage, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.
(2) 1An Grundschulen und Grundschulstufen der Förderschulen gilt eine Zeit von bis zu einer Stunde als angemessen. 2An Förderschulen ist auch die individuelle Leistungsfähigkeit der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers zu berücksichtigen. 3An Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht werden an Grundschulen und Förderschulen keine schriftlichen Hausaufgaben für den nächsten Tag gestellt; hiervon kann im Einvernehmen mit dem Elternbeirat abgewichen werden.
§ 29
Schülerinnen und Schüler ohne ständigen festen Aufenthalt
Vollzeitschulpflichtige Kinder von beruflich Reisenden und von Personen ohne ständigen festen Aufenthalt führen ein Schultagebuch mit sich, in das die Zeit des Schulbesuchs und die behandelten Lernziele und Lerninhalte von der jeweils besuchten Schule eingetragen werden.
§ 30
Beendigung des Schulbesuchs
(1) 1Die Erklärung über den Schulaustritt nach Art. 55 BayEUG bedarf der Schriftform. 2Sie erfolgt nach Eintritt der Volljährigkeit durch die Schülerin oder den Schüler selbst, im Übrigen durch einen Erziehungsberechtigten.
(2) 1Der Austritt lässt das einmal erworbene Recht zum Vorrücken unberührt. 2Ein späterer Eintritt in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ist nur unter entsprechender Beachtung der Bestimmungen über die Altersgrenze möglich. 3Dies gilt mit Ausnahme der Wirtschaftsschulen nicht für berufliche Schulen.
(3) Bei den Schülerinnen und Schülern öffentlicher Heimschulen, die nicht als Externe aufgenommen sind, endet der Schulbesuch unbeschadet des Art. 55 BayEUG mit der Beendigung ihrer Zugehörigkeit zum Heim, es sei denn, die Schulleiterin oder der Schulleiter gestattet die Fortsetzung des Schulverhältnisses.
(4) Die Leitung der zuletzt besuchten Schule hat die Erfüllung der Schulpflicht zu überprüfen und bei Vorliegen der Vollzeitschulpflicht das zuständige Staatliche Schulamt, bei Vorliegen der Berufsschulpflicht die zuständige oder nächstgelegene Berufsschule zu verständigen.
§ 31
Grundsatz
1Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz dienen dazu, die Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen in ihrer schulischen Entwicklung zu fördern, und sollen diese darin unterstützen, allgemein bildende und berufsbildende Abschlüsse zu erreichen. 2Die konkreten Maßnahmen im Einzelfall richten sich nach der Eigenart und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigung.
§ 32
Individuelle Unterstützung
(1) 1Individuelle Unterstützung wird durch pädagogische, didaktisch-methodische und schulorganisatorische Maßnahmen sowie die Verwendung technischer Hilfen gewährt, soweit nicht die Leistungsfeststellung berührt wird. 2Sie ist insbesondere bei Entwicklungsstörungen in Bezug auf schulische Fertigkeiten, Behinderungen sowie in allen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten und bei chronischer und anderer schwerer Erkrankung möglich.
(2) Zulässig ist es insbesondere
1.
besondere Arbeitsmittel zuzulassen oder bereitzustellen,
2.
geeignete Räumlichkeiten auszuwählen und auszustatten,
3.
Pausenregelungen individuell für die Betroffenen zu gestalten,
4.
Hand- und Lautzeichen sowie feste Symbole einzusetzen,
5.
Arbeitsanweisungen den Betroffenen individuell zu erläutern,
6.
bei den Hausaufgaben unter Berücksichtigung der schulartspezifischen Anforderung zu differenzieren und
7.
verstärkt Formen der Visualisierung und Verbalisierung zu nutzen.
§ 33
Nachteilsausgleich
(1) 1Nachteilsausgleich im Sinne des Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG muss die für alle Prüflinge geltenden wesentlichen Leistungsanforderungen wahren, die sich aus den allgemeinen Lernzielen und zu erwerbenden Kompetenzen der jeweils besuchten Schulart und Jahrgangsstufe ergeben, und ist auf die Leistungsfeststellung begrenzt. 2An beruflichen Schulen kann ein Nachteilsausgleich nicht gewährt werden, soweit ein Leistungsnachweis in einem sachlichen Zusammenhang mit der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung steht.
(2) 1Nachteilsausgleich kann nur Schülerinnen oder Schülern gewährt werden, die nach den lehrplanmäßigen Anforderungen einer allgemein bildenden oder beruflichen Schule unterrichtet werden. 2Bei nicht dauernd vorliegenden Beeinträchtigungen, insbesondere vorübergehender Krankheit, sind Schülerinnen und Schüler regelmäßig auf einen Nachtermin zu verweisen.
(3) 1Zulässig ist es insbesondere
1.
die Arbeitszeit um bis zu ein Viertel, in Ausnahmefällen bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit zu verlängern,
2.
methodisch-didaktische Hilfen einschließlich Strukturierungshilfen einzusetzen, einzelne schriftliche Aufgabenstellungen zusätzlich vorzulesen und die Aufgaben differenziert zu stellen und zu gestalten,
3.
einzelne mündliche durch schriftliche Leistungsfeststellungen und umgekehrt zu ersetzen, mündliche Prüfungsteile durch schriftliche Ausarbeitungen zu ergänzen sowie mündliche und schriftliche Arbeitsformen individuell zu gewichten, sofern keine bestimmte Form der Leistungserhebung und Gewichtung in den Schulordnungen vorgegeben ist,
4.
praktische Leistungsnachweise entsprechend der Beeinträchtigung auszuwählen,
5.
spezielle Arbeitsmittel zuzulassen,
6.
Leistungsnachweise und Prüfungen in gesonderten Räumen abzuhalten,
7.
zusätzliche Pausen zu gewähren,
8.
größere Exaktheitstoleranz, beispielsweise in Geometrie, beim Schriftbild oder in zeichnerischen Aufgabenstellungen, zu gewähren,
9.
in Fällen besonders schwerer Beeinträchtigung eine Schreibkraft zuzulassen sowie
10.
bestimmte Formen der Unterstützung, die der Schülerin oder dem Schüler durch eine Begleitperson gewährt werden, zuzulassen.
2In den Fällen der Nrn. 9 und 10 gilt eine inhaltliche Unterstützung als Unterschleif.
§ 34
Notenschutz
(1) 1Notenschutz wird ausschließlich bei den in den Abs. 2 bis 7 genannten Beeinträchtigungen und Formen und nur unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 5 Satz 2 bis 4 BayEUG gewährt. 2Er erstreckt sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die Bildung von Noten in Zeugnissen, die Bewertung der Leistungen in Abschlussprüfungen und die Festsetzung der Gesamtnote. 3§ 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Bei körperlich-motorischer Beeinträchtigung ist es zulässig,
1.
in allen Fächern auf Prüfungsteile, die auf Grund der Beeinträchtigung nicht erbracht werden können, und
2.
an beruflichen Schulen auf die Bewertung der Anschlag- und Schreibgeschwindigkeit
zu verzichten.
(3) Bei Mutismus und vergleichbarer Sprachbehinderung sowie Autismus mit kommunikativer Sprachstörung ist es zulässig, in allen Fächern auf mündliche Leistungen oder Prüfungsteile, die ein Sprechen voraussetzen, zu verzichten.
(4) 1Bei Hörschädigung ist es zulässig,
1.
auf mündliche Präsentationen zu verzichten oder diese geringer zu gewichten,
2.
auf die Bewertung des Diktats sowie der Rechtschreibung und der Grammatik zu verzichten, soweit sie bei Leistungsnachweisen Bewertungsgegenstand sind,
3.
bei Fremdsprachen auf Prüfungen zum Hörverstehen und zur Sprechfertigkeit zu verzichten und
4.
in musischen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Hören voraussetzen, zu verzichten.
2Sofern Lehrkräfte mit Gebärdensprachkompetenz oder Gebärdensprachdolmetscher einbezogen sind, ist es außerdem zulässig,
1.
dass sie bei schriftlichen Arbeiten Aufgabentexte gebärden und
2.
dass die Betroffenen vollständig oder überwiegend mündlichen Beitrag durch Gebärdensprache erbringen.
3Abs. 3 bleibt unberührt.
(5) Bei Blindheit oder sonstiger Sehschädigung ist es zulässig, in allen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Sehen voraussetzen, zu verzichten.
(6) Bei Lesestörung ist es zulässig, in den Fächern Deutsch, Deutsch als Zweitsprache und in Fremdsprachen auf die Bewertung des Vorlesens zu verzichten.
(7) Bei Rechtschreibstörung ist es zulässig,
1.
auf die Bewertung der Rechtschreibleistung zu verzichten und
2.
in den Fremdsprachen mit Ausnahme der Abschlussprüfungen abweichend von den Schulordnungen mündliche Leistungen stärker zu gewichten.
§ 35
Zuständigkeit
(1) Individuelle Unterstützung gewährt die Lehrkraft.
(2) 1Nachteilsausgleich oder Notenschutz bei Lese-Rechtschreib-Störung gewähren die Schulleiterinnen und Schulleiter. 2In den übrigen Fällen sind zuständig:
1.
bei Grundschulen und Mittelschulen, Förderzentren sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung und Schulen für Kranke, die Schülerinnen und Schüler der genannten Schularten unterrichten, die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission,
2.
bei Realschulen und Gymnasien, sonstigen beruflichen Schulen sowie den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung und Schulen für Kranke, die Schülerinnen und Schüler der genannten Schularten unterrichten, die Schulaufsicht für die jeweilige Schulart.
§ 36
Verfahren
(1) 1Individuelle Unterstützung wird im Rahmen des pädagogischen und organisatorischen Ermessens gewährt. 2Die Erziehungsberechtigten sind angemessen einzubinden.
(2) 1Nachteilsausgleich und Notenschutz setzen einen schriftlichen Antrag und die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses bei der Schule über Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung oder der chronischen Erkrankung durch die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler voraus. 2Wenn begründete Zweifel an der Beeinträchtigung bestehen, kann zusätzlich die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 3Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises einschließlich der zugrunde liegenden Bescheide, von Bescheiden der Eingliederungshilfe, förderdiagnostischen Berichten oder sonderpädagogischen Gutachten ausreichend, wenn aus ihnen Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung hervorgehen. 4Für den Nachweis einer Lese-Rechtschreib-Störung ist abweichend von Satz 1 die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme stets erforderlich und ausreichend.
(3) 1Nachteilsausgleich kann bei offensichtlichen Beeinträchtigungen auch ohne Antrag oder Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses gewährt werden. 2Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler werden über die beabsichtigte Maßnahme informiert und können widersprechen.
(4) 1Die Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler können schriftlich beantragen, dass ein bewilligter Nachteilsausgleich oder Notenschutz nicht mehr gewährt wird. 2Ein Verzicht auf Notenschutz ist spätestens innerhalb der ersten Woche nach Unterrichtsbeginn zu erklären.
(5) Bei der Prüfung der Erforderlichkeit, des Umfangs, der Dauer und der Form des Nachteilsausgleichs oder eines etwaigen Notenschutzes können je nach Einschränkung und bei Bedarf die unterrichtenden Lehrkräfte, die Lehrkräfte der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste oder Lehrkräfte für Sonderpädagogik nach Art. 30b Abs. 4 Satz 3 BayEUG, Beratungslehrkräfte, Schulpsychologinnen bzw. Schulpsychologen oder Lehrkräfte der zuvor besuchten Schule für Kranke sowie ärztliche Stellungnahmen oder solche der Jugendhilfe einbezogen werden.
(6) Nach einem Schulwechsel prüft die aufnehmende Schule in eigener Verantwortung, welche Formen der individuellen Unterstützung, des Nachteilsausgleichs oder Notenschutzes zu gewähren sind.
(7) 1Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis aufgeführt. 2Bei einem auch nur für Teile des Zeugniszeitraums gewährten Notenschutz ist ein Hinweis in die Zeugnisbemerkung aufzunehmen, der die nicht erbrachte oder nicht bewertete fachliche Leistung benennt. 3Dies gilt auch für Zeugnisse, in denen Leistungen von Fächern aus früheren Jahrgangsstufen einbezogen werden. 4Ein Hinweis auf die Beeinträchtigung, die chronische Erkrankung oder den sonderpädagogischen Förderbedarf unterbleibt.
§ 37
Schülerunterlagen
1Die Schülerunterlagen umfassen die für das Schulverhältnis jeder Schülerin und jedes Schülers wesentlichen Unterlagen. 2Zu den Schülerunterlagen gehören
1.
die in Papierform zu führende Schülerakte, welche je nach Schulart folgende Unterlagen enthält:
a)
das Schülerstammblatt, welches Angaben über die Schülerin oder den Schüler, die Erziehungsberechtigten, die Personen, welchen die Erziehung anvertraut ist, die Berufsausbildung und die Schullaufbahn enthält, nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster,
b)
die Abschlusszeugnisse oder – soweit kein Abschluss erzielt wurde – die diese ersetzenden Zeugnisse in Abschrift,
c)
die Zeugnisse, die wichtige schulische Berechtigungen verleihen, in Abschrift,
d)
die Urkunden, die zum Führen einer Berufsbezeichnung berechtigen, in Abschrift,
e)
die sonstigen Zeugnisse in Abschrift und Übertrittszeugnisse in Abschrift oder im Original,
f)
den Schullaufbahnbogen, in welchen die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen werden, einschließlich einer Übersicht über die ausgesprochenen Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 bis 12 BayEUG, nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster,
g)
die Notenbögen, in welche insbesondere die Ergebnisse der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers sowie damit zusammenhängende Bemerkungen aufgenommen werden,
h)
die Zwischenberichte, soweit diese nach den Vorschriften der Schulordnungen die Halbjahreszeugnisse ersetzen,
i)
die schriftlichen Angaben über bereits erfolgte Maßnahmen und diagnostische Grundlagen bei Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf sowie Unterlagen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz,
k)
die schriftlichen Stellungnahmen zum sonderpädagogischen Förderbedarf, insbesondere das sonderpädagogische Gutachten und den förderdiagnostischen Bericht,
l)
die Förderpläne,
m)
die schriftlichen Äußerungen der beruflichen Ausbildungseinrichtungen über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers in Form eines Abschlussberichts,
n)
die Schülerlisten an Grundschulen und Mittelschulen,
o)
Unterlagen, die die Schulgesundheitspflege gemäß Art. 80 BayEUG betreffen,
p)
alle sonstigen schriftlichen, die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler betreffenden wesentlichen Vorgänge, die zur nachvollziehbaren und transparenten Dokumentation der Schullaufbahn zwingend notwendig sind, und
2.
die Leistungsnachweise, welche sich zusammensetzen aus
a)
den schriftlichen Leistungsnachweisen einschließlich der Abschlussprüfungen, der besonderen Leistungsfeststellung an der Mittelschule, Orientierungsarbeiten, Vergleichsarbeiten, Seminararbeiten, Praktikumsberichte und Grundwissens- und Jahrgangsstufentests und
b)
den praktischen Leistungsnachweisen, insbesondere Werkstücken und Zeichnungen.
3Unterlagen über Schülerinnen und Schüler, welche der Schweigepflicht unterliegen, sind keine Schülerunterlagen im Sinne des Satzes 1 und verbleiben bei den jeweiligen Schweigeverpflichteten; die Verpflichtung zur Wahrung der in § 203 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs genannten Geheimnisse bleibt unberührt.
§ 38
Verwendung
(1) Die Schülerunterlagen dürfen ohne Einwilligung nur verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) 1Der Zugriff auf die Schülerunterlagen ist jeweils auf den konkreten Einzelfall zu beschränken. 2Zugriff dürfen insbesondere erhalten:
1.
Lehrkräfte für die jeweils von ihnen unterrichteten Schülerinnen und Schüler, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
2.
die Schulleitung, soweit dies zur Erfüllung ihrer pädagogischen, organisatorischen und rechtlichen Aufgaben erforderlich ist,
3.
Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen, soweit dies zur Erfüllung ihrer pädagogisch-psychologischen und rechtlichen Aufgaben im Rahmen der Schulberatung erforderlich ist.
3Nach Beendigung des Schulbesuchs darf Zugriff auf die Schülerunterlagen nur die Schulleitung im konkreten Einzelfall erhalten, soweit dies zur Erfüllung ihrer rechtlichen Aufgaben erforderlich ist oder die Betroffenen eingewilligt haben.
(3) Die Einwilligung ist von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern von deren Erziehungsberechtigten sowie – ab Vollendung des 14. Lebensjahres – zusätzlich von der Schülerin oder dem Schüler schriftlich zu erteilen und muss sich auf einen konkret benannten Zweck, wie etwa den Nachweis beruflicher Qualifikationen oder die Belegung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche, beziehen.
§ 39
Weitergabe
(1) 1Bei einem Schulwechsel zwischen öffentlichen Schulen sind das Schülerstammblatt sowie der Schullaufbahnbogen im Original weiterzugeben. 2Bei dem Übertritt von der Grundschule an die weiterführende Schule ist das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 4 weiterzugeben. 3Weitere Schülerunterlagen sind im Original oder – soweit nicht mehr im Original vorhanden – als Abschrift weiterzugeben, soweit diese für die weitere Schulausbildung erforderlich sind. 4Ein sonderpädagogisches Gutachten der Förderschule oder ein förderdiagnostischer Bericht wird nur mit Einwilligung weitergegeben oder sofern eine erhebliche Beeinträchtigung von Mitgliedern der Schulgemeinschaft (Art. 41 Abs. 5 Nr. 2 BayEUG) zu besorgen ist. 5An der abgebenden Schule verbleiben Abschriften der Schülerunterlagen nach Satz 1.
(2) 1Bei einem Schulwechsel an eine staatlich anerkannte Ersatzschule sind das Schülerstammblatt und der Schullaufbahnbogen als Abschrift weiterzugeben, andere Schülerunterlagen dürfen nur mit Einwilligung in Abschrift weitergegeben werden. 2Bei einem Schulwechsel an andere Schulen dürfen Schülerunterlagen nur mit Einwilligung in Abschrift weitergegeben werden.
(3) Eine Weitergabe von Schülerunterlagen an andere Stellen ist nicht ohne Einwilligung zulässig; Art. 85 BayEUG bleibt unberührt.
(4) § 38 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 40
Aufbewahrung
1Die Aufbewahrungsfrist beträgt für Schülerunterlagen nach
1.
§ 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis d 50 Jahre,
2.
§ 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e bis p ein Jahr und
3.
§ 37 Satz 2 Nr. 2 zwei Jahre.
2Die Fristen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 beginnen mit Ablauf desjenigen Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt, die Frist des Satzes 1 Nr. 3 beginnt mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Leistungsnachweise angefertigt wurden. 3Schülerunterlagen nach § 37 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b sollen abweichend von Satz 1 Nr. 3 nach der Bewertung an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben werden, Schülerunterlagen im Rahmen von Abschlussprüfungen oder vergleichbaren Prüfungen nicht vor deren Rechts- oder Bestandskraft. 4Abweichend von Satz 1 können die Unterlagen länger aufbewahrt werden, sofern dies im Einzelfall erforderlich ist,
1.
um die den Schulen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen,
2.
bei staatlichen Schulen außerdem zum Zweck der vollständigen Übergabe der Schülerunterlagen an das Staatsarchiv.
5Die Gründe gemäß Satz 4 sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
§ 41
Einsichtnahme
(1) Ein Recht auf Einsicht in die eigene Schülerakte nach § 37 Satz 2 Nr. 1 sowie – nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens, der Abschlussprüfung oder anderer schulischer Leistungsfeststellungen – in die Leistungsnachweise nach § 37 Satz 2 Nr. 2 haben
1.
die jeweiligen Schülerinnen und Schüler ab Vollendung des 14. Lebensjahres, auch wenn sie die Schule verlassen haben,
2.
die Erziehungsberechtigten der jeweiligen Schülerinnen und Schüler und
3.
die früheren Erziehungsberechtigten bei Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, soweit Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen oder der Schulordnungen ihre Unterrichtung vorschreiben.
(2) 1Die Einsichtnahme ist unzulässig, soweit Daten der betreffenden Schülerinnen und Schüler mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. 2Insoweit ist den Berechtigten über die zu den betreffenden Schülerinnen und Schülern vorhandenen Daten Auskunft zu erteilen. 3Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn dies zum Schutz der betreffenden aktuellen bzw. ehemaligen Schülerinnen und Schüler oder der aktuellen bzw. früheren Erziehungsberechtigten erforderlich ist.
(3) Andere ein Recht auf Einsicht oder Auskunft gewährende Vorschriften bleiben unberührt.
§ 42
Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule
Im Fall der Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule bestimmt die Schulaufsichtsbehörde den Ort der weiteren Aufbewahrung der Schülerunterlagen nach Maßgabe des § 40.
§ 43
Mobile Sonderpädagogische Dienste (Art. 2, Art. 21, Art. 30b BayEUG)
(1) 1Mobile Sonderpädagogische Dienste in den verschiedenen Fachrichtungen unterstützen die Schulen auf deren Anforderung. 2Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Beratung und Unterstützung von Lehrkräften und Schulleitung der allgemeinen Schulen in Fragen der Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie der inklusiven Schulentwicklung,
2.
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs,
3.
Erstellung des Förderdiagnostischen Berichts,
4.
Unterstützung, Förderung und Begleitung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und den Erziehungsberechtigten im Übergang zwischen schulischen Lernorten,
5.
Mitwirkung
a)
bei der Förderplanung,
b)
bei der Entscheidung über die Zurückstellung (Art. 41 Abs. 7 BayEUG) und
c)
an Mittelschulen und Berufsschulen bei individuellen Abschlusszeugnissen und Empfehlungen zum Übergang von der Schule in den Beruf.
(2) 1Der Förderdiagnostische Bericht enthält eine Aussage zum sonderpädagogischen Förderbedarf und benennt im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der allgemeinen Schule entsprechende Fördermaßnahmen unter Berücksichtigung der Möglichkeiten vor Ort. 2Lehrkräfte und Erziehungsberechtigte oder volljährige Schülerinnen und Schüler werden bei der Erstellung mit einbezogen.
(3) 1Über den Einsatz von standardisierten, diagnostischen Testverfahren sollen die Erziehungsberechtigten im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst vorab informiert werden; Intelligenztests bedürfen der Zustimmung der volljährigen Schülerinnen oder Schüler oder der Erziehungsberechtigten. 2Diese erhalten Gelegenheit zur Information und Erörterung der Ergebnisse der Testverfahren, der sonstigen Beobachtungen des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes sowie des Förderdiagnostischen Berichts.
(4) 1Im Rahmen der Berufsorientierung an allgemeinbildenden Schulen kann bei Bedarf auf Anforderung der allgemeinen Schule mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler ein Förderdiagnostischer Bericht zum Übergang Schule – Beruf erstellt werden. 2Der Förderdiagnostische Bericht wird den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zur weiteren Verwendung übergeben.
(5) 1Für die an allgemeinen Schulen gemäß Art. 30b Abs. 4 Satz 1 BayEUG abgeordneten Lehrkräfte gelten Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 bis 4 entsprechend. 2Der Förderdiagnostische Bericht wird in diesem Fall von diesen Lehrkräften zusätzlich im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Stammschule erstellt.
§ 44
Schulaufsicht (vergleiche Art. 111 bis 117 BayEUG)
(1) 1Im Bereich der Grundschulen und Mittelschulen ist die rechtliche Leitung des Staatlichen Schulamts zuständig für Angelegenheiten vorwiegend rechtlicher Natur, bei deren Erledigung der Hauptzweck in der Gestaltung oder Feststellung von Rechtsbeziehungen besteht, wie etwa Rechtsbehelfsverfahren, Verwaltungszwangs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren oder dem Vollzug sicherheits- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften. 2Die fachliche Leitung ist zuständig für Angelegenheiten vorwiegend fachlicher Natur, welche nicht unter Satz 1 fallen. 3Jede Leitung erledigt die zu dem Aufgabenbereich gehörenden Angelegenheiten grundsätzlich in eigener Verantwortung und ist befugt, im Rahmen des Aufgabenbereichs das Staatliche Schulamt nach außen zu vertreten. 4Die Leitungen sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet und unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 5Betrifft eine Angelegenheit beide Aufgabenbereiche, sollen Entscheidungen einvernehmlich getroffen werden. 6Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Angelegenheit der Regierung vorzulegen. 7Als Stellvertreter der fachlichen Leitung bestellt die Regierung eine Schulrätin oder einen Schulrat des betroffenen Staatlichen Schulamts.
(2) 1Im Bereich der Realschulen, Gymnasien und der beruflichen Oberschulen einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung, der Abendrealschulen, Abendgymnasien sowie Kollegs werden nach Maßgabe der Schulordnungen und besonderer Dienstanweisungen besondere Beauftragte (Ministerialbeauftragte) mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Namen des Staatsministeriums betraut. 2Zu den Aufgaben der Ministerialbeauftragten zählt es insbesondere
1.
die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen, deren Eigenverantwortung zu stärken und in Konfliktfällen angerufen werden zu können,
2.
über Aufsichtsbeschwerden zu entscheiden, soweit ihnen die Schule nicht abgeholfen hat, und
3.
die Aufgaben der Schulaufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 5 BayEUG sowie nach § 11 Abs. 1 bis 3 wahrzunehmen.
§ 45
Härtefallklausel
Das Staatsministerium oder die vom ihm beauftragte Stelle kann von einzelnen Bestimmungen der Schulordnungen Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.
§ 46
Verarbeitungsverfahren (vergleiche Art. 85 und 89 BayEUG)
(1) 1Schulen dürfen personenbezogene Daten in Verfahren verarbeiten, die nach Zweck, Umfang und Art den in Anlage 2 geregelten Vorgaben entsprechen. 2Davon unberührt bleiben die Anforderungen aus anderen Gesetzen wie insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bayerischen Datenschutzgesetz.
(2) Abs. 1 gilt auch für Verfahren, die sich aus mehreren der in Anlage 2 genannten Verfahren zusammensetzen oder sich auf Teile dieser Verfahren beschränken, sofern die für den jeweiligen Verarbeitungszweck vorgesehenen Regelungen der einzelnen Verfahren eingehalten werden.
(3) Für die Verarbeitung von Daten, die in der Schülerakte zu führen sind, oder Daten über Leistungsnachweise gilt § 38 entsprechend.
§ 46a
Übergangsvorschriften
(1) 1Schülerunterlagen, welche bis einschließlich zum Schuljahr 2015/16 angelegt wurden, können fortgeführt werden. 2Für diese gelten die §§ 37 bis 42 mit der Maßgabe, dass der Schülerbogen nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Schülerbogen (§ 24 Allgemeine Schulordnung) das Schülerstammblatt und den Schullaufbahnbogen ersetzt und sich die Aufbewahrung des Schülerbogens nach der des Schülerstammblattes bestimmt.
(2) Abweichend von § 1 gilt diese Verordnung mit Ausnahme von Abs. 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1, 2 und 6 und Abs. 3, § 18a, § 19 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 22 Abs. 3 Satz 3, den Teilen 4 bis 6 und 8 und § 46a Abs. 4 nur für die Schularten nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BayEUG.
(3) Auf Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums findet § 27 Abs. 6 in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung weiter Anwendung.
(4) Eine Wiederholung der Schuljahre 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 wird nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet.
§ 46b
(außer Kraft)
§ 46c
Sonderregelungen bei fortgesetztem Zuzug von Schülerinnen und Schülern aus einem Kriegsgebiet
(1) 1Kinder und Jugendliche, die aus einem Kriegsgebiet fliehen und in Bayern schulpflichtig werden, aber dem Unterricht in den jeweiligen Regelklassen wegen mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache nicht folgen können, sollen in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 schulartunabhängige Brückenklassen besuchen, sofern keine Zuweisung in andere besondere Klassen oder Unterrichtsgruppen nach Art. 36 Abs. 3 Satz 5 BayEUG erfolgt. 2Brückenklassen gemäß Satz 1 können an Mittelschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen oder Gymnasien eingerichtet werden. 3Ziel der Brückenklassen ist, die Schülerinnen und Schüler so vorzubereiten, dass sie spätestens zum Schuljahr 2023/2024 an der Schulart, für die sie eine Schullaufbahnempfehlung erhalten haben, den Unterricht in einer Regelklasse der Jahrgangsstufe besuchen, in die Schulpflichtige gleichen Alters eingestuft sind.
(2) 1Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden wirken unter Federführung des jeweiligen Staatlichen Schulamts im Rahmen einer Steuerungsgruppe zusammen. 2Sie bestimmen im Benehmen mit den Schulaufwandsträgern die Schulen, an denen Brückenklassen gebildet werden, und ordnen die betroffenen Schülerinnen und Schüler aufgrund schulorganisatorischer Aspekte unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Aufenthalts den Schulen zu. 3Die jeweilige Schule richtet die Brückenklasse ein und informiert die Erziehungsberechtigten.
(3) 1Es gilt die als Anlage 3 angefügte Stundentafel einschließlich der Bestimmungen zu dieser Stundentafel. 2Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel anordnen.
§ 47
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
(2) Es treten außer Kraft:
1.
§ 46b mit Ablauf des 31. Juli 2023,
2.
§ 46a Abs. 2 und § 46c mit Ablauf des 31. Juli 2024,
3.
§ 18a mit Ablauf des 31. Juli 2025,
4.
§ 46a Abs. 4 mit Ablauf des 31. Juli 2031.
München, den 1. Juli 2016
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Dr. Ludwig Spaenle, Staatsminister
Anlage 1 (zu § 3)
Modus-Maßnahmen

1. Teil:

Maßnahmen Nrn. 1 bis 30:

a)
Schulorganisation
Nr.
Titel
Kurzerläuterung
1
Flexibilisierung der Stundentafel
Die Schule weicht zeitlich begrenzt von der Stundentafel ab, um Defizite in der Klasse auszugleichen; zusätzliche Stunden werden durch vorübergehende Reduzierung in anderen Fächern gewonnen.
2
Jahrgangs- und klassenübergreifender Unterricht
Das Unterrichtsangebot wird erweitert; durch eine an der Leistungsfähigkeit orientierte Gruppenzusammenstellung kann die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler gezielter gefördert werden.
3
Organisation des Unterrichts in Doppelstunden
Schule gewinnt Zeit und Ruhe im Unterrichtstag.
4
Themenbezogene Projektwochen
Schülerinnen und Schüler gewinnen Einblick in übergeordnete Zusammenhänge; Schlüsselqualifikationen werden gefördert.
5
Einbeziehung externer Partner
Praxisbezug wird verstärkt durch Partner aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten, der Hochschule, der Kirchen und der Wirtschaft.
6
Pädagogischer Tag statt Wandertag
Wandertage haben ihre ursprüngliche Zielsetzung weitgehend verloren; die Schule setzt selbst das Thema eines Pädagogischen Tags fest.
7
Jahrgangsstufenversammlungen
Durch themen- oder anlassbezogene Versammlungen der Klassen eines Jahrgangs wird der Zusammenhalt der gesamten Altersgruppe gestärkt; der Informationsfluss in der Schule wird verbessert.
8
Jahrgangsstufensprecherinnen und -sprecher
Alle Klassen eines Jahrgangs wählen eine Sprecherin oder einen Sprecher; die Identifikation mit schulischen Entscheidungen wird gestärkt.
9
Einrichtung einer „Klassenstunde“
Schule verkürzt rollierend an einem Tag in der Woche alle Stunden um fünf Minuten: Gewinn einer Klassleiterstunde zur Besprechung klasseninterner Probleme, Vorbereitung von Klassenfahrten, Einsammeln von Geldern etc.
10
Schülerinnen und Schüler gestalten eigenverantwortlich Unterricht
Schülerinnen und Schüler dürfen in festgelegten Abständen eine Stunde zu selbst gewählten Themen gestalten; sie trainieren Präsentation und Moderation.
b)
Förderung jeder einzelnen Schülerin oder jedes einzelnen Schülers (Individualförderung)
Nr.
Titel
Kurzerläuterung
11
Förderunterricht nach dem Zwischenzeugnis
Durch gezielten Förderunterricht kann die Wiederholerquote gesenkt werden. Die Schule gewinnt die erforderlichen Stunden durch geeignete andere Modus-Maßnahmen wie zum Beispiel Vorlesungsunterricht.
12
Vorlesungsbetrieb
Die Lehrkräfte arbeiten verstärkt in Teams, entwickeln gemeinsam die Grundlagen für die Vorlesungen und vermitteln ausgewählte Inhalte einer Gruppe aus mehreren Klassen im Vorlesungsbetrieb. Die Schule gewinnt Stunden für zusätzliche pädagogische Maßnahmen.
13
Schülerinnen und Schüler lehren Schülerinnen und Schüler
Leistungsstarke Schülerinnen und Schüler fördern während der Unterrichtszeit in kleinen Gruppen außerhalb des Klassenverbandes leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler.
14
Selbsteinschätzung der Schülerinnen und Schüler
Die Schülerinnen und Schüler bearbeiten Auswertungsbogen, mit denen sie die eigene Vorbereitung und Leistung einschätzen können, und übernehmen Verantwortung für ihre Leistung.
c)
Leistungserhebungen
Nr.
Titel
Kurzerläuterung
15
Schulaufgabe mit Gruppenarbeitsphase
Die Schülerinnen und Schüler erarbeiten zum Beispiel in Deutsch im Team eine Rahmengeschichte, die die oder der Einzelne anschließend ausgestaltet; die individuelle Leistung der Teammitglieder in der Gruppenarbeitsphase wird erfasst und geht in die Note ein.
16
Angesagte „Tests“ im Turnus von sechs Wochen statt Schulaufgaben
Gleichmäßige Verteilung angesagter Leistungserhebungen über das Schuljahr gewährleistet gleich bleibend hohes Leistungsniveau, reduziert Wissenslücken und Prüfungsangst.
17
Debatte ersetzt je eine Schulaufgabe (Aufsatz) in Deutsch und bzw. oder Fremdsprachen
Die Schülerinnen und Schüler müssen ihren Standpunkt zu einem vorgegebenen Thema vorbereiten, überzeugend vertreten, Toleranz gegenüber anderen Meinungen üben; sprachliche und argumentative Kompetenzen werden gestärkt.
18
Präsentation ersetzt eine Aufsatzschulaufgabe
Durch die Erarbeitung und Darstellung eines komplexen Themas werden eigenständiges Arbeiten, Umgang mit neuen Medien und mündliche Sprachkompetenz gefördert.
19
Test aus formalsprachlichen und Sprachverständnisanteilen in Deutsch ersetzt eine Aufsatzschulaufgabe
Klassen mit Schwächen in der formalen Sprachbeherrschung werden gezielt gefördert.
20
Schwerpunkte des Jahresstoffs in letzter schriftlicher Leistungserhebung
Vor den Sommerferien wird der Jahresstoff in seinen Schwerpunkten abgesichert; die Nachhaltigkeit des Lernens wird gefördert.
21
Leistungserhebungen (auch nicht angekündigte) über die Lerninhalte mehrerer Unterrichtsstunden
Das Grundwissen wird gesichert, kleinschrittiges Lernen wird verhindert, Nachhaltigkeit des Lernens wird gefördert.
22
Schulinterne Jahrgangsstufentests zum Grundwissen
Die Nachhaltigkeit des Lernens wird gefördert; die Klassen einer Jahrgangsstufe können verglichen werden.
23
Neugewichtung schriftlicher und mündlicher Leistungen in den Fremdsprachen
Durch andere Gewichtung (zum Beispiel 1:1 statt 2:1) wird bei Bedarf die mündliche Sprachkompetenz gefördert.
24
Verstärkte Einbeziehung von Grundwissen in schriftliche Leistungserhebungen
Schriftliche Leistungserhebungen prüfen immer auch die Verfügbarkeit von Grundwissen und Kernkompetenzen; die Nachhaltigkeit des Lernens wird gefördert.
25
Trennung von Unterrichts- und Prüfungsphasen
Zum Beispiel angekündigte Prüfungsphasen statt permanenten Abfragens; die Klasse gewinnt Ruhe im Unterrichtsalltag.
26
Ganz- und Halbjahresprojekte in der Klasse
Die Schülerinnen und Schüler arbeiten über einen längeren Zeitraum fächerübergreifend und eigenverantwortlich an ausgewählten Themen; Ausdauer, Teamfähigkeit und Kreativität werden gestärkt.
d)
Personalmanagement und Personalführung
Nr.
Titel
Kurzerläuterung
27
Bildung von jahrgangs- und stufenbezogenen pädagogischen Lehrkräfteteams
Lehrkräfte arbeiten im Team; pädagogische Beobachtungen und Maßnahmen werden zielführender abgestimmt.
28
Unterrichtsplanung im Lehrkräfteteam
Lehrkräfte arbeiten im Team; der Gesamtaufwand für die Unterrichtsvorbereitung wird verringert.
29
Planung und Durchführung von schriftlichen Leistungserhebungen im Lehrkräfteteam
Lehrkräfte arbeiten im Team; der Gesamtaufwand wird verringert; die Ergebnisse dienen der internen Evaluation.
30
„Mitarbeitergespräche“ mit Zielvereinbarungen der Lehrkraft mit allen Schülerinnen und Schülern
Lehrkräfte leisten gezielte Hilfestellung; Schülerinnen und Schüler übernehmen Verantwortung für ihre Leistungsentwicklung; Schülerinnen und Schüler erfahren individuelle Unterstützung bei persönlichen Problemen.

2. Teil:

Maßnahmen Nrn. 31 bis 60:

a)
Schulorganisation
Nr.
Titel
Kurzerläuterung
31
Innerschulischer Praxistag
Die Schule führt an einem Tag fächer- und klassenübergreifenden Kursunterricht als Orientierungshilfe für die Schülerinnen und Schüler bei der Berufsfindung durch.
32
Pflichtwahlfach „Business English“ an der Hauptschule
Die Schülerinnen und Schüler der Regelklasse 9 nehmen fakultativ, die Schülerinnen und Schüler der M-Zweige obligatorisch am Wahlfach „Business English“ teil, das nach zwei Jahren zum Erwerb eines Zusatzzertifikates führt.
33
Rhythmisierung des Schultags
Durch Neustrukturierung und Rhythmisierung des Schulvormittags mit integrierter Mittagsbetreuung wird der Schultag dem Biorhythmus der Kinder entsprechend entzerrt. Ein Schultag dauert bis 15.30 Uhr, Hausaufgaben werden durch individuelles Üben ersetzt.
34
Zeitungslektüre zur Förderung der Allgemeinbildung
Die Maßnahme, die auf der regelmäßigen Lektüre von Tageszeitungen beruht, wird den Fächern Deutsch und GSE (Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde) zugeordnet und in den Jahrgangsstufen 7 und 8 durchgeführt.
35
Zwischenberichte statt Halbjahreszeugnisse
Die Eltern erhalten zu zwei Zeitpunkten innerhalb des Schuljahres (Dezember und April) einen detaillierten schriftlichen Überblick über die Leistungen ihres Kindes.
36
Neues Lernkonzept in der Berufsfachschule für Kinderpflege
Der Lehrstoff der Jahrgangsstufe 11 wird in Modulen („Lernbausteinen“) aufbereitet und von den Schülerinnen und Schülern selbstständig und eigenverantwortlich an verschiedenen Lernorten erarbeitet. Der Abschluss eines Lernbausteins erfolgt in Form eines schriftlichen Tests, einer Einzel- oder einer Gruppenpräsentation.
b)
Individualförderung
Nr.
Titel
Kurzerläuterung
37
Einrichtung von Partnerklassen zwischen Unter- und Oberstufe
Die Schülerinnen und Schüler der 5. bis 9. Jahrgangsstufe der Förderschule unterstützen die Schülerinnen und Schüler der ersten und zweiten Klasse. Je nach Klassengröße sind die Patinnen und Paten ca. alle drei Wochen für eine Stunde im Einsatz.
38
Erweitertes Screening zur Einschulung
Die Schule erweitert das bestehende Screeningverfahren. Sprachstandserhebungen werden bei allen Schülerinnen und Schülern durchgeführt und um den mathematischen Bereich erweitert.
39
Förderung besonders begabter Grundschülerinnen und Grundschüler
Die Schule bietet in Kooperation mit Erziehungsberechtigten und externen Partnern ein qualitativ hochwertiges Zusatzangebot, das begabte Schülerinnen und Schüler besonders fördert.
40
Förderung von Vorschulkindern mit Entwicklungsverzögerung
Vorschulkinder mit Entwicklungsverzögerungen werden auf den Unterricht der Regelklasse vorbereitet. Durch die intensive Zusammenarbeit der Schule mit verschiedenen Einrichtungen werden die Kinder im Bereich Sprach-, Merk- und Denkfähigkeit, aber auch in ihrem Spiel- und Sozialverhalten gefördert.
41
„Freiwilliges Soziales Jahr“ an der Schule
An der Schule leistet ein Freiwilliger oder eine Freiwillige das „Freiwillige Soziale Jahr“ ab. Der oder die Freiwillige unterstützt die Lehrkräfte im Unterricht (zum Beispiel bei Differenzierungsmaßnahmen und bei der Planung und Organisation des Schulalltags).
42
Zeugnisergänzung basierend auf einer Schülerberatungsstunde
Mehrmals im Schuljahr findet eine Schülerberatungsstunde als Einzelgespräch statt, in der individuelle Probleme der Schülerin oder des Schülers besprochen und Ziele für die nächste Lern- und Entwicklungsphase formuliert werden.
43
„Unterricht Plus“
In den Nachmittagsstunden werden semesterweise in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch (Grund- und Hauptschule) projektorientierte Kurse angeboten. In leistungsheterogenen Gruppen werden Unterrichtsinhalte thematisiert, vertieft und geübt.
44
Lernen in Kleingruppen
Einmal wöchentlich werden in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik die Klassen gedrittelt; die Schülerinnen und Schüler arbeiten in Kleingruppen. Begleitet werden sie dabei durch Erziehungsberechtigte, Praktikantinnen und Praktikanten (Exercitium Paedagogicum) oder in Seminarschulen durch Referendarinnen und Referendare.
45
Module zur Stärkung der Selbst- und Sozialkompetenz
Auf der Grundlage eines Curriculums, das aus sechs aufeinander aufbauenden Modulen besteht (zum Beispiel Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft, Verantwortungsfähigkeit, Problemlösungs- und Konfliktfähigkeit), wird Selbst- und Sozialkompetenz vermittelt.
46
Teamtraining im Schullandheim
Der fünftägige Aufenthalt in einem speziell ausgestatteten Schullandheim wird für ein ca. 25-stündiges Trainingsprogramm kooperativer Kompetenzen genutzt.
47
Erstellung einer Referenzmappe für Schülerinnen und Schüler
Alle sozialen und fachlichen Kompetenzen, die eine Schülerin oder ein Schüler im Laufe seiner Gymnasiallaufbahn erwirbt, werden in einer Mappe dokumentiert. Die Schülerinnen und Schüler erhalten dadurch die Möglichkeit, ihren eigenen Lernprozess zu reflektieren.
48
Unterricht in Notebookklassen
Das mobile Lernen in der Schule, im Betrieb und zu Hause und die hochindividuelle Förderung durch interaktive Unterrichtsprogramme qualifizieren die Schülerinnen und Schüler, um so ihre Chancen im Berufsleben zu erhöhen.
49
Ausbildungsvereinbarung mit Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten
Die Schule vereinbart gemeinsam mit Eltern und Schülerinnen und Schülern individuelle Ziele der Ausbildung. Stärken und Schwächen der Schülerinnen und Schüler können frühzeitig diagnostiziert, entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.
c)
Leistungserhebungen
Nr.
Titel
Kurzerläuterung
50
Besondere mündliche Prüfung in den Grund- und Leistungskursen Englisch
Zusätzlich zu den herkömmlichen mündlichen Noten wird am Ende des Semesters eine „Besondere mündliche Prüfung“ durchgeführt. Sie gibt den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit, in einem längeren Prüfungsgespräch ihr sprachliches Können unter Beweis zu stellen.
d)
Personalmanagement und Personalführung
Nr.
Titel
Kurzerläuterung
51
Methoden- und Teamtraining
Das gesamte Kollegium wird nach dem Methodentraining von Klippert geschult und das Methodenrepertoire aufbauend in allen Jahrgangsstufen umgesetzt.
52
Begleitung neuer Lehrkräfte im ersten Jahr
Den neuen Lehrkräften werden durch Fachkollegen und Schulleiterin bzw. Schulleiter, Unterrichtsbesuche, Feedback und Beratung konkrete Hilfestellungen gegeben.
53
„Runder Tisch“ für Lehrkräfte einer Schule
Zu vom Kollegium gewünschten Themen wird ein offenes Fortbildungsangebot erarbeitet, zum Beispiel Handhabung des mobilen Laptopklassenzimmers, Prävention und Krisenintervention, Schulung im EFQM-Modell und Zeitmanagement.
e)
Inner- und außerschulische Partnerschaften
Nr.
Titel
Kurzerläuterung
54
Lehrkräftepraktikum
Die Lehrkräfte leisten an zwei bis drei Tagen pro Jahr ein Praktikum in einem Unternehmen vor Ort ab. Sie gewinnen dadurch fundierte Einblicke in die Berufsanforderungen und knüpfen intensive Kontakte zu den Betrieben der Region.
55
Neigungsorientiertes Lernen mit externen Fachleuten
Angeleitet durch externe Fachkräfte lernen die Schülerinnen und Schüler der zweiten und dritten Klassen einmal im Monat in interessensgeleiteten und jahrgangsübergreifenden Lerngruppen. Externe Kräfte arbeiten ehrenamtlich.
56
Berufsorientierung „Brückenschlag“
Unternehmerinnen und Unternehmer aus der Region, die Ausbildungsplätze anbieten, begleiten Schülerinnen und Schüler von der 7. bis zur 9. Jahrgangsstufe. Ein Expertenteam von Pädagoginnen und Pädagogen, Psychologinnen und Psychologen sowie Unternehmerinnen und Unternehmern bereitet die Schülerinnen und Schüler drei Jahre lang auf den Sprung ins Berufsleben vor.
57
„Economy Tutorial“
Das „Economy Tutorial“ ist ein Forum für den Ideenaustausch zwischen Schule und Wirtschaft. Dazu gehört die direkte Umsetzung eines gemeinsam erarbeiteten Maßnahmenkatalogs mit jährlichem Feedback der Schule an die Unternehmen.
58
Arbeit im Alten- und Pflegeheim als
Praxismodul des Unterrichts
Die Schülerinnen und Schüler besuchen in einem Zeitraum von drei Monaten wöchentlich die Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheims und leisten Hilfestellung im Alltag der pflegebedürftigen Menschen. Die Erfahrungen werden mit Lehrplanthemen verknüpft.
59
Integration des Programms „Erwachsen werden“ in die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit
Die Schülerinnen und Schüler absolvieren das Programm „Erwachsen werden“ von Lions Quest nicht wie üblich als Zusatzangebot, sondern es findet Eingang in die verschiedenen Fächer. So wird es unmittelbar im sozialen Gefüge des Unterrichtsalltags wirksam.
f)
Sachmittelverantwortung
Nr.
Titel
Kurzerläuterung
60
Eigenverantwortliche Sachmittelbeschaffung und -verwaltung
Die Schule und der Aufwandsträger beschließen einvernehmlich ein Budget im Rahmen der Haushaltssatzungen. Die Finanzverantwortung über die Ausschreibung, die Beschaffung, die Verwaltung und die Verwendung der Sachmittel geht auf die Schulleiterin oder den Schulleiter über.
Anlage 2 (zu § 46)
Verarbeitungsverfahren

Abschnitt 1:

Schulverwaltungsprogramm

1.
Zwecke der Verarbeitung:
In Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Bayerischen Verfassung werden die Schulen bei der Erfüllung der schulorganisatorischen Aufgaben und Erfordernisse und der Gestaltung der notwendigen Verwaltungsabläufe unterstützt (z.B. bei der Anmeldung der Schülerinnen und Schüler, der Klassenbildung, der Erfassung der Leistungs- und Zeugnisdaten, der Erstellung der (Abschluss-)Zeugnisse, der Planung des Unterrichtseinsatzes der Lehrkräfte und der Organisation des Unterrichts, zur Abwicklung des Schulwechsels und Mehrarbeitsabrechnung).
Neben den schulischen Verwaltungsprozessen wird auch der zur Schulaufsicht nötige Datentransfer zwischen der Schule und den jeweils zuständigen Stellen der Schulaufsicht (Schulämter, Regierungen, Ministerialbeauftragte, Staatsministerium für Unterricht und Kultus), sowie die Datenübermittlung an das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung zu statistischen Zwecken unterstützt.
2.
Kategorien der betroffenen Personen
Lehrkräfte der Schule
nicht unterrichtendes Personal der Schule
Schülerinnen und Schüler der Schule
Erziehungsberechtigte und frühere Erziehungsberechtigte gemäß Art. 88 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BayEUG
externe Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer
Verwaltungspersonal der Schule
externes Betreuungspersonal
Ansprechpartner in Ausbildungsbetrieben
Nutzungsberechtigte des Verfahrens
3.
Kategorien der gespeicherten Daten
3.1
Daten der Lehrkräfte und des nicht unterrichtenden Personals
3.1.1
Stammdaten
Name(n)
Vornamen(n)
Anrede
Namenskürzel
Geschlecht
Geburtsname
Geburtsort
akademische Grade
Tag der Geburt
Staatsangehörigkeit
Personenkennzahlen (Personalnummer aus VIVA, Personalverwaltungssysteme/Bezüge/nichtstaatlicher Dienstherr)
Zugang zum päd. Netz, Zugang zum Verwaltungsnetz
Adressdaten
Telefonnummer
Weitere Kontaktdaten (E-Mail, Telefaxnummer, URL [Webkommunikation])
3.1.2
Angaben zur Behinderung
Behindertengruppe
Grad der Behinderung
Anrechnungsfaktor
Folgen der Behinderung (optional, wenn fachlicher Nachweis vorhanden)
Art des Nachweises
Ausstellende Behörde
Ausstellungsdatum
Geschäftszeichen
Enddatum des Ausweises
Ausstellende Behörde (zweite Behörde)
Ausstellungsdatum (zweite Behörde)
3.1.3
Angaben zum Dienstverhältnis
Amts-/Dienstbezeichnung
Rechtsverhältnis
Beginn/Ende des Dienstverhältnisses
Besoldungs-/Entgeltgruppe
ggf. Lehramt
ggf. Art der Unterrichtsgenehmigung
ggf. Ablauf der Unterrichtsgenehmigung
ggf. Art des nicht unterrichtenden Personals
Arbeitgeber/Dienstherr
Stammschule
maximale Unterrichtspflichtzeit/Arbeitszeit
reduzierende Stunden
Mehrarbeit
Unterrichtsmehrung/-minderung (Art und Umfang)
Nebentätigkeitsstunden
Ermäßigung (Grund, Umfang, Dauer)
Teilzeit (Umfang, Grund)
Freistellung/Altersteilzeit
Beurlaubung
Abwesenheit
Längerfristiger Ausfall (Umfang; Grund)
Abordnung an nichtschulische Dienststelle
staatlich geförderte Wochenstunden
Sprechstundendaten
Postfach
Raum in der Schule
Einsatz als mobile Reserve
3.1.4
Lehrbefähigung
Lehramt
abgelegte Prüfungen
Fächer der Lehrbefähigung
Unterrichtsgenehmigung
3.1.5
Lehrerlaubnis
Lehramt
zugeordnete Schulart
kirchliche Lehrerlaubnis
Unterrichtsgenehmigung (Schulart, Fach, Begründung)
3.1.6
unterrichtete Fächer
Stundenzahl
unterrichtete Fächer
Summe wissenschaftlicher/nichtwissenschaftlicher Unterricht
3.1.7
Anrechnungsstunden (Daten zur Beschäftigung und zum Einsatz)
Art der Anrechnung
Stundenzahl
Funktion/Tätigkeit
Schule
Erläuterungen
3.1.8
Einsatz an anderer Schule
Schulnummer
Summe der wissenschaftlichen/nichtwissenschaftlichen Stunden
Zuweisungsart
3.1.9
Beschäftigungsverhältnis
Schule
Schuljahr
Beschäftigungsverhältnis
Zugang
Abgang
Abordnung an nichtschulische Dienststelle
Nebentätigkeit
Ausbildungsabschnitt bei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst
3.1.10
Einsatzbeschränkung
Klassengruppen, in denen die Lehrkraft nicht eingesetzt werden kann.
3.1.11
Klassenleitung/Gruppenleitung
Klassen/Gruppen, in denen die Lehrkraft (stellvertretende) Klassen- oder Gruppenleitung ist.
3.1.12
Lehrerbezogene Stundenplandaten
Welche Klassen in welchen Fächern wie viele Stunden unterrichtet werden sollen
Stundenplanvorgaben (z.B. Minimal- und Maximalzahl der Unterrichtsstunden pro Tag oder Woche, minimale und maximale Stundenzahl in der Mittagspause, Maximalzahl von Stunden hintereinander, Stundenpräferenzen, Halbtage oder Tage)
Raum und Zeit des Unterrichts
Kennung, welche Zeit-, Klasse-, Fach-Koppeln welche Lehrkräfte betreffen
Kennzeichen für besonderen Einsatz (z.B. Teilnehmer, Fachbetreuer, 14-tägiger Wechsel)
3.1.13
Lehrerbezogene Vertretungsplandaten
Präsenzstunden, nicht verfügbare Stunden
Dauer der Absenz, benötigte Zusatzstunden für Lehrkräfte
Absenzgrund (fester Schlüssel: dienstlich außer Haus, dienstlich im Haus, Klassenfahrt, Studienfahrt, Unterrichtsgang, Krankheit, Freistellung, Sonstiges)
Bemerkungen zur Vertretung
3.1.14
Historie über gehaltene Vertretungsstunden
Anzahl
Art
Datum
3.1.15
Arbeitszeitkonto
Haben
Soll
3.1.16
Teilzeitantrag
Teilzeit (Grund)
Ermäßigungen
3.1.17
Versetzungsantrag
Umfang
Unterrichtsfächer
Zielschule(n)
Art
3.1.18
Angaben mit Bezug zur Erstellung von Zeugnissen
Zeugnisunterzeichner
Vorsitzende des Prüfungsausschusses zentraler Abschlussprüfungen
3.1.19
Buchausleihdaten
ausgeliehene Bücher zusammen mit Ausleihdatum und Rückgabedatum
3.2
Daten der Schülerinnen und Schüler
3.2.1
Stammdaten
Name(n)
Vorname(n)
Anrede
Geschlecht
Tag der Geburt
Gültigkeit des Geburtsdatums (wenn amtliches Geburtsdatum unbekannt oder nur zum Teil bekannt)
Geburtsort
Geburtsland
Staatsangehörigkeit
Jahr des Zuzugs nach Deutschland
Straße
Wohnort
Telefon
Art der Anschrift (Erziehungsberechtigte/Wohnheim/Sonstiges)
Religionszugehörigkeit
Muttersprache
Sportbefreiung
Optionale Kontaktdaten (Telefax, E-Mail-Adresse, URL [Webkommunikation])
Bankverbindung
Zahlungsangaben
Ordnungsnummer (nicht einsehbar, rein technische Speicherung)
3.2.2
Gastschülereigenschaft
Gastschülerstatus
Gemeindekennzahl des Wohnorts und ggf. Ausbildungsbetriebs
Ortsteil/Sprengel
Umschüler/Selbstzahler
Kostenträger
Förderungsnummer
3.2.3
Schulweg
Länge des Schulwegs
benutzte Verkehrsmittel mit Abfahrtszeit und Wochentagen
Gewährung der Kostenfreiheit des Schulwegs
Haltestellen
Befreiung vom Nachmittagsunterricht
3.2.4
Aktuelle Unterrichtsdaten
Schule
Schulart
Klasse/Gruppe
Jahrgangsstufe
Art der Klassen/Gruppe
Unterrichtsart
Ausbildungsrichtung
Fachgruppe/Wahlpflichtfächergruppe
besuchter Religions-/Ethikunterricht
Datum der Abmeldung vom Religionsunterricht
Fremdsprachen
Wahlpflichtfächer
Wahlunterricht/Förderunterricht/Pluskurse/Arbeitsgemeinschaften
differenzierter Sport incl. Sportart
Erfüllung der Schulpflicht
gleichzeitiger Berufsschulbesuch
Ganztagesunterricht/Tagesheim
Merker für Bearbeitungsvermerke
Stunden an anderer Schule
Klassengruppe
Daten zu Nachholfristen
Lehrkraft, Zeit, Raum des besuchten Unterrichts
3.2.5
Ausbildungsdaten/Praktikumsdaten
Ausbildungsbeginn/-ende
Ausbildungsart
Ausbildungsdauer
Ausbildungsberuf
zeitliche Organisation
Praktika
Kammernummer (z.B. der IHK, der HWK)
3.2.6
Unterrichtsdaten zum kommenden Schuljahr
neue Ausbildungsrichtung/Wahlpflichtfächergruppe
neue Fremdsprache
neue Wahlpflichtfächer
neue Wahlfächer
Wechsel Religion/Ethik
neue Klasse
voraussichtliche Wiederholung
3.2.7
Unterrichtsdaten des Vorjahres
Klasse
Klassenart
Unterrichtsart
Jahrgangsstufe
Ausbildungsrichtung
3.2.8
Eintritt
Anmeldedatum
Eintrittsdatum
Eintrittsjahrgangsstufe
fehlende Unterlagen (Art, Erläuterung, Termin)
von Schule
von Schulart
von Jahrgangsstufe
Daten zu Probezeit/Nachfristen
Jahr und Art des mittleren Schulabschlusses
schulische Vorbildung
berufliche Vorbildung
Eignung lt. Übertrittszeugnis
Daten zur Aufnahmeberechtigung
3.2.9
Schullaufbahn
Für jedes Schuljahr: Schule, Jahrgangsstufe, Schulbesuchsjahr, Klassengruppe, Bildungsgang, ggf. Grund für Änderung/Wechsel, Zusatzinfo für Änderung/Wechsel (regulär/freiwillig/Pflicht/geeignet/erfasst/gelöscht/geändert), Feststellung der Übertrittseignung
Jahre Frühförderung (nur bei Förderschulen)
Jahre schulvorbereitende Einrichtung
Einschulung
Wiederholungen
übersprungene Jahrgangsstufe
Notenausgleich im vergangenen Schuljahr
Nachprüfung
Besuch der Jahrgangsstufe 1A
Fremdsprachenfolge (Fach, von Jahrgangsstufe, bis Jahrgangsstufe, Feststellungsprüfung, Bemerkung zur Feststellungsprüfung)
3.2.10
Austritt
Ergänzungsprüfung
Prüfungsende
Eignung weiterführende Schule
beabsichtigter Wechsel
Austrittsdatum
Abschluss
Austritt wohin (bei Mittel- und Förderschulabgängerinnen und -abgängern oder Mittel- und Förderschulabsolventinnen/-absolventen [ohne Schülerinnen/Schüler des M-Zugs] voraussichtlicher schulischer oder beruflicher Verbleib im kommenden Schuljahr)
bei Mittel- und Förderschulabgängerinnen und -abgängern oder Mittel- und Förderschulabsolventinnen und -absolventen (ohne Schülerinnen/Schüler des M-Zugs): Art des voraussichtlichen Abschlusses der Mittelschule, voraussichtliche Note im Fach Deutsch, beruflicher Interessenschwerpunkt
3.2.11
Gesundheitsdaten
Lese-Rechtschreib-Störung/LRS-Attest
3.2.12
Gesundheitsdaten bei Schülerinnen/Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf
Dauernde Behinderungen (Art)
Pflegeaufwand
Schulbegleiter
Kostenträger
Ende der Kostenübernahme (Jahr)
sonderpädagogischer Förderbedarf
letztes sonderpädagogisches/ sonstiges Gutachten (Jahr)
letzter förderdiagnostischer Bericht (Jahr)
3.2.13
Besondere pädagogische Maßnahmen
Sonderpädagogische Förderung
Förderplan
Ergänzungsunterricht
Förderunterricht
Förderkurs für Lese-Rechtschreib-Störung
Verzicht auf Ziffernnoten (Verbalbeurteilung)
Intensivkurs oder Förderunterricht in deutscher Sprache
muttersprachlicher Unterricht für Ausländer (Sprache)
Eingliederungsförderung für Aussiedler
3.2.14
Zeugnisdaten (ohne Abschlussprüfung)
Noten/Verbalbeurteilungen
Zeugnisbemerkungen
Klassenziel
Gefährdung des Vorrückens
3.2.15
Daten zur Abschlussprüfung
Jahrgang
Schülerstatus
Stammschule
bisherige Ausbildungsrichtung
Daten zur bisherigen Schullaufbahn
Daten für besondere Form der Abschlussprüfung
ggf. abweichender Rechtsstand
Wiederholungen in vorausgehenden Jahrgangsstufen
Thema und Note der Seminararbeit
Bemerkungen zum Ausbildungsabschnitts-/Abschlussprüfungszeugnis
Gefährdung
Zulassung zur Abschlussprüfung
Kursbelegung
Daten der abgeschlossenen Fächer (Fach, Abschlussjahrgangsstufe, Noten/Verbalbeurteilungen, ggf. erworbene Qualifikation)
3.2.16
Leistungsdaten
Note/Verbalbeurteilung
Art
Gewichtung
Datum der Leistungsbewertung
Gegenstand der Leistungsbewertung (schriftliche, mündliche, praktische Leistungen)
Zeugnisbemerkungen
Daten zum Erreichen des Klassenziels (aktuelles Schuljahr, Vorjahr)
ggf. besondere Gewichtung (insbesondere wegen Lese-Rechtschreib-Störung)
Art der Wiederholung
3.2.17
Ergebnisse der Jahrgangsstufentests und der Orientierungsarbeiten
erreichte Punkte je Aufgabe
Grund für Nichtteilnahme (sonderpädagogische Förderung, Lese-Rechtschreib-Störung)
3.2.18
Ergebnis der Abschlussprüfung
schriftliche/mündliche/Gesamt-Noten oder Verbalbeurteilungen der Prüfungsfächer
Bestehen der Abschlussprüfung
Bemerkungen über eventuellen Notenausgleich und eventuelles Überwiegen der Jahresnote
Zeugnisbemerkungen
3.2.19
Buchausleihdaten
ausgeliehene Bücher
Ausleihdatum
Rückgabedatum
3.2.20
Fehltage
Dauer (von, bis)
Kalendertage
Schultage
Art
Grund
Übermittlungsweg
3.2.21
Unterbringung/Betreuung
Art und Umfang der Unterbringung/Betreuung/ganztägigen Förderung
3.2.22
Funktion im Schulleben
z.B. Schülersprecherin oder Schülersprecher, Klassensprecherin oder Klassensprecher
3.2.23
Geschwister
Geschwister an derselben Schule
3.3
Daten der Erziehungsberechtigten
Name(n)
Vorname(n)
Anrede
Art des Erziehungsberechtigten
Straße
Wohnort
Telefon
Optionale Kontaktdaten (Telefax, E-Mail-Adresse, URL [Webkommunikation])
Funktion als Elternvertreter
3.4
Daten zusätzlicher Ansprechpartner (optional)
Name(n)
Vorname(n)
Straße
Wohnort
Telefon
Weitere Kontaktdaten (Telefax, E-Mail-Adresse, URL [Webkommunikation])
3.5
Daten externer Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer
3.5.1
Stammdaten
Name(n)
Vorname(n)
Geburtsmonat und -jahr
Tag der Geburt
Geburtsort
Geschlecht
Staatsangehörigkeit
Migrationshintergrund (Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch)
Jahr der Ersteinschulung
erworbene Abschlüsse
Ordnungsnummer (nicht einsehbar, rein technische Speicherung)
3.5.2
Ergebnis der Abschlussprüfung
schriftliche/mündliche/Gesamt-Noten oder Verbalbeurteilungen der Prüfungsfächer
Bestehen der Abschlussprüfung
Bemerkungen über eventuellen Notenausgleich und eventuelles Überwiegen der Jahresnote
Zeugnisbemerkungen
3.5.3
Leistungsdaten an der Herkunftsschule in den schriftlichen Fächern der Abschlussprüfung
Noten
Verbalbeurteilungen
3.6
Daten der Programmnutzerinnen und -nutzer
3.6.1
Stammdaten
Name(n)
Vorname(n)
Kennung
Kontaktdaten (Telefon, Telefax, E-Mail, URL [Webkommunikation])
3.6.2
Berechtigungen
Berechtigungen
Rollen
Begründung/Zweck
3.6.3
Nutzungsbezogene Daten
Datum der letzten Passwortänderung
Datum der letzten Anmeldung
Fehlversuche bei der Anmeldung
3.6.4
Protokollinformationen
Information über angelegte/geänderte/gelöschte Datensätze (Historisierung)
Protokoll über den Abruf von Schülerdaten aus ASD (Benutzer, Zeitstempel, abgerufene Daten, Abrufart)
3.7
Daten des Verwaltungspersonals und des externen Betreuungspersonals
3.7.1
Stammdaten
Name(n)
Vorname(n)
Geburtsname
Geschlecht
Geburtsdatum
Anrede
zugehörige Schule
Schulart
Art
Zugang zum pädagogischen Netz, Zugang zum Verwaltungsnetz
Straße
Wohnort
Telefon
Weitere Kontaktdaten (Telefax, E-Mail-Adresse, URL [Webkommunikation])
3.7.2
Arbeitsrechtliche Zusatzangaben z.B. Beginn des Mutterschutzes, Beginn der Elternzeit
3.8
Daten der Ansprechpartner in Betrieben / Praktikumsstellen
3.8.1
Stammdaten
Name(n)
Vorname
Art
Zuständigkeit
Telefonnummer
Telefaxnummer
E-Mail- Adresse
URL (Webkommunikation)
3.8.2
Angaben zum Betrieb
Name
Anschrift
Typ
Telefonnummer
Telefaxnummer
E-Mail-Adresse
URL des Betriebs (Webkommunikation)
Mutterkonzern
Einrichtung Bund/Land
3.8.3
Zuordnung zu den Schülerinnen/Schülern
4.
Kategorien der Empfänger, denen die personenbezogenen Daten offengelegt werden
4.1
Externe Empfänger: Auftragsverarbeiter der Schule
Die Daten werden ausschließlich dem von der Schule beauftragten Auftragsverarbeiter (i.d.R. das kommunale RZ) unter den Voraussetzungen des Art. 28 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) offengelegt, soweit dies technisch erforderlich ist.
Die Daten der Nrn. 3.2 und 3.3 werden, soweit in Art. 85a Abs. 2 genannt, zum Zweck der Durchführung des automatisierten Verfahrens zur Unterstützung der Schulen bei schulübergreifenden Verwaltungsvorgängen bei der nach Art. 85a Abs. 1 BayEUG beauftragten öffentlichen Stelle für die Schule verarbeitet.
4.2
Externe Empfänger: Erziehungsberechtigte
Daten betreffend die eigenen Kinder gem. Nr. 3.2
4.3
Andere externe Empfänger
Empfänger
Übermittelte Daten
Zweck der Übermittlung
Rechtsgrundlage
Automatisiertes Verfahren zur Unterstützung der Schulverwaltung
Zuständiges staatliches Schulamt (bei Grund- und Mittelschulen) zuständige Regierung, zuständige Ministerialbeauftragte und zuständiger Ministerialbeauftragter, Staatsministerium
Nr. 3.1 und 3.2, soweit in Art. 113a Abs. 2 BayEUG genannt
Unterrichtsplanung der staatlichen Schulen; Prüfung der Unterrichtssituation; Bezuschussung nichtstaatlicher Schulen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz
Art. 85 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 i.v.m. Art. 113a Abs. 2 BayEUG; Art. 31 ff. BaySchFG
Amtliche Schulstatistik
Landesamt für Statistik
Nr. 3.1–3.5 und 3.7, soweit nach Art. 113b BayEUG Bestandteil der Amtlichen Schulstatistik
Bildungsplanung; Organisation des Schulwesens
Art. 113b Abs. 6 und 8 BayEUG
Gastschülerliste
Jeweils zuständiger Aufwandsträger
Nr. 3.2, beschränkt auf Klasse, Name(n), Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit (wenn keine Unionsbürgerschaft), Gemeindekennzahl (des Wohnortes beziehungsweise bei Berufsschülern mit Beschäftigungsverhältnis des Orts des Ausbildungsbetriebs), Schuleintritt; bei Berufsschulen zudem Ausbildungsberuf, Ausbildungsbeginn, Ausbildungsende, Name und Anschrift des Ausbildungsbetriebs
Feststellung der Gastschülereigenschaft
Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG i.V.m. Art. 10 und 19 BaySchFG
Teilnahme an Ausbildungs- und Bildungsmaßnahmen
Der jeweilige Maßnahmeträger
Nr. 3.2, beschränkt auf Name(n), Vornamen, Klasse, Ausbildungsbetrieb
Zeitliche Koordinierung des Berufsschulunterrichts mit anderen ausbildungsbezogenen Bildungsmaßnahmen
Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG i. V. m. § 25 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BSO
Abschlusszeugnis der Berufsschule
Die für die Berufsausbildung zuständigen Stellen
Nr. 3.2, beschränkt auf Name(n), Vornamen, Kammernummer, Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule
Aufnahme der Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses der Berufsschule in das Berufsabschlusszeugnis
Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 24 Abs. 2 BSO
Schülerliste zur Kostenfreiheit des Schulwegs
Zuständiger Aufgabenträger der Schülerbeförderung
Nr. 3.2, beschränkt auf amtliche Schulbezeichnung, Klasse, Name(n), Vorname(n), Geburtsdatum, Anschrift
Ermittlung der Schulwegkostenfreiheit
Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG i.V.m. Art. 3 Abs. 4 BaySchFG, Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs i.V.m. der Verordnung über die Schülerbeförderung
Erfassung des Verbleibs von Abgängern der Mittelschule oder des Förderzentrums
Zuständiges staatliches Schulamt oder zuständige Regierung, zuständige Berufsschule
Nr. 3.2 beschränkt auf
verpflichtende Angaben: Name(n), Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, besuchte Mittelschule oder besuchten Förderzentrum, Klasse, Schulamtsbezirk, voraussichtlicher schulischer oder beruflicher Verbleib im kommenden Schuljahr
freiwillige Angaben: Art des voraussichtlichen Abschlusses der Mittelschule, voraussichtliche Note im Fach Deutsch, beruflicher Interessenschwerpunkt
Überwachung der Schulpflicht, Begleitung von Abgängerinnen und Abgängern und Absolventinnen/Absolventen der Mittelschule oder des Förderzentrums (ohne Schülerinnen/Schüler des M-Zugs) im Übergang Schule - Beruf
betr. die verpflichtenden Angaben: Art. 85 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 39 BayEUG und § 3 MSO oder. § 34 VSO-F betr. die freiwilligen Angaben: Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO
Schulwechsel
Zielschule bei Schulwechseln
Nr. 3.2, beschränkt auf die in Art. 85a Abs. 2 BayEUG genannten Daten
Schulwechsel von Schülern
Art. 85a Abs. 3 BayEUG
Internetauftritt von Schulen


Auftragsverarbeiter
Nutzer der Homepage
Daten der Schulleitung und soweit Lehrkräfte an der Schule eine Funktion mit Außenwirkung wahrnehmen Daten gem. Nr. 3.1 beschränkt auf Name(n), Namensbestandteile, Vorname(n), Funktion, Amtsbezeichnung, Lehrbefähigung, dienstliche Anschrift, dienstliche Telefonnummer, dienstliche E-Mail-Adresse. Andere Daten (z.B. Fotos), in deren Veröffentlichung auf den Internetseiten der Schule die Betroffenen wirksam eingewilligt haben;
Daten von Lehrkräften, die an der Schule keine Funktion mit Außenwirkung wahrnehmen, sowie von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und sonstigen Personen, Daten (z.B. Fotos), in deren Veröffentlichung auf den Internetseiten der Schule die Betroffenen, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Erziehungsberechtigten sowie bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres diese selbst und die Erziehungsberechtigten wirksam eingewilligt haben.
Präsentation der Schule nach außen, Information der Öffentlichkeit
Art. 85 Abs. 1 Satz 1; Einwilligung
4.4
Interne Empfänger/Zugriffsberechtigte

Zugriffsrechte auf
Schulleitung
Nr. 3.1 bis 3.5; 3.7, 3.8 (ohne Nr. 3.2.16)
Nr. 3.2.16, soweit dies zur Erfüllung ihrer pädagogischen, organisatorischen und rechtlichen Aufgaben erforderlich ist
Nr. 3.6.4 (nur lesend)
Verwaltungspersonal im Sekretariat
Nr. 3.1
Nr. 3.2 (ohne Nr. 3.2.15 und 3.2.16)
Nr. 3.3 bis 3.5
Nr. 3.7, 3.8
Lehrkräfte
Daten der von ihnen unterrichteten Schülerinnen und Schüler gemäß Nr. 3.2; dabei Nr. 3.2.15 bis Nr. 3.2.18 in den selbst unterrichteten Fächern; außerdem fächerübergreifend im konkreten Einzelfall, insbesondere für den Zeitraum, für den dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied der Klassenkonferenz (insbesondere Zeugniserstellung, Entscheidung über das Vorrücken, Empfehlung an die Lehrerkonferenz im Fall des Vorrückens auf Probe) erforderlich ist
Nr. 3.8
Nr. 3.1.19 und 3.2.19 (nur mit der Buchausleihe befasste Lehrkräfte)
Klassenleitungen; Oberstufenkoordinator und -koordinatorin
Schreibend:
Nr. 3.2.15, Nr. 3.2.16 fachbezogen
fächerübergreifend für die Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse, um schulische oder häusliche Probleme erkennen zu können, die sich durch einen plötzlichen Leistungsabfall in mehreren Fächern gleichzeitig bemerkbar machen, sowie für die Zeugnisvorbereitung und Zeugniserstellung
Nr. 3.2.18, Nr. 3.5
Lehrkräfte der jeweiligen Schülerinnen und Schüler an Berufsschulen
(zusätzlich zu den vorstehenden)
Lesend:
Nr. 3.2.15, Nr. 3.2.16 fächerübergreifend während des gesamten Schuljahrs für die von ihnen unterrichteten Schülerinnen und Schüler wegen der schulorganisatorischen und didaktischen Besonderheiten der Berufsschulen
Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen
Lesend:
Nr. 3.2 (ohne Nr. 3.2.15 bis Nr. 3.2.17 und 3.2.19), Nr. 3.8
fächerübergreifend hinsichtlich Nr. 3.2.15 bis 3.2.17 nur im konkreten Einzelfall, soweit dies zur Erfüllung ihrer pädagogisch-psychologischen und rechtlichen Aufgaben im Rahmen der Schulberatung erforderlich ist
Administrator
Daten der Programmbenutzer gemäß Nr. 3.6.1 und 3.6.2
5.
Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien im Verfahren Schulverwaltungsprogramm
Nr. 3.1.10, 3.1.12, 3.1.14
Spätestens am Ende des laufenden Schuljahres
Nr. 3.1 (außer Nr. 3.1.10-3.1.14 und 3.1.19)
Nr. 3.2 (außer Nr. 3.2.4, 3.2.6, 3.2.7, 3.2.16 bis 3.2.19)
Nr. 3.3 und 3.4
Nr. 3.6.1 bis 3.6.2
Nr. 3.7
Spätestens am Ende des nachfolgenden Schuljahres, in dem die betroffene Person von der Schule abgegangen ist
Nr. 3.1.11, 3.1.13, 3.1.19
Nr. 3.2.4, 3.2.6, 3.2.7, 3.2.16 bis 3.2.18
Nr. 3.5
Spätestens am Ende des nachfolgenden Schuljahres
Nr. 3.6.3, 3.6.4
Ein Jahr nach der Anlage/der Änderung des Datensatzes
Nr. 3.2.19, 3.8
Löschung spätestens am Ende des nachfolgenden Schuljahres, in dem die Schülerin/der Schüler von der Schule abgegangen ist

Abschnitt 2:

Elektronischer Notenbogen

1.
Zwecke der Verarbeitung
Unterstützung der Lehrkräfte bei der
individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler
Bewertung von Schülerleistungen
Erfüllung der Unterrichtungs- und Beratungspflichten der Schule gegenüber Schülern und Erziehungsberechtigten
Vorbereitung schulrechtlicher Entscheidungen
Erstellung von Zeugnissen
2.
Kategorien der betroffenen Personen
Lehrkräfte
Schülerinnen und Schüler
Erziehungsberechtigte
Schulleitung
3.
Kategorien der gespeicherten Daten
3.1
Daten der Lehrkräfte, der Klassenleitungen und der Schulleitung
3.1.1
Stammdaten
Name(n)
Vorname(n)
Geschlecht
Nutzerrolle
Amtsbezeichnung
Lehrerkürzel
3.1.2
Unterrichtsdaten
unterrichtete Fächer
fachbezogene Zuordnung zu unterrichteten Schülerinnen und Schülern
Zuordnung zu erteilten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 1, 2 Nrn. 1 bis 5 BayEUG
3.1.3
Daten über protokollierungsbedürftige Zugriffe
3.2
Daten der Schülerinnen und Schüler
3.2.1
Stammdaten
Name(n)
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Erziehungsberechtigte
3.2.2
Aktuelle Unterrichtsdaten
Klasse
Klassenart
Unterrichtsart
Schule
Schulart
Jahrgangsstufe
Vorrücken in diese Jahrgangsstufe
Aufnahme in die Schule durch
Wiederholungen
Ausbildungsrichtung/Fachgruppe/Wahlpflichtfächergruppe
besuchter Religions-/Ethikunterricht
Fremdsprachen
Wahlpflichtfächer
Wahlunterricht/Förderunterricht/Pluskurse/Arbeitsgemeinschaften
differenzierter Sport einschließlich Sportart
Erfüllung der Schulpflicht
ggf. Berufsfeld
3.2.3
Leistungsdaten
Note
Art
ggfs. allgemeine Bemerkung gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 3 BayEUG
Gewichtung
Datum der Leistungsbewertung
Zeugnisbemerkungen
Erreichen des Klassenziels
Empfehlungen und Entscheidungen der Klassen- oder Lehrerkonferenz
Bemerkungen zu Zwischenzeugnis und Jahreszeugnis
3.2.4
Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz
ggf. Maßnahmen der Individuellen Unterstützung, des Nachteilsausgleiches und Notenschutzes gemäß Art. 52 Abs. 5 BayEUG, §§ 32 bis 34 BaySchO bei einzelnen Schülerinnen und Schülern (insbesondere wegen Lese- und Rechtschreibstörung)
3.2.5
Absenzen
Zahl der versäumten Unterrichtstage
Art der Absenz (entschuldigt/unentschuldigt)
Datum
Attestpflicht
3.2.6
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 1, 2 Nrn. 1–5 BayEUG
Art
Betreff
Datum
Lehrkraft
3.2.7
Austritt
Ergänzungsprüfung
Prüfungsende
Eignung für weiterführende Schule
Austrittsdatum
Abschluss
3.3
Daten der Erziehungsberechtigten
3.3.1
Stammdaten
Name(n)
Vorname(n)
Geschlecht
Kontaktdaten
Zuordnung zu Schülerin/Schüler
4.
Kategorien der der Empfänger, denen die personenbezogenen Daten offengelegt werden
4.1
Externe Empfänger: Auftragsverarbeiter
Die Daten werden ausschließlich dem von der Schule beauftragten Auftragsverarbeiter und den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO offengelegt, soweit dies technisch erforderlich ist.
4.2
Interne Empfänger/Zugriffsberechtigte

Zugriffsrechte im konkreten Einzelfall auf
Schulleitung
Nr. 3.2.3, 3.2.4 und 3.2.6: schreibend
Nr. 3.1 bis 3.2.2, 3.2.5 und Nr. 3.2.7 bis 3.3: lesend (3.1.3 nur hinsichtlich der eigenen Daten)
Lehrkräfte
Daten aller Schülerinnen und Schüler: 3.2.6: schreibend
Nr. 3.2.1 sowie Angabe der Klasse: lesend
Daten der von ihnen unterrichteten Schülerinnen und Schüler:
Nr. 3.2.3 und 3.2.5 in selbst unterrichteten Fächern: schreibend; im Übrigen lesend, insbesondere für den Zeitraum, für den dies zur Erfüllung der Aufgaben als Mitglied der Klassenkonferenz erforderlich ist (insbesondere Zeugniserstellung, Entscheidung über das Vorrücken, Empfehlung an die Lehrerkonferenz im Fall des Vorrückens auf Probe);
Nr. 3.1 bis 3.2.2, 3.2.4, 3.2.7 bis 3.3: lesend (3.1.3 nur hinsichtlich der eigenen Daten)
(Stellvertretende) Klassenleitung, Oberstufenkoordinator oder Oberstufenkoordinatorin
(zusätzlich zu den Zugriffsrechten als Lehrkraft)
Nr. 3.2.3, 3.2.5 fächerübergreifend für die Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse, um schulische oder häusliche Probleme erkennen zu können, die sich durch einen plötzlichen Leistungsabfall in mehreren Fächern gleichzeitig bemerkbar machen, sowie für die Zeugnisvorbereitung und Zeugniserstellung
Lehrkräfte an Berufsschulen
(zusätzlich zu den Zugriffsrechten der übrigen Lehrkräfte)
Daten der von ihnen unterrichteten Schülerinnen und Schüler:
Nr. 3.2.3 fächerübergreifend während des gesamten Schuljahrs während des gesamten Schuljahres wegen der schulorganisatorischen und didaktischen Besonderheiten der Berufsschulen
Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen
(zusätzlich zu den Zugriffsrechten der Lehrkräfte) Nr. 3.2, 3.3 lesend, soweit dies für die soweit dies zur Erfüllung ihrer pädagogisch-psychologischen und rechtlichen Aufgaben im Rahmen der Schulberatung erforderlich ist
Administrator
Nr. 3.1 bis 3.3: schreibend
5.
Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien
Wird der elektronische Notenbogen als Hilfsmittel zur Erstellung entsprechender Schülerakten verwendet, so gelten für die aus diesen Daten erstellten Schülerakten die Aufbewahrungsfristen des § 40 BaySchO. Im Übrigen werden die gespeicherten Daten jeweils spätestens am Ende des Schuljahres gelöscht, das dem Schuljahr nachfolgt, in dem die Daten gespeichert wurden.

Abschnitt 3:

Klassentagebuch

Die mit * gekennzeichneten Regelungen gelten nur für Klassentagebücher in automatisierter Form
1.
Zwecke der Verarbeitung:
Unterstützung
bei der Erfassung und Dokumentation von Unterrichtsstunden und Fehlzeiten;
bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht und Überwachung der Schulpflicht
bei der Erfüllung der Auskunftspflicht gegenüber Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und ggf. Ausbildungsbetrieben
2.
Kategorien der betroffenen Personen
Schülerinnen und Schüler
Erziehungsberechtigte
Lehrkräfte
Schulleitung
Verwaltungspersonal*
3.
Kategorien der gespeicherten Daten
3.1
Daten der Lehrkräfte, der Klassenleitungen, der Schulleitung und des Verwaltungspersonals
3.1.1
Stammdaten
Name(n)
Vorname(n)
Geschlecht
Nutzerrolle*
Amtsbezeichnung
Lehrerkürzel
3.1.2
Unterrichtsdaten und -elemente (nicht bei Verwaltungspersonal)
unterrichtete Fächer
Lehrverteilung
Stunden- und Vertretungsplandaten
Unterrichtsdokumentation
Unterrichtsrelevante Termine (z.B. Prüfungstermine, Schulfahrten, Praktika)
Hausaufgaben
3.1.3
Nutzungsbezogene Daten
Erteilte Bestätigungen/Befreiungen
3.2
Daten der Schülerinnen und Schüler
3.2.1
Stammdaten
Name(n)
Vorname(n)
Geschlecht
Geburtsdatum
Geburtsort
Erziehungsberechtigte
3.2.2
Aktuelle Unterrichtsdaten
Klasse
Klassenart
Unterrichtsart
Schule
Schulart
Jahrgangsstufe
Ausbildungsrichtung/Fachgruppe/Wahlpflichtfächergruppe
besuchter Religions-/Ethikunterricht
Fremdsprachen
Wahlpflichtfächer
Wahlunterricht/Förderunterricht/Pluskurse/Arbeitsgemeinschaften
differenzierter Sport einschließlich Sportart
ggf. Berufsfeld
ggfs. Ausbildungsbetrieb
3.2.3
Absenzen
Grund der Absenz: Verspätung/Krankheit/Befreiung/Beurlaubung (Auswahlfeld)
ggf. erwarteter Zeitraum der Abwesenheit (von … bis)
ggf. Verspätungsdauer
versäumte Unterrichtsstunden
Entschuldigungsstatus: unentschuldigt/entschuldigt/mit Attest entschuldigt
ggf. Befreiungs- oder Beurlaubungsstatus: nicht bestätigt/bestätigt/mit Attest bestätigt
3.3
Daten der Erziehungsberechtigte
3.3.1
Stammdaten
Name(n)
Vorname(n)
Geschlecht
Kontaktdaten
Zuordnung zu Schülerin/Schüler
4.
Kategorien der der Empfänger, denen die personenbezogenen Daten offengelegt werden
4.1
Externe Empfänger: Auftragsverarbeiter *
Die Daten werden dem von der Schule beauftragten Auftragsverarbeiter unter den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO offengelegt, soweit dies technisch erforderlich ist.
4.2
Externe Empfänger: ggf. Ausbildungsbetrieb
Die Daten der Nr. 3.2 werden, soweit in § 25 BSO genannt, im Rahmen der Zusammenarbeit gem. § 83 Abs. 2 BBiG zum Zwecke einer erfolgreichen dualen Berufsausbildung den Ausbildungsbetrieben offengelegt.
4.3
Interne Empfänger/Zugriffsberechtigte

Zugriffsrechte* auf
Schulleitung, Verwaltungspersonal
Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.1, 3.2.2 und 3.3 lesend
Nr. 3.1.3 und 3.2.3 schreibend
Klassenleitungen und Lehrkräfte an Berufsschulen der jeweiligen Schülerinnen und Schüler
Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.1, 3.2.2 und 3.3 lesend
Nr. 3.2.3 schreibend
Nr. 3.1.3 schreibend, beschränkt auf die jeweils unterrichteten Fächer
Lehrkräfte und Vertretungslehrkräfte der jeweiligen Schülerinnen und Schüler
Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.1, 3.2.2, 3.3, lesend
Nr. 3.1.2, 3.1.3 und 3.2.3 schreibend, beschränkt auf die jeweils unterrichteten Fächer
Administrator*
Nr. 3 schreibend
5.
Vorgesehene Fristen für die Löschung
Die gespeicherten Daten werden spätestens jeweils am Ende des Schuljahres gelöscht, das dem Schuljahr nachfolgt, in dem die Daten gespeichert wurden.

Abschnitt 4:

Passwortgeschütze Lernplattform

1.
Zwecke der Verarbeitung:
Unterstützung der Schulentwicklung
Ergänzung der pädagogischen Arbeit durch virtuelle Klassenräume
Förderung der Kooperation innerhalb der Schule und zwischen Schulen
ortsunabhängiges Arbeiten mit digitalen Unterrichtswerkzeugen
Durchführung elektronisch unterstützter Leistungsnachweise
Durchführung von Distanzunterricht unter den Voraussetzungen von § 19 Abs. 4 BaySchO
2.
Kategorien der betroffenen Personen
Pädagogisches Personal: Lehrkräfte, Betreuungspersonal förderbedürftiger Schülerinnen und Schüler, Studienreferendare, Lehramtsstudierende im Schulpraktikum, weiteres pädagogisches Personal (z.B. Ganztagsbetreuung)
Schülerinnen und Schüler
Nutzer des erweiterten Nutzerkreises: externe Partner im Sinne des Art. 2 Abs. 5 BayEUG
3.
Kategorien der gespeicherten Daten
3.1
Daten des pädagogischen Personals
Daten des pädagogischen Personals werden grundsätzlich nur gespeichert, soweit die jeweiligen Betroffenen wirksam eingewilligt haben. Einer Einwilligung bedarf es nicht, soweit die Lernplattform auf Grund von Regelungen des Staatsministeriums (z.B. Lehrpläne) verpflichtender Bestandteil des Unterrichts ist. In diesem Fall sind die Betroffenen vor dem Einsatz der Lernplattform über Art und Umfang der Datenverarbeitung umfassend durch die Schule zu informieren.
3.1.1
Stammdaten
Name(n)
Vorname(n)
Schule
Funktion
Amtsbezeichnung
Angaben zur Lehrbefähigung
E-Mail-Adresse im Rahmen der Lernplattform
Benutzername
Nutzerrolle
lokale User-ID
Passwort
Klassenleiter
Angaben zum Unterrichtseinsatz
Profilbild (optional)
3.1.2
Nutzungsbezogene Daten
Zeitpunkt der Anmeldung
Zeitpunkt des ersten Logins
Zeitpunkt des letzten Logins
Zeitpunkt der letzten Kennwortänderung
Summe der Logins
Gesamtnutzungsdauer der Lernplattform
in Anspruch genommener Speicherplatz
Korrekturzeichen und -anmerkungen
bearbeitete Lektionen, jeweils mit Zeitpunkt der Erstellung und der letzten Änderung; Auswertung der absolvierten Tests
Mitgliedschaften in virtuellen Kursen/Räumen der Lernplattform (auch im Rahmen einer Schulpartnerschaft) jeweils mit Zeitpunkt des Beginns und der letzten Nutzung der Mitgliedschaft sowie Art der Zugriffsberechtigung
in der Lernplattform veröffentlichte Beiträge. Lektionen und Nachrichten (auch Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige Dateien) ggf. inkl. Bearbeitungs-, Zustellungs- und Lesestatus und sowie Zeitpunkt der Erstellung und der letzten Änderung
IP-Adresse des Benutzers
ggf. Authentifizierungstoken
ID zur eindeutigen Geräteidentifikation
individuelle Einstellungen und Konfigurationen
3.2
Daten der Schülerinnen und Schüler
Schülerdaten werden grundsätzlich nur gespeichert, soweit die Betroffenen oder bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Erziehungsberechtigten sowie bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres diese selbst und die Erziehungsberechtigten, wirksam eingewilligt haben. Einer Einwilligung bedarf es nicht, soweit die Lernplattform auf Grund von Regelungen des Staatsministeriums (z.B. Lehrpläne) verpflichtender Bestandteil des Unterrichts ist. In diesem Fall sind die Betroffenen vor dem Einsatz der Lernplattform über Art und Umfang der Datenverarbeitung umfassend durch die Schule zu informieren.
3.2.1
Stammdaten
Name(n)
Vorname(n)
Schule
Klasse/Kurs
E-Mail-Adresse im Rahmen der Lernplattform
Benutzername
Nutzerrolle
lokale User-ID
Passwort
Profilbild (optional)
3.2.2
Nutzungsbezogene Daten
Zeitpunkt der Anmeldung
Zeitpunkt des ersten Logins
Zeitpunkt des letzten Logins
Zeitpunkt der letzten Kennwortänderung
Summe der Logins
Gesamtnutzungsdauer der Lernplattform
in Anspruch genommener Speicherplatz
Mitgliedschaften in virtuellen Kursen/Räumen der Lernplattform (auch im Rahmen einer Schulpartnerschaft) jeweils mit Zeitpunkt des Beginns und der letzten Nutzung der Mitgliedschaft sowie Art der Zugriffsberechtigung
bearbeitete Lektionen, jeweils mit Zeitpunkt der Erstellung und der letzten Änderung; Auswertung der absolvierten Tests
Korrekturzeichen und -anmerkungen
in der Lernplattform veröffentlichte Beiträge, Lektionen und Nachrichten (auch Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige Dateien), ggf. inkl. Bearbeitungs-, Zustellungs- und Lesestatus, sowie Zeitpunkt der Erstellung und der letzten Änderung
IP-Adresse des Benutzers
ggf. Authentifizierungstoken
ID zur eindeutigen Geräteidentifikation
individuelle Einstellungen und Konfigurationen
3.3
Daten von Nutzern des erweiterten Nutzerkreises Daten von Nutzern des erweiterten Nutzerkreises werden grundsätzlich nur verarbeitet, soweit diese wirksam eingewilligt haben.
3.3.1
Stammdaten
Name(n)
Vorname(n)
ggfs. Arbeitgeber
Funktion
E-Mail-Adresse im Rahmen der Lernplattform
Benutzername
Nutzerrolle
lokale User-ID
Passwort
Profilbild (optional)
Klasse/Kurs
3.3.2
Nutzungsbezogene Daten
Zeitpunkt der Anmeldung
Zeitpunkt des ersten Logins
Zeitpunkt des letzten Logins
Summe der Logins
Gesamtnutzungsdauer der Lernplattform
in Anspruch genommener Speicherplatz
Mitgliedschaften in virtuellen Kursen/Räumen der Lernplattform (auch im Rahmen einer Schulpartnerschaft)
jeweils mit Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft und der letzten Nutzung der Mitgliedschaft sowie Art der Zugriffsberechtigung
in der Lernplattform veröffentlichte Beiträge, Lektionen und Nachrichten (auch Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige Dateien), ggf. inkl. Bearbeitungs-, Zustellungs- und Lesestatus, sowie Zeitpunkt der Erstellung und der letzten Änderung
IP-Adresse des Benutzers (in verkürzter /anonymisierter Form)
ggf. Authentifizierungstoken
ID zur eindeutigen Geräteidentifikation
individuelle Einstellungen und Konfigurationen
4.
Kategorien der Empfänger, denen die personenbezogenen Daten offengelegt werden
4.1
Externe Empfänger: Pädagogisches Personal, Schülerinnen und Schüler anderer Schulen im Rahmen von Schulkooperationen, die gemeinsam einen virtuellen Kurs/Raum nutzen.
4.1.1
Daten des pädagogischen Personals der Partnerschule
Angehörige des pädagogischen Personal der Partnerschule haben untereinander ein Leserecht oder Hörrecht betreffend die Daten gemäß Nr. 3.1.1 (ausgenommen lokale User-ID, Passwort) und betreffend die Korrekturzeichen und -anmerkungen sowie die in der Lernplattform veröffentlichten Beiträge, Lektionen gemäß 3.1.2 und Nachrichten (auch Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige Dateien) jeweils mit Zeitpunkt der Erstellung und Zeitpunkt der letzten Änderung.
Schülerinnen und Schüler in den jeweiligen virtuellen Kursen/Räumen haben ein Leserecht oder Hörrecht betreffend Daten des pädagogischen Personals gemäß Nr. 3.1.1 (ausgenommen lokale User-ID und Passwort), in der Lernplattform erstellten Beiträge und Nachrichten (auch Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige Dateien), Korrekturzeichen und -anmerkungen und Lektionen jeweils mit Zeitpunkt der Erstellung und Zeitpunkt der letzten Änderung gemäß Nr. 3.1.2.
4.1.2
Schülerdaten
Angehörige des pädagogischen Personals haben – soweit aus didaktischen Gründen für die beteiligten Schulen erforderlich -betreffend die Schülerinnen und Schüler der Partnerschule
ein Leserecht oder Hörrecht für die Daten gemäß Nr. 3.2.1 (ausgenommen lokale User-ID, Passwort)
ein Verarbeitungsrecht betreffend die Mitgliedschaften in virtuellen Kursen/Räumen (jeweils mit Zeitpunkt des Beginns und der letzten Nutzung der Mitgliedschaft) betreffend der Daten gemäß 3.2.2, bearbeitete Lektionen, Auswertung der absolvierten Tests, Korrekturzeichen und -anmerkungen, in der Lernplattform veröffentlichte Beiträge und Nachrichten (auch Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige Dateien), jeweils mit Zeitpunkt der Erstellung sowie Zeitpunkt der letzten Änderung. Das an dem virtuellen Kurs/Raum beteiligte pädagogische Personal der Partnerschulen kann – soweit dies aus didaktischen Gründen erforderlich ist – die von ihm unterrichteten Schülerinnen und Schülern gemeinsam befähigen
ein Leserecht oder Hörrecht für die Daten gemäß Nr. 3.2.1 betreffend Vornamen, Namen und besuchte Schule
sowie in den jeweiligen virtuellen Kursen/Räumen (jeweils mit Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft und Zeitpunkt der letzten Nutzung der Mitgliedschaft) folgende Daten gemäß 3.2.2: bearbeitete Lektionen, Auswertung der absolvierten Tests, Korrekturzeichen und -anmerkungen, in der Lernplattform erstellte Beiträge und Nachrichten (auch Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige Dateien), jeweils mit Zeitpunkt der Erstellung sowie Zeitpunkt der letzten Änderung der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Partnerschule einzusehen.
4.2
Externe Empfänger: Nutzer des erweiterten Nutzerkreises
4.2.1
eigene Daten gemäß Nr. 3.3 schreibend,
4.2.2
Daten des pädagogischen Personals (Leserecht oder Hörrecht, soweit dies zur Kooperation mit dem Nutzer des erweiterten Nutzerkreises erforderlich ist)
Auf den jeweiligen virtuellen Kurs/Raum bezogenen Daten des pädagogischen Personals gemäß Nr. 3.1.1 (ausgenommen lokale User-ID und Passwort), in der Lernplattform veröffentlichte Beiträge und Nachrichten (auch Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige Dateien) und Lektionen jeweils mit Zeitpunkt der Erstellung sowie Zeitpunkt der letzten Änderung gemäß Nr. 3.1.2.
4.2.3
Daten von Schülerinnen und Schülern (lesend, soweit dies zur Kooperation mit dem Nutzer des erweiterten Nutzerkreises erforderlich ist)
die Daten gemäß Nr. 3.2.1 betreffend Vorname, Namen, besuchte Schule, Klasse/Kurs
in der Lernplattform veröffentliche Beiträge und Nachrichten (auch Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige Dateien) und bearbeitete Lektionen, Auswertung der absolvierten Tests, Korrekturzeichen und -anmerkungen jeweils mit Zeitpunkt der Erstellung und der letzten Änderung, soweit diese im direkten Zusammenhang mit der Kooperation mit dem externen Nutzer stehen
4.3
Externe Empfänger: Auftragsverarbeiter
Die Daten werden ausschließlich dem von der Schule beauftragten Auftragsverarbeiter und ggf. dessen Unterauftragnehmer unter den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO offengelegt, soweit dies technisch erforderlich ist.
4.4
Interne Empfänger/Zugriffsberechtigte

Zugriffsberechtigung
Von der Schulleitung beauftragter Administrator
Auf alle in Nr. 3 genannten Daten der jeweiligen Schule schreibend
Pädagogisches Personal
Auf eigene Daten gem. Nr. 3.1 schreibend; Daten der von ihnen unterrichteten Schülerinnen und Schüler in den virtuellen Kursen/Räumen der Lernplattform gemäß Nr. 3.2.1 (lokale User-ID und Passwort ausgenommen außer bei Vergabe eines Initialpassworts oder temporären Passworts) und Nr. 3.2.2 schreibend.
Ggf. Daten von Nutzern des erweiterten Nutzerkreises in den virtuellen Kursen/Räumen der Lernplattform gemäß Nr. 3.3.1 (ausgenommen lokale User-ID und Passwort) und Nr. 3.3.2 lesend.
Pädagogisches Personal, das gemeinsam einen virtuellen Kurs/Raum betreut
Betreffend die Daten gemäß Nr. 3.1.1 (ausgenommen lokale User-ID und Passwort) und betreffend die Korrekturzeichen und -anmerkungen sowie erstellten Beiträge und Nachrichten (auch Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige Dateien) und Lektionen gemäß Nr. 3.1.2 jeweils mit Zeitpunkt der Erstellung sowie Zeitpunkt der letzten Änderung, untereinander lesend oder hörend.
Schülerinnen und Schüler
Auf ihre eigenen Daten gemäß Nr. 3.2 schreibend; auf die auf den jeweiligen virtuellen Kurs/Raum bezogenen Daten des pädagogischen Personals gemäß Nr. 3.1.1 (ausgenommen lokale User-ID und Passwort), in der Lernplattform veröffentlichte Beiträge und Nachrichten (auch Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige Dateien) und Lektionen jeweils mit Zeitpunkt der Erstellung sowie Zeitpunkt der letzten Änderung gemäß Nr. 3.1.2. lesend oder hörend.
Schülerinnen und Schüler untereinander und ggf. gegenüber Nutzern des erweiterten Nutzerkreises
Im Rahmen eines virtuellen Kurses/Raumes: auf Vornamen, Namen und die besuchte Schule lesend;
soweit aus didaktischen Gründen erforderlich und von dem pädagogischen Personal befähigt gegenseitig lesend der Daten gemäß 3.2.2 in Bezug auf Beiträge, Nachrichten (auch Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige Dateien) und die bearbeiteten Lektionen jeweils mit Zeitpunkt der Erstellung sowie Zeitpunkt der letzten Änderung), ggf. darüber hinaus auch mit Auswertung, Korrekturzeichen und -anmerkungen.
Ggf. Nutzern des erweiterten Nutzerkreises in den virtuellen Kursen/Räumen der Lernplattform in Bezug auf folgende Daten gemäß Nr. 3.3.1: Vornamen, Namen, Arbeitgeber und soweit aus didaktischen Gründen erforderlich und von dem pädagogischen Personal befähigt lesend der Daten gemäß 3.3.2 in Bezug auf Beiträge und Nachrichten (auch Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige Dateien), Korrekturzeichen und -anmerkungen und die bearbeiteten Lektionen jeweils mit Zeitpunkt der Erstellung sowie Zeitpunkt der letzten Änderung, ggf. darüber hinaus auch mit Auswertung, Korrekturzeichen und -anmerkungen.
5.
Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien
Soweit die Speicherung der Daten einer Einwilligung bedarf (vgl. Nrn. 3.1, 3.2, 3.3), werden die gespeicherten Daten des pädagogischen Personals, Schülerinnen und Schüler und Nutzern des erweiterten Nutzerkreises gelöscht, wenn die Betroffenen, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Erziehungsberechtigten sowie bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres diese selbst oder die Erziehungsberechtigten die erteilte Einwilligung widerrufen.
Verkürzte / anonymisierte IP-Adressen werden jeweils spätestens drei Monate nach dem Ende des laufenden Schuljahres gelöscht.
Folgende Daten der Schülerinnen und Schüler werden spätestens gelöscht
in der Grund- und Förderschule spätestens am Ende des Besuchs der Jahrgangsstufe 2 und am Ende des Besuchs der Jahrgangsstufe 4,
in der zweijährigen gymnasialen Qualifikationsstufe am Ende der Qualifikationsstufe,
in der Beruflichen Oberschule oder der Beruflichen Oberschule zur sonderpädagogischen Förderung spätestens am Ende des Schulbesuchs,
im Übrigen jeweils am Ende des laufenden Schuljahres:
Klasse/Kurs, Mitgliedschaften in virtuellen Kursen/Räumen der Lernplattform (auch im Rahmen einer Schulpartnerschaft), jeweils mit Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft und Zeitpunkt der letzten Nutzung der Mitgliedschaft und Art der Zugriffsberechtigung, bearbeitete Lektionen jeweils mit Zeitpunkt der Erstellung sowie Zeitpunkt der letzten Änderung, Auswertung der absolvierten Tests, Korrekturzeichen und -anmerkungen, in der Lernplattform veröffentlichte Beiträge und Nachrichten (auch Audio-, Video-, Bildaufnahmen oder sonstige Dateien) jeweils mit Zeitpunkt der Erstellung sowie Zeitpunkt der letzten Änderung.
Die sonstigen gespeicherten Daten des pädagogischen Personals, der Schülerinnen und Schüler sowie des erweiterten Nutzerkreises werden jeweils spätestens am Ende des Schuljahres gelöscht, in dem die diese die jeweilige Schule verlassen haben.
Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Abschnitt 5:

Schulinterner passwortgeschützter Bereich

1.
Zwecke der Verarbeitung
Information der am Schulleben der jeweiligen Schule beteiligten Personen (Schulleitung, Lehrkräfte, Verwaltungspersonal, Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler) über Sachverhalte mit Schulbezug
Organisation des Schullebens
digitale Fehlzeitenmeldung
2.
Kategorien der betroffenen Personen
Schulleitung
Lehrkräfte
Verwaltungspersonal
Erziehungsberechtigte
Schülerinnen und Schüler
sonstige Personen
3.
Kategorien der gespeicherten Daten
3.1
Daten der Lehrkräfte
3.1.1
Stammdaten
Name(n)
Vorname(n)
Benutzername
Namenskürzel
Funktion
Amtsbezeichnung
dienstliche Anschrift
dienstliche Telefonnummer
dienstliche E-Mail-Adresse
private E-Mail-Adresse (nur zum Zweck der systemseitig automatisierten Information der Lehrkraft und nur, soweit die Lehrkraft darin wirksam eingewilligt hat)
lokale User-ID
3.1.2
Stundenplandaten, Vertretungsplandaten
Klasse/Kurs
Fach
Datum
Dauer (Uhrzeit von/bis)
Ort (Gebäude, Raum)
vertretene Lehrkraft
vertretende Lehrkraft
Bemerkungen zur Vertretung
3.1.3
Angaben in schulinternen Informationsplattformen
klassen-, fach- oder schulbezogene Information, soweit erforderlich mit wirksamer Einwilligung der Lehrkraft,
Lesebestätigung (Datum, Uhrzeit)
3.1.4
Ressourcennutzung
Ressource
Datum
Dauer (Uhrzeit von/bis)
Reservierungsgrund ohne Personenbezug zu Dritten
3.1.5
Buchungsdaten für Sprechzeiten
Datum
Dauer (Uhrzeit von/bis)
Ort (Gebäude, Raum)
3.1.6
Weitere schulbezogene Daten
Daten (z.B. Fotos), in deren Veröffentlichung im schulinternen passwortgeschützten Bereich die Betroffenen wirksam eingewilligt haben
3.1.7
Sonstige nutzungsbezogene Daten (Protokolldaten)
Individuelle Einstellungen und Konfigurationen
Protokolldaten: erfolgreiche Logins, IP-Adresse, Inhaltspflege in einem Redaktionssystem
3.2
Daten des Verwaltungspersonals
3.2.1
Stammdaten
Name(n)
Vorname(n)
Benutzername
Namenskürzel
Funktion
Amtsbezeichnung
dienstliche Anschrift
dienstliche Telefonnummer
dienstliche E-Mail-Adresse
private E-Mail-Adresse (nur zum Zweck der systemseitig automatisierten Information der Verwaltungskraft und nur, soweit die Verwaltungskraft darin wirksam eingewilligt hat)
lokale User-ID
3.2.2
Angaben in schulinternen Informationsplattformen
klassen-, fach- oder schulbezogene Information, soweit erforderlich mit wirksamer Einwilligung der Verwaltungskraft
Lesebestätigung (Datum, Uhrzeit)
3.2.3
Ressourcennutzung
Ressource
Datum
Dauer (Uhrzeit von/bis)
Reservierungsgrund ohne Personenbezug zu Dritten
3.2.4
Weitere schulbezogene Daten
Daten (z.B. Fotos), in deren Veröffentlichung im schulinternen passwortgeschützten Bereich die Betroffenen wirksam eingewilligt haben
3.2.5
Sonstige nutzungsbezogene Daten (Protokolldaten)
Individuelle Einstellungen und Konfigurationen
Protokolldaten: erfolgreiche Logins, IP-Adresse, Inhaltspflege in einem Redaktionssystem
3.3
Daten der Schülerinnen und Schüler
Schülerdaten werden nur gespeichert, soweit die Betroffenen oder bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Erziehungsberechtigten sowie bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres diese selbst und die Erziehungsberechtigten wirksam eingewilligt haben. Einer Einwilligung bedarf es nicht, soweit der schulinterne passwortgeschützte Bereich unter Rückgriff auf eine Anwendung gemäß Abschnitt 8 dem Zugriff auf Anwendungen gemäß Abschnitten 4 und 7 dient.
3.3.1
Stammdaten
Name(n)
Vorname(n)
Benutzername
Namenskürzel
E-Mail-Adresse
lokale User-ID
3.3.2
Angaben in schulinternen Informationsplattformen
klassen- oder schulbezogene Information
Lesebestätigung (Datum, Uhrzeit)
3.3.3
Buchungsdaten für Sprechzeiten
Lehrkraft
Datum
Dauer (Uhrzeit von/bis)
Ort (Gebäude, Raum)
3.3.4
Digitale Fehlzeitenmeldung
Grund der Absenz: Verspätung/Krankheit/Befreiung/Beurlaubung (Auswahlfeld)
ggf. erwartete Dauer der Abwesenheit
3.3.5
Weitere schulbezogene Daten
Daten (z.B. Fotos), in deren Veröffentlichung im schulinternen passwortgeschützten Bereich die Betroffenen, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Erziehungsberechtigten sowie bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres diese selbst und die Erziehungsberechtigten, wirksam eingewilligt haben.
3.3.6
Sonstige nutzungsbezogene Daten (Protokolldaten)
Individuelle Einstellungen und Konfigurationen
Protokolldaten: erfolgreiche Logins, IP-Adresse
3.4
Daten der Erziehungsberechtigten
Daten von Erziehungsberechtigten werden nur gespeichert, soweit die Betroffenen wirksam eingewilligt haben.
3.4.1
Stammdaten
Name(n)
Vorname(n)
Benutzername
Namenskürzel
E-Mail-Adresse),
3.4.2
klassen- oder schulbezogene Informationen
3.4.3
Lesebestätigung
Datum
Uhrzeit
3.4.4
Buchungsdaten für Sprechzeiten
Lehrkraft
Datum
Dauer (Uhrzeit von/bis)
Ort (Gebäude, Raum)
3.4.5
Weitere schulbezogene Daten
Daten (z.B. Fotos), in deren Veröffentlichung im schulinternen passwortgeschützten Bereich die Betroffenen wirksam eingewilligt haben
3.5
Daten sonstiger Betroffener
Daten (z.B. Fotos), in deren Veröffentlichung im schulinternen passwortgeschützten Bereich die Betroffenen wirksam eingewilligt haben
4.
Kategorien der Empfänger, denen die personenbezogenen Daten offengelegt werden
4.1
Externe Empfänger: Auftragsverarbeiter der Schule
Die Daten werden dem von der Schule beauftragten Auftragsverarbeiter unter den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO offengelegt, soweit dies technisch erforderlich ist.
4.2
Externe Empfänger: Erziehungsberechtigte
Zugriff auf Nrn. 3.1.5, 3.3.3, 3.3.4 und 3.4.4 schreibend, soweit selbst betroffen;
Nrn. 3.1.6, 3.2.4, 3.3.5, 3.4.5 und 3.5 lesend.
Im Übrigen lesend mit folgenden Einschränkungen:
kein Leserecht für private E-Mail-Adressen und Ressourcennutzung
Stundenplandaten und Vertretungsplandaten können bis maximal einen Tag nach Ablauf der Gültigkeit des Stundenplans/Vertretungsplans eingesehen werden
Lesebestätigungen können nur für selbst erstellte Beiträge eingesehen werden
4.3
Interne Empfänger/Zugriffsberechtigte

Zugriff
Schulleitung
Nr. 3 lesend und schreibend
Verwaltungspersonal
Lesend und schreibend, soweit durch die Schulleitung beauftragt (nicht eigene Lesebestätigungen nur lesend)
Nr. 3.2.3 lesend und schreibend, soweit die Ressource selbst genutzt wird
Im Übrigen lesend, bzgl. Nr. 3.1.1, 3.2.1, 3.3.1, 3.4.1 (ausgenommen lokale User-ID) und Lesebestätigungen für Beiträge anderer Nutzer jedoch nur, soweit durch die Schulleitung beauftragt (ausgenommen: Nr. 3.1.7 und 3.3.6)
Lehrkräfte
Lesend und schreibend, soweit durch die Schulleitung beauftragt (nicht eigene Lesebestätigungen nur lesend)
Nr. 3.1.4 lesend und schreibend, soweit die Ressource selbst genutzt wird
Nrn. 3.1.5, 3.3.3 und 3.4.4 lesend und schreibend, im Übrigen lesend, bzgl. Nrn. 3.1.1, 3.2.1, 3.3.1, 3.4.1 (ausgenommen lokale User-ID) und
Lesebestätigungen für Beiträge anderer Nutzer jedoch nur, soweit durch die Schulleitung beauftragt (ausgenommen: Nrn. 3.2.5 und 3.3.6)
Schülerinnen und Schüler
Nrn. 3.1.5, 3.3.3 schreibend für selbst erstellte Sprechzeitenbuchungen
Bei volljährigen Schülern Nr. 3.3.4 schreibend
Im Übrigen lesend mit folgenden Einschränkungen:
kein Leserecht für private E-Mail-Adressen und Ressourcennutzung
Stundenplandaten und Vertretungsplandaten können bis maximal einen Tag nach Ablauf der Gültigkeit des Stundenplans/Vertretungsplans eingesehen werden
Lesebestätigungen können nur für selbst erstellte Beiträge eingesehen werden
Kein Leserecht für Buchungsdaten von Elternsprechzeiten
5.
Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien
Soweit die Speicherung der Daten einer Einwilligung bedarf, werden die gespeicherten Daten gelöscht, wenn die Betroffenen, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Erziehungsberechtigten sowie bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres diese selbst oder die Erziehungsberechtigten die erteilte Einwilligung widerrufen.
Unbeschadet davon werden Grunddaten gemäß Nrn. 3.1.1, 3.2.1, 3.3.1, 3.4.1 spätestens einen Monat nachdem die betreffende Person die Schule verlassen hat gelöscht; alle übrigen Daten werden jeweils spätestens einen Monat nach Ablauf des jeweiligen Schuljahres gelöscht.
Daten gemäß Nrn. 3.1.7, 3.2.5, 3.3.6 werden nach einem Monat gelöscht.

Abschnitt 6:

Videoüberwachung an Schulen

1.
Zwecke der Verarbeitung:
Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum der Personen, die sich im Bereich der Schule oder in deren unmittelbarer Nähe aufhalten;
Schutz der schulischen Einrichtung vor Sachbeschädigung und Diebstahl
2.
Kategorien der betroffenen Personen
alle Personen, die sich im Eingangsbereich der Schule aufhalten oder sich zwischen 22:00 Uhr und 6:30 Uhr außerhalb von schulischen oder sonstigen von der Schule zugelassenen Veranstaltungen auf dem Schulgelände befinden;
darüber hinaus alle Personen, die sich außerhalb von schulischen oder sonstigen von der Schule zugelassenen Veranstaltungen an Feiertagen, Wochenenden oder in den Ferien auf dem Schulgelände befinden.
3.
Kategorien der gespeicherten Daten
Mit Hilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen erhobene personenbezogene Daten
4.
Kategorien der Empfänger, denen die personenbezogenen Daten offengelegt werden
4.1
Externe Empfänger:
Personen und Stellen, denen die Daten im Einzelfall nach den einschlägigen datenschutz-rechtlichen Vorschriften offengelegt werden dürfen.
4.2
Interne Empfänger/Zugriffsberechtigte:
Zugriff auf die personenbezogenen Daten haben nur die Schulleitung und von der Schulleitung beauftragte Angehörige des Lehr- und Verwaltungspersonals
5.
Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien
Die gespeicherten Daten werden jeweils spätestens drei Wochen nach Aufzeichnung gelöscht, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden.

Abschnitt 7:

Digitale Kommunikations- und Kollaborationswerkzeuge

1.
Zwecke der Verarbeitung:
Beratung und Beschlussfassungen schulischer Gremien mit digitalen Hilfsmitteln unter den Voraussetzungen von § 18a BaySchO;
Durchführung von Distanzunterricht unter den Voraussetzungen von § 19 Abs. 4 BaySchO;
schulinterne, unterrichtliche Nutzung, soweit diese aus pädagogischen Gründen (z.B. zur Förderung der Medienkompetenz; gemeinsame Bearbeitung digitaler Produkte in Gruppenarbeit) erforderlich ist;
Lehrerausbildung im Rahmen des Distanzunterrichts unter den Voraussetzungen von § 19 Abs. 4 BaySchO in Verbindung mit den Zulassungs- und Ausbildungsverordnungen der verschiedenen Schularten sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Soweit die Betroffenen oder bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Erziehungsberechtigten sowie bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres diese selbst und die Erziehungsberechtigten wirksam eingewilligt haben, außerdem
1.
Unterstützung der Schulentwicklung
2.
Ergänzung der pädagogischen Arbeit durch virtuelle Klassenräume
3.
Ortsunabhängiges Arbeiten mit digitalen Unterrichtswerkzeugen
4.
Innen- und Außenkommunikation der Schule (soweit nicht Telekommunikation i. S. des Telekommunikationsgesetzes – TKG)
5.
Schulberatung im Bereich der einzelnen Schule
In den Fällen der Nrn. 1 bis 4 bedarf es keiner Einwilligung, wenn das digitale Kommunikations- und Kollaborationswerkzeug zentral vom Freistaat Bayern über das Staatsministerium bereitgestellt wird.
2.
Kategorien der betroffenen Personen
Pädagogisches Personal: Lehrkräfte, Betreuungspersonal förderbedürftiger Schülerinnen und Schüler, Studienreferendarinnen und –referendare, Lehramtsanwärterinnen und –anwärter, Fachlehreranwärterinnen und –anwärter, Förderlehreranwärterinnen und –anwärter, Lehramtsstudierende im Schulpraktikum, weiteres pädagogisches Personal (z. B. Ganztagsbetreuung)
Verwaltungspersonal und Hauspersonal
Schülerinnen und Schüler
Gastnutzer (temporäre Nutzer, für die kein Nutzerprofil hinterlegt ist)
Weitere Personen, die von der Video- oder Tonübertragung erfasst werden (z. B. Schulbegleitungen)
3.
Kategorien der verarbeiteten Daten
Über weitere Personen, die von der Video- oder Tonübertragung erfasst werden, werden ausschließlich Daten nach Nr. 3.2 verarbeitet.
3.1
Nutzerbezogene Daten
3.1.1
Stammdaten
Name(n)
Vorname(n)
Nutzerrolle
Schulzugehörigkeit bzw. Organisationszugehörigkeit
Zugehörigkeit ggf. zu Klasse, Fächern und Kursen
Mitgliedschaften in virtuellen Räumen (z. B. Konferenzen, Chatgruppen) sowie Art der Zugriffsberechtigung
E-Mail-Adresse im Rahmen der schulischen Nutzung (schulintern erzeugt oder freiwillig angegeben)
ggf. Benutzerkennung
ggf. lokale User-ID
3.1.2
Sichtbare Profilinformationen
angezeigter Name des Benutzers
E-Mail-Adresse im Rahmen der schulischen Nutzung
Profilbild (optional)
Online-Status inkl. Zeitpunkt der letzten Aktivität
Klassen und Kurse (z.B. Oberstufenkurse, Wahlkurse, AGs) bei Schülerinnen und Schülern
Dienststelle
Funktionen und Fächerverbindung bei Lehrkräften
3.1.3
Passwort
3.1.4
Inhaltsdaten
im eigenen Profil gespeicherte Informationen
Termine und Kalendereinträge
erhaltene Termineinladungen (z. B. zu Videokonferenzen)
Kontaktdaten
E-Mails inkl. Anhänge
selbst abgelegte Dateien und Verzeichnisse
auf den Einzelfall bezogene und im Einzelfall auf Veranlassung der betroffenen Person erzeugte Standortdaten (freiwillig)
individuelle Einstellungen und Konfigurationen
3.1.5
Sonstige nutzungsbezogene Daten (Protokolldaten)
Zeitpunkte der An- und Abmeldung
Zeitpunkt des ersten Logins
Zeitpunkt des letzten Logins
Zeitpunkt der letzten Kennwortänderung
in Anspruch genommener Speicherplatz
Zeitpunkt des Beginns und Endes der letzten Nutzung der Mitgliedschaft in virtuellen Räumen
IP-Adresse des Benutzers
3.2
Videobild und Ton im Rahmen von Videokonferenzen
Videobild oder Bildschirmanzeige bei Videonutzung (optional: Freigabe für die betroffenen Personen freiwillig, wenn nicht durch die Aufsicht führende Lehrkraft die Übertragung des Videobildes gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 4 BayEUG angeordnet ist)
Ton bei Videonutzung oder Telefonie (bei Video- oder Telefonkommunikation)
3.3
Gruppen- oder paarbezogene nutzungsbezogene Daten
Chat/Messenger-Texte, und Chat/Messenger-Sprach- und Videonachrichten, Bilder, und weitere einem oder mehreren an dem Austausch Be­tei­lig­te(n) der Gruppe zugänglich gemachte Dateien (z. B. Text-, Tabellen oder Multimediadokumente) und Verzeichnisse inklusive Bearbeitungs-, Zustellungs- und Lesestatus und Zeitpunkt der Erstellung und der letzten Änderung mit Namen des erstellenden oder ändernden Nutzers
Bei gemeinsamer Bearbeitung von Dokumenten zuletzt vorgenommene Änderungen mit Namen
3.4
Ausgeschlossene Daten
Ausgeschlossen ist die Verarbeitung von
besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO), insbesondere Gesundheitsdaten und
Daten, die einem besonderen strafrechtlichen Geheimnisschutz unterliegen,
soweit sie nicht durch Bekanntmachung des StMUK zugelassen wird, die die jeweiligen Anforderungen an die Datensicherheit festlegt.
4.
Kategorien der Empfänger, denen die personenbezogenen Daten offengelegt werden
4.1
Externe Empfänger: Auftragsverarbeiter
Die Daten werden ausschließlich dem/den von der Schule beauftragten Auftragsverarbeiter und ggf. dessen Unterauftragnehmer im Rahmen des Auftragsverhältnisses nach Art. 28 DSGVO offengelegt, soweit dies technisch erforderlich ist.
4.2
Externe Empfänger: Gastnutzer
4.2.1
Eigene Daten gemäß Nr. 3.1 lesend
4.2.2
Angezeigter Name des Benutzers und Daten nach Nr. 3.2 und 3.3 der im selben virtuellen Raum anwesenden Betroffenen (Nr. 2)
4.2.3
Selbst abgelegte Dateien und Verzeichnisse nach Nr. 3.1.4, sofern der betroffene Benutzer ausdrücklich die Berechtigung erteilt hat
4.3
Interne Empfänger/Zugriffsberechtigte
Empfänger
Zugriffsberechtigung auf Datenkategorien

3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
3.1.5
3.2
3.3
Von der Schulleitung beauftragter Administrator
L/S im Rahmen der Beauftragung (5)°,°(6)
Alle Nutzer bzgl. eigenen Daten
L(1)
L/S
L/S
L
+
L/S
Alle Teilnehmer desselben virtuellen Raums untereinander
L
(2)
+
L
Verwaltungspersonal
L (1)
L
(2)


Hauspersonal
L (1)
L
(2)


Pädagogisches Personal bzgl. Daten der von ihnen unterrichteten Schülerinnen und Schüler und der von ihnen eingeladenen Gastnutzer
L (1), S (3)
L
S (4)
(2)
+
L
Schülerinnen und Schüler bzgl. Daten der sie unterrichtenden Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler in ihren Klassen/Kursen
L (1)
L
(2)
+
Alle Nutzer bzgl. der Daten aller anderen Nutzer
S (3)
L
(2)
L=Lesend, S=Schreibend, +=Zugriff vorhanden, –=kein Zugriff
(1)
Ausgenommen die lokale User-ID
(2)
Soweit vom Betroffenen freigegeben L oder L/S
(3)
bzgl. Mitgliedschaft in virtuellen Räumen, welche der Benutzer selbst erstellt hat oder die er administrieren dar
(4)
Passwort kann zurückgesetzt, aber nicht gelesen werden
(5)
Ausgenommen die Vergabe eines temporären Passworts
(6)
Der Administrator ist ergänzend berechtigt, die Zeitpunkte der An- und Abmeldung (Nr. 3.1.5) bei schulischen Gremiensitzungen gemäß § 18a BaySchO zu Zwecken der Sicherstellung der Wirksamkeit von Beschlüssen und Entscheidungen an eine schriftführende Person zu Dokumentationszwecken weiterzugeben.
4.4
Studienreferendarinnen und –referendare, Lehramtsanwärterinnen und –anwärter, Fachlehreranwärterinnen und –anwärter sowie Förderlehreranwärterinnen und –anwärter im Rahmen der nach den Zulassungs- und Ausbildungsordnungen vorgesehenen Unterrichtsbesuche und Hospitationen: Zugriffsberechtigung richtet sich nach der Zugriffsberechtigung der Gastnutzer (Nr. 4.2)
4.5
Externes und internes pädagogisches Personal, dessen Anwesenheit im Unterricht gemäß den Zulassungs- und Ausbildungsordnungen der verschiedenen Schularten sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Lehrerausbildung vorgesehen ist:
Zugriffsberechtigung richtet sich nach der Zugriffsberechtigung der Gastnutzer (Nr. 4.2)
5.
Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien
Soweit die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht (vgl. Nr. 1), werden die gespeicherten Daten des pädagogischen Personals, von Schülerinnen und Schüler und Gastnutzern unverzüglich gelöscht, wenn die Betroffenen, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Erziehungsberechtigten sowie bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres diese selbst oder die Erziehungsberechtigten die erteilte Einwilligung widerrufen.
Für die Daten gelten die nachfolgenden Fristen zur Löschung:
Datenkategorie
Löschfrist
3.1.1 – 3.1.4
spätestens 3 Monate
ab dem Zeitpunkt, zu dem die Schülerin bzw. der Schüler oder das pädagogische Personal die Schule verlassen,
nach Beendigung der Zusammenarbeit (bei Gastnutzern).
Die Möglichkeit der Wiederherstellung der Daten kann zur Sicherstellung des Rechts auf Datenübertragbarkeit für weitere 6 Monate vorgesehen werden, sofern die Verarbeitung eingeschränkt ist und die Betroffenen keine Löschung verlangen.
3.1.5, 3.3
(ohne gespeicherte IP-Adressen der Benutzer)
spätestens 3 Monate nach Ende des laufenden Schuljahres bzw. Ende des Projektes oder Auflösung einer langfristig bestehenden Gruppe (z. B. Fachschaften), im Fall der Speicherung im Rahmen der zweijährigen gymnasialen Qualifikationsstufe spätestens am Ende der Qualifikationsstufe oder im Rahmen der Beruflichen Oberschule oder der Beruflichen Oberschule zur sonderpädagogischen Förderung spätestens am Ende des Besuchs der Beruflichen Oberschule oder der Beruflichen Oberschule zur sonderpädagogischen Förderung
Gespeicherte IP-Adressen der Benutzer
spätestens nach 3 Monaten
3.2
wird nicht gespeichert
Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
6.
Technische und organisatorische Maßnahmen
Die Verwendung des digitalen Kommunikationswerkzeugs erfolgt auf der Grundlage einer Nutzungsordnung, die geeignete Vorkehrungen gegen ein Mithören und die Einsichtnahme durch Unbefugte in Video- oder Telefonkonferenz, Chat oder E-Mail trifft.
Die Aufzeichnung von Bild-, Ton- oder Videoübertragung ist nicht gestattet und soweit möglich technisch zu unterbinden.
Die benötigten Datenverbindungen sind verschlüsselt abzuwickeln.
Alle Nutzer haben jederzeit die Möglichkeit, ihre Ton- und Bildübertragung zu unterbrechen.
Weitere technische und organisatorische Mindestanforderungen, insbesondere an die Datensicherheit, legt das StMUK durch Bekanntmachung fest.

Abschnitt 8:

Zentrale vom Freistaat Bayern über das Staatsministerium bereitgestellte Nutzerverwaltung und Anmeldeinfrastruktur

1.
Zwecke der Verarbeitung
Bereitstellung einer digitalen Authentifizierungsinfrastruktur
Bereitstellung einer digitalen Autorisierungsinfrastruktur
Bereitstellung einer gemeinsamen Datenbasis für angebundene Anwendungen
Eindeutige Zuordnung einzelner Nutzer zu einem bestimmten Nutzerkonto
2.
Kategorien der betroffenen Personen
Lehrkräfte
nichtunterrichtendes Personal (Verwaltungspersonal, Hauspersonal und externes Betreuungspersonal)
Schülerinnen und Schüler
Erziehungsberechtigte
Sonstiges pädagogisches Personal
Nutzer des erweiterten Nutzerkreises
3.
Kategorien der verarbeiteten Daten
3.1
Daten aller im IDM angelegten Personen
3.1.1
Stammdaten
Benutzername
Passwort
Vorname(n)
Name(n)
Anrede
akademische Grade
E-Mail-Adresse
Alternative E-Mail-Adresse (freiwillig)
Geschlecht
Benutzerrolle
Berechtigungen
Lokale User-ID
Profilbild
Ablaufdatum des Benutzeraccounts
Gruppenmitgliedschaften
3.1.2
Nutzungsbezogene Daten
Zeitpunkt der Kontoerstellung
Zeitpunkt der ersten Anmeldung / Login
Zeitpunkt der letzten Anmeldung / Login
Zeitpunkt der letzten Kennwortänderung
Anzahl der Logins
Authentifizierungstoken
ID zur eindeutigen Geräteidentifikation
Individuelle Einstellungen und Konfigurationen
IP-Adresse
Fehlversuche beim Login
Informationen über Änderungen (Historie, ändernder Benutzer und geänderte Werte)
Zertifikats- und Schlüsseldaten
Zeitpunkt der Zuweisung der Zertifikats- und Schlüsseldaten
Zeitpunkt der Sperrung der Zertifikats- und Schlüsseldaten
Persönliche Identifikationsnummer zur Entsperrung der Zertifikats- und Schlüsseldaten
Biometrische Daten (z.B. Fingerabdruck oder Gesichtserkennung) für die Entsperrung der Zertifikats- und Schlüsseldaten bei Anwendungen mit erhöhtem Schutzbedarf (nur freiwillig)
3.2
Daten der Lehrkräfte und des nicht unterrichtenden Personals
3.2.1
Erweiterte Stammdaten
Namenskürzel
Ordnungsmerkmal (nicht einsehbar, rein technische Verarbeitung)
3.2.2
Angaben zum Dienstverhältnis
Amts-/Dienstbezeichnung
Stammschule
3.2.3
Lehrbefähigung
Lehramt
Fächer der Lehrbefähigung
3.2.4
Lehrerlaubnis
Lehramt
Fächer der Lehrerlaubnis
3.2.5
unterrichtete Fächer
Unterrichtete Fächer
3.2.6
Einsatz an anderer Schule
Schulnummer
Zuweisungsart
3.2.7
Beschäftigungsverhältnis
Schule
Schuljahr
Zugang
Abgang
Abordnung an nichtschulische Dienststelle
3.2.8
Klassenleitung/Gruppenleitung
Klassen/Gruppen, in denen die Lehrkraft (stellvertretende) Klassen- oder Gruppenleitung ist.
3.2.9
Lehrerbezogene Stundenplandaten
Welche Klassen in welchen Fächern wie viele Stunden unterrichtet werden sollen
Raum und Zeit des Unterrichts
Kennung, welche Zeit-, Klasse-, Fach-Koppeln welche Lehrkräfte betreffen
3.3
Daten der Schülerinnen und Schüler
3.3.1
Erweiterte Stammdaten
Tag der Geburt
Ordnungsmerkmal (nicht einsehbar, rein technische Verarbeitung)
3.3.2
Aktuelle Unterrichtsdaten
Schule
Klasse / Gruppe
Jahrgangsstufe
Art der Klasse / Gruppe
Unterrichtsart
besuchter Religionsunterricht
Stunden an anderer Schule
Lehrkraft, Zeit, Raum des besuchten Unterrichts
3.3.3
Eintritt
Eintrittsdatum
von Schule
3.3.4
Funktion im Schulleben
z. B. Schülersprecherin oder Schülersprecher, Klassensprecherin oder Klassensprecher
3.3.5
Geschwister
Geschwister an derselben Schule
3.4
Daten der Erziehungsberechtigten
Art des Erziehungsberechtigten
Zugeordnetes Kind / Zugeordnete Kinder
3.5
Nutzer des erweiterten Nutzerkreises
Gültigkeitsdauer
Ersteller
4.
Kategorien der Empfänger, denen die personenbezogenen Daten offengelegt werden
4.1
Externe Empfänger: Auftragsverarbeiter
Die Daten werden ausschließlich von der Schule beauftragten Auftragsverarbeitern und deren weiteren Auftragsverarbeitern im Rahmen des jeweiligen Auftragsverhältnisses nach Art. 28 DSGVO offengelegt, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Auftragsverhältnisses technisch erforderlich ist.
4.2
Sonstige externe Empfänger:
Weitere nutzungsberechtigte Einrichtungen der BayernCloud Schule, denen der Betroffene im Rahmen der ByCS-Angebote zugeordnet ist (z.B. zweite Beschäftigungsstelle, Einsatzschule i.R. der mobilen Reserve) oder im Rahmen schulübergreifender Angebote.
Verantwortliche der zentralen Angebote der BayernCloud Schule (z.B. teachSHARE, Fortbildungsdatenbank FIBS, Foren).
4.3
Interne Empfänger/Zugriffsberechtigte
Empfänger
Zugriffsberechtigung auf Datenkategorien
3.1.1
3.1.2
3.2
3.3
3.4
3.5
Von der Schulleitung beauftragter Administrator
L/S (4)
Alle Nutzer bzgl. eigener Daten
L/S
(1)
L
L
(3)
L
(3)
L
L
Alle Lehrkräfte
L
(1)
L
(3)
L
(3)
L
Alle Verwaltungskräfte
L
(1)
L
(3)
L
(3)
L
L
Alle Eltern
L
(1) (2)
L
(2) (3)
Alle sonstigen Nutzer
L
(1)
L = Lesend, S = Schreibend, – = kein Zugriff
(1) Ausgenommen die lokale User-ID, Passwort
(2) Bezüglich eigener Kinder
(3) Ausgenommen das Ordnungsmerkmal
(4) Ausgenommen die Persönliche Identifikationsnummer zur Entsperrung der Zertifikats- und Schlüsseldaten und die Biometrischen Daten gemäß Nr. 3.1.2
5.
Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien
Soweit die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht (z.B. Alternative E-Mail-Adresse), werden die gespeicherten Daten des pädagogischen Personals, des Verwaltungspersonals von Schülerinnen und Schülern und Gastnutzern unverzüglich gelöscht, wenn die Betroffenen, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Erziehungsberechtigten sowie bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres diese selbst oder die Erziehungsberechtigten die erteilte Einwilligung widerrufen.
Für die Daten gelten die nachfolgenden Fristen zur Löschung:
Datenkategorie
Löschfrist
Alle
spätestens drei Monate
ab dem Zeitpunkt, zu dem die Schülerin bzw. der Schüler oder das pädagogische Personal die Schule verlassen.
Nach Ende der Tätigkeit an der Schule (bei Verwaltungskräften und sonstigen Nutzern).
Nach Beendigung der Zusammenarbeit (bei Gastnutzern).
Die Möglichkeit der Wiederherstellung der Daten kann zur Sicherstellung des Rechts auf Datenübertragbarkeit für weitere sechs Monate vorgesehen werden, sofern die Verarbeitung eingeschränkt ist und die Betroffenen keine Löschung verlangen.
Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Anlage 3 (zu § 46c Abs. 3)
1. Pflichtfächer

Deutsch als Zweitsprache
10
Mathematik1)2)
5
Englisch1)2)
4
Gesamtstundenzahl im Bereich der Pflichtfächer
19
2. Wahlpflichtfächer zur flexiblen Belegung 3)

Religionslehre / Ethik / Islamischer Unterricht
4
Gesellschaftswissenschaftliches Fach
Wirtschaftswissenschaftliches bzw. berufsorientierendes Fach
Naturwissenschaftlich-technisches Fach
Musisch-ästhetisches Fach
Sport
Gesamtstundenzahl im Bereich der Pflicht- und Wahlpflichtfächer
23
3. Wahlfächer 4)

Weitere Belegung von Fächern des Pflichtbereichs
7
Weitere Belegung von Fächern des Wahlpflichtbereichs
Arbeitsgemeinschaften mit unterschiedlicher inhaltlicher Ausrichtung

Gesamtstundenzahl im Bereich der Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächer (Richtwert)
30

1) [Amtl. Anm.:] Alternativ zum Unterricht in eigenständigen Lerngruppen kommt, insbesondere im Fortgang des Schuljahres, auch die regelmäßige Teilnahme am regulären Unterricht der Schule in Betracht, an der die Brückenklasse eingerichtet wurde.
2) [Amtl. Anm.:] Abweichungen von der angegebenen Stundenzahl im Fach Mathematik und Englisch sind je nach Situation vor Ort möglich; in der Summe soll jedoch die Zahl von 9 Wochenstunden nicht unterschritten werden.
3) [Amtl. Anm.:] Abweichungen von der angegebenen Stundenzahl sind je nach Situation vor Ort möglich. Die Kinder und Jugendlichen können auf unterschiedliche Klassen bzw. – sobald nähere Erkenntnisse zum Leistungsstand vorliegen – ggf. auch auf unterschiedliche Jahrgangsstufen verteilt werden (je nach individueller Situation ggf. unabhängig vom Alter des Schülers bzw. der Schülerin auch auf niedrigere Jahrgangsstufen).
4) [Amtl. Anm.:] Die in der Stundentafel bei den Wahlfächern angegebene Stundenzahl ist nicht verbindlich; der tatsächliche Umfang der Stundenbelegung im Bereich der Wahlfächer richtet sich nach den individuellen Wünschen und Bedürfnissen bzw. nach den pädagogischen und organisatorischen Gegebenheiten vor Ort.