BaySchO
Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 01.07.2016
Teil 5 Schülerunterlagen
(vergleiche Art. 85 Abs. 1a BayEUG)
§ 37 Schülerunterlagen
§ 38 Verwendung
§ 39 Weitergabe
§ 40 Aufbewahrung
§ 41 Einsichtnahme
§ 42 Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule