Inhalt
§ 2
Schulleiterin und Schulleiter
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung.
(2) 1Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter insbesondere
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über die Durchführung und Verbindlichkeit von sonstigen Schulveranstaltungen,
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über den Erlass einer Hausordnung,
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über Sammelbestellungen im schulischen Interesse,
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über die Verbreitung von gedruckten oder digitalen Schriften und Plakaten im schulischen Interesse und
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im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger über die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule.
2Bei schulübergreifenden sonstigen Schulveranstaltungen treffen die unmittelbar zuständigen Schulaufsichtsbehörden die Entscheidung im Einvernehmen. 3Anderweitige Mitwirkungsrechte, wie etwa nach dem Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz, dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz oder den Schulordnungen, bleiben unberührt.