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BaySchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 01.07.2016
§ 29
Schülerinnen und Schüler ohne ständigen festen Aufenthalt
Vollzeitschulpflichtige Kinder von beruflich Reisenden und von Personen ohne ständigen festen Aufenthalt führen ein Schultagebuch mit sich, in das die Zeit des Schulbesuchs und die behandelten Lernziele und Lerninhalte von der jeweils besuchten Schule eingetragen werden.