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BaySchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 01.07.2016
§ 26
Sammlungen und Spenden (vergleiche Art. 84 BayEUG)
(1) 1In der Schule sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an die Schülerinnen und Schüler, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. 2Ausnahmen können im Einvernehmen mit dem Schulforum genehmigt werden. 3Unterrichtszeit darf für Sammlungstätigkeiten nicht verwendet werden.
(2) Spenden der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler für schulische Zwecke dürfen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von Lehrkräften und Förderlehrerinnen und Förderlehrern nicht angeregt oder beeinflusst werden.
(3) 1Wird durch erhebliche Zuwendungen Dritter die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt oder die Herstellung oder Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, kann auf Antrag der oder des Dritten hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. 2Unzulässig ist eine über die Nennung der zuwendenden Person oder Einrichtung, der Art und des Umfangs der Zuwendung hinausgehende Produktwerbung. 3Die Entscheidung wird nach Anhörung des Schulforums getroffen.