BaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 31.05.2000

Fünfter Teil Übergangsvorschriften

Art. 50 Private Volksschulen, Grund-, Haupt- und Mittelschulen
Art. 51 Vorkurse an Spätberufenengymnasien
Art. 52 Schulaufwand für staatliche Realschule und Gymnasien in besonderen Fällen
Art. 53 Übertragung und Rückübereignung von Schulanlagen
Art. 54 Digitale Infrastruktur
Art. 55 Rückwirkende Zuschussgewährung an private Gymnasien
Art. 57 Schulen besonderer Art
Art. 57a Versorgungszuschüsse