BaySchFG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 31.05.2000

Abschnitt IV Private Realschulen, Gymnasien, berufliche Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs

a) Staatlich anerkannte Realschulen, Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs (Art. 38–40)
b) Staatlich anerkannte berufliche Schulen (Art. 41–42)
c) Sonstige Förderung staatlich anerkannter Schulen (Art. 43–44)
d) Staatlich genehmigte Ersatzschulen (Art. 45)