BaySchFG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 31.05.2000

Abschnitt IV Lernmittelfreiheit, Schulgeldfreiheit

Art. 21 Lernmittelfreiheit
Art. 22 Staatliche Zuweisungen an die kommunalen Träger des Schulaufwands
Art. 23 Schulgeldfreiheit